BGer 9C_150/2019 |
BGer 9C_150/2019 vom 01.03.2019 |
9C_151/2019, 9C_150/2019
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Urteil vom 1. März 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Oswald.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Progrès Versicherungen AG,
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Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,
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vertreten durch Helsana Versicherungen AG, Debitorenmanagement FDI6, 8000 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerden gegen die Entscheide
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des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
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vom 11. Januar 2019
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(730 18 328 / 11 und 730 18 329 / 12).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerden vom 25. Februar 2019 (Poststempel) gegen die Entscheide des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 11. Januar 2019,
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in Erwägung, |
dass die Verfahren zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen sind, da ihnen im Wesentlichen gleiche Sachverhalte zugrunde liegen und sich der Beschwerdeführer gegen die beiden vorinstanzlichen Entscheide vom 11. Januar 2019 mit identischen Rechtsschriften an das Bundesgericht wendet (BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f. mit Hinweis; Urteil 8C_373/2018 vom 26. September 2018 E. 1),
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dass die Vorinstanz feststellte, der Nichteintretensentscheid der Krankenkasse vom 3. August 2018 (vorinstanzliches Verfahren 730 18 328 / 11 bzw. aktuelles Verfahren 9C_150/2019) sowie deren Einspracheentscheid vom selben Datum (vorinstanzliches Verfahren 730 18 329 / 12 bzw. aktuelles Verfahren 9C_151/2019) seien dem Beschwerdeführer am 7. August 2018 zur Abholung bis zum 14. August 2018 gemeldet worden; dieser habe seine hiegegen gerichteten Beschwerden am 2. Oktober 2018 der Schweizerischen Post übergeben,
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dass sie erwog, die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 60 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 KVG) habe nach Ende des Fristenstillstandes (vom 15. Juli bis und mit 15. August, Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) am 16. August 2018 zu laufen begonnen und bis zum 14. September 2018 gedauert, woran das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts ändere, es würden "Sendungen, die ihm nicht persönlich zugestellt würden und für welche er eine Abholungseinladung erhalte, von ihm mit einer Fristverlängerung versehen", zumal die siebentätige Abholfrist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch bei postlagernden Sendungen gelte (BGE 134 V 49 E. 4 S. 52; vgl. zum Fristbeginn bei Verlängerung der Abholfrist ausserdem Urteil 2C_1020/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 3.2.2 und E. 3.2.5),
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dass das kantonale Gericht das Vorliegen eines Fristwiederherstellungsgrundes verneinte und auf die Beschwerden zufolge Verspätung nicht eintrat,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Beschwerdeschriften nichts enthalten, was darauf hindeutete, dass und inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten,
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dass sich der Beschwerdeführer darin insbesondere nicht in rechtsgenüglicher Weise mit den vorstehend dargestellten Erwägungen der Vorinstanz zum Beginn des Fristenlaufs auseinandersetzt,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerden nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Die Verfahren 9C_150/2019 und 9C_151/2019 werden vereinigt.
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2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 1. März 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Oswald
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