Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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4A_661/2018
Urteil vom 4. März 2019
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiber Stähle.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Buchter,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bank B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Peter,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
unerlaubte Handlung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 6. November 2018 (BZ 2018 64).
Sachverhalt:
A.
Die A.________ AG (Käuferin; Beschwerdeführerin) einerseits und D.________ sowie E.________ (Verkäufer) andererseits schlossen am 8. Juli 2016 einen Kaufvertrag über das Grundstück Nr. xxx, Grundbuchamt F.________, Slowenien, zum Preis von EUR 340'000.-- ab. Für dieses Grundstück war eine öffentliche Zwangsversteigerung angeordnet worden, die am 12. Juli 2016 stattfinden sollte.
D.________ und E.________ vereinbarten mit der Bank C.________ und der Bank B.________ (Beschwerdegegnerin), dass Letztere einen Aufschub der Zwangsvollstreckung bis am 14. September 2016 beantragen, sofern bis am 12. Juli 2016 EUR 42'000.-- an die Bank C.________ und EUR 8'853.23 an die Bank B.________ bezahlt werden. Am 13. Juli 2016 bezahlte die A.________ AG diese Beträge.
Die beiden Banken beantragten am 14. Juli 2016 beim Kreisgericht G.________, Slowenien, je den Aufschub der Vollstreckung und den Widerruf der öffentlichen Versteigerung. Gleichentags widerrief die Bank C.________ indes ihren Antrag. In der Folge wurde das Grundstück zwangsversteigert. Die Bank B.________ weigerte sich, der A.________ AG den Betrag von EUR 8'853.23 rückzuvergüten.
B.
Am 7. Februar 2017 klagte die A.________ AG beim Kantonsgericht Zug mit dem Begehren, die Bank B.________ sei zu verurteilen, ihr EUR 8'853.23 nebst Zins zu bezahlen.
Mit Entscheid vom 21. März 2018 trat der Einzelrichter am Kantonsgericht mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Klage nicht ein.
Die A.________ AG focht diesen Entscheid mit Beschwerde beim Obergericht das Kantons Zug an. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 6. November 2018 ab.
C.
Die A.________ AG verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache sei zur "materiellen Weiterbehandlung" an dieses, eventualiter an das Kantonsgericht, zurückzuweisen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Das angefochtene Urteil des Obergerichts ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer Vorinstanz im Sinne von Art. 75 BGG.
1.2.
1.2.1. Der Streitwert erreicht die Grenze von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dies sei der Fall.
1.2.2. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt vor, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrit-tene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 144 III 164 E. 1 S. 165; 141 III 159 E. 1.2; 139 III 209 E. 1.2 S. 210; je mit weiteren Hinweisen). Der Begriff der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist restriktiv auszulegen. Soweit es bei der aufgeworfenen Frage lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4 mit weiteren Hinweisen). Wenn geltend gemacht wird, dass von den unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden, muss die zu beurteilende Streitsache überdies geeignet sein, die Frage auch mit Bezug auf die anderen Fälle zu klären (BGE 139 II 340 E. 4 S. 343).
Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, so ist in der Beschwerde auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
1.2.3. Die - im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht anwaltlich vertretene - Beschwerdeführerin moniert, die Vorinstanzen hätten "völlig überhöhte Anforderungen" an die Behauptung doppelrelevanter Tatsachen gestellt, die mit der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesgerichts in "eindeutigem Widerspruch" stünden. Es gehe um die Tragweite dieser Rechtsprechung und daher um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
Damit vermag die Beschwerdeführerin indes nicht aufzuzeigen, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. In der Sache geht es ihr nicht um die "Tragweite" der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu doppelrelevanten Tatsachen (vgl. BGE 141 III 294 E. 6.1; 125 III 346 E. 4c/aa S. 351; je mit Hinweisen), sondern sie möchte geprüft haben, ob die Vorinstanz von der Bundesgerichtspraxis abwich, und nennt Punkte des angefochtenen Entscheids, die Anlass zu Kritik geben sollen. Auf diese Weise beanstandet sie die falsche Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf den konkreten Fall, ohne eine Frage von allgemeiner Tragweite zu nennen. Die Beschwerde in Zivilsachen ist nicht zulässig.
2.
Folglich steht die von der Beschwerdeführerin ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen. Ihr Rückweisungsantrag genügt den formellen Anforderungen, da die Vorinstanz die Sache im angefochtenen Entscheid materiell nicht beurteilt, sondern eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid abgewiesen hat, und das Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Beschwerde nicht reformatorisch entscheiden könnte.
2.1. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann davon nur abweichen, wenn die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande gekommen ist (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG ), was die beschwerdeführende Partei mit einer genügenden Begründung geltend zu machen hat (BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2 S. 445 mit Hinweis). Soweit die beschwerdeführende Partei den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit weiteren Hinweisen).
2.3. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.
2.3.1. Das Obergericht führte aus, die von der Beschwerdeführerin behauptete örtliche Zuständigkeit hänge davon ab, ob Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung im Sinne von Art. 5 Nr. 3 LugÜ Gegenstand des Verfahrens bildeten. Dabei handle es sich um eine doppelrelevante Tatsache, sodass genüge, wenn die Beschwerdeführerin die Tatsachen, auf welche sie die unerlaubte Handlung stütze, konkret und substanziiert vortrage. Selbst wenn die von der Beschwerdeführerin behauptete Sachverhaltsdarstellung als wahr unterstellt werde, könne die Zuständigkeit des Kantonsgerichts Zug aber nicht bejaht werden. Um das Vorliegen einer unerlaubten Handlung zu begründen, berufe sich die Beschwerdeführerin nämlich auf einen Verstoss gegen Art. 146 StGB (Betrug), ohne konkret darzutun, über welche Umstände sie von der Beschwerdegegnerin getäuscht worden sein soll und worüber sie sich in einem Irrtum befunden habe. Auch habe sie nichts zur Arglist der Täuschung ausgeführt.
Ob diese Erwägungen zutreffen, braucht im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht beurteilt zu werden.
2.3.2. Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Vorinstanzen seien der gerichtlichen Fragepflicht "im Sinne von Art. 56 ZPO" nicht nachgekommen. Wenn diese zur Auffassung gelangten, sie habe die präzise Subsumtion unter den "offensichtlich anwendbaren Tatbestand von Art. 146 StGB" unterlassen, hätten ihr als nicht anwaltlich vertretener Partei ergänzende Fragen gestellt werden müssen. Das Obergericht führe selbst aus, die für eine Subsumtion unter Art. 146 StGB erforderliche Sachdarstellung lasse sich "bestenfalls mittels Interpretation und Ergänzung" herleiten. Eine solche Ergänzung wäre - so die Beschwerdeführerin - bei Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht, wie sie "nach Art. 56 ZPO zwingend erforderlich war", aber ohne Weiteres möglich gewesen.
2.3.3. Es kann offen bleiben, inwieweit sich eine richterliche Fragepflicht, wie sie die Beschwerdeführerin postuliert, aus dem
verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ableiten lässt (vgl. auch Urteile 4D_101/2014 vom 20. Mai 2015 E. 2.2; 4A_330/2010 vom 9. August 2010 E. 2.2). Ihre Rügen verfangen nämlich bereits aus folgenden Gründen nicht:
Gemäss den obergerichtlichen Ausführungen, auf welche die Beschwerdeführerin im Wesentlichen verweist, könne "bestenfalls mittels Interpretation und Ergänzung" die Sachdarstellung hergeleitet werden, die Beschwerdegegnerin habe bereits bei Entgegennahme des Betrags von EUR 8'853.23 die (für den Tatbestand des Betrugs relevante) Absicht gehabt, das Begehren um Verwertungsaufschub wieder zurückzuziehen. Die Vorinstanz äusserte sich im Folgenden nicht dazu, ob auf diese "Interpretation und Ergänzung" abzustellen ist. Sie führte vielmehr aus, die Beschwerdegegnerin habe das Begehren um Verwertungsaufschub nicht selbst zurückgezogen, sodass - ohnehin - zusätzlich hätte behauptet werden müssen, die Beschwerdegegnerin habe den Rückzug des Begehrens in Absprache mit der Bank C.________ geplant. Eine dahingehende Behauptung habe die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren aber nicht aufgestellt, sondern im Gegenteil vorgebracht, es bleibe unklar, ob die Beschwerdegegnerin Kenntnis von den Absichten der Bank C.________ gehabt habe. Auch eine diesbezügliche, an der Hauptverhandlung erfolgte Präzisierung der Beschwerdeführerin habe sich einzig auf ein Zusammenwirken der beiden Banken zu einem späteren Zeitpunkt (betreffend die Bestreitung des Rückforderungsanspruchs) bezogen. Diese Feststellung zum Prozesssachverhalt rügt die Beschwerdeführerin nicht als willkürlich. Wenn aber die Beschwerdeführerin selbst ausdrücklich einräumte, der Sachverhalt sei unklar, verletzte es jedenfalls nicht den verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch, wenn ihr keine Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung gegeben wurde.
Die Vorinstanz erwog im Übrigen weiter, die Beschwerdeführerin habe in tatsächlicher Hinsicht auch nichts zur von Art. 146 StGB geforderten Arglist der Täuschung ausgeführt. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesem Argument nicht auseinander und legt insbesondere nicht dar, was sie im erstinstanzlichen Verfahren - wäre ihr Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung gegeben worden - zu diesem Tatbestandsmerkmal hätte (schlüssig) behaupten wollen (vgl. Urteil 4A_27/2018 vom 3. Januar 2019E. 3.2.4 mit Hinweis). Zwar bringt sie in anderem Zusammenhang vor, ihr seien falsche Tatsachen vorgespiegelt worden, doch wäre damit allein die Täuschung, nicht aber die Arglist behauptet. Die Kritik der Beschwerdeführerin, ihre verfassungsmässigen Rechte seien verletzt worden, ist auch aus diesem Grund unbegründet.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der Beschwerdegegnerin ist kein Aufwand entstanden, für den sie nach Art. 68 Abs. 2 BGG zu entschädigen wäre.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. März 2019
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Stähle