BGer 5D_212/2018 |
BGer 5D_212/2018 vom 05.03.2019 |
5D_212/2018 |
Urteil vom 5. März 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
|
Gerichtsschreiber Zingg.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
B.________,
|
gesetzlich vertreten durch die Mutter C.________,
|
Beschwerdegegnerin.
|
Gegenstand
|
Definitive Rechtsöffnung,
|
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen, vom 12. November 2018 (BAZ 18 7).
|
Erwägungen: |
1. Mit Entscheid vom 27. Februar 2018 erteilte das Kantonsgericht Nidwalden der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Nidwalden definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'248.-- nebst Zins.
|
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 15. März 2018 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Nidwalden. Mit Entscheid vom 12. November 2018 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
|
Gegen diesen Entscheid (sowie einen weiteren; dazu Verfahren 5D_211/2018) hat der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2018 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- aufgefordert. Der Beschwerdeführer hat diese Verfügung auf der Post nicht abgeholt. Die nochmalige Aufforderung vom 9. Januar 2019 hat er am 17. Januar 2019 in Empfang genommen. Mit Verfügung vom 13. Februar 2019 hat ihm das Bundesgericht Nachfrist bis am 25. Februar 2019 zur Bezahlung des Vorschusses angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer hat diese Verfügung wiederum nicht abgeholt. Den Kostenvorschuss hat er nicht bezahlt.
|
Androhungsgemäss ist demnach mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds der Abteilung auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 lit. a BGG).
|
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten, die angesichts des geringen entstandenen Aufwands reduziert werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
|
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
|
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen, schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 5. März 2019
|
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Das präsidierende Mitglied: Escher
|
Der Gerichtsschreiber: Zingg
|