BGer 6B_1168/2018
 
BGer 6B_1168/2018 vom 05.03.2019
 
6B_1168/2018
 
Urteil vom 5. März 2019
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
2. Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Strafvollzug; Kostenvorschuss, Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 10. Oktober 2018 (SK 18 322).
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Am 5. März 2018 wurde der Beschwerdeführer aufgeboten, seine Strafen (Ersatzfreiheitsstrafen zweier Strafbefehle) zu vollziehen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, welche die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern am 14. Mai 2018 abwies. Auf eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern am 10. Oktober 2018 nicht ein.
Der Beschwerdeführer wendet sich am 16. November 2018 mit Beschwerde an das Bundesgericht.
2. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 16. Januar 2019 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Er hat diese Verfügung auf der Post nicht abgeholt. Da er damit rechnen musste, gilt sie als zugestellt. Im Übrigen wurde sie ihm auch mit A-Post zugesandt. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer am 23. Januar 2019 und erneut am 12. Februar 2019 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 26. Februar 2019 angesetzt, um den Kostenvorschuss zu bezahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die Verfügung vom 12. Februar 2019 wurde gemäss Sendungsinformation der Post von seiner Ehefrau/Konkubinatspartnerin entgegengenommen. Der Kostenvorschuss ging jedoch auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. März 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill