BGer 8C_473/2018 |
BGer 8C_473/2018 vom 05.03.2019 |
8C_473/2018 |
Urteil vom 5. März 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Frésard, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
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Gerichtsschreiber Nabold.
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Verfahrensbeteiligte |
1. A._________,
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2. B._________ AG,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Schilter,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG,
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Bundesgasse 35, 3011 Bern,
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vertreten durch Advokat Andrea Tarnutzer-Münch,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Versicherungsdeckung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
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vom 27. Februar 2018 (S 17 135).
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Sachverhalt: |
A. |
A.a. Am 29. September 2008 wurde im Handelsregister die B._________ AG (nachstehend: die Gesellschaft) eingetragen. Die Gesellschaft bezweckt gemäss diesem Eintrag "Beratungstätigkeit im Management-, Marketing- und Entwicklungsbereich beim Skisport und Erbringung von damit zusammenhängenden Dienstleistungen und Handel mit Sportartikeln aller Art; kann sich an anderen Unternehmen beteiligen sowie Grundstücke erwerben, halten und veräussern". Die Gesellschaft beabsichtigte, nach der Gründung das Geschäft der Einzelunternehmung A._________ zu übernehmen. Nachdem es ihr trotz intensiver Bemühungen nicht gelungen war, einen UVG-Versicherer für ihr Personal zu finden, wies die Ersatzkasse UVG der Gesellschaft mit Verfügung vom 10. Juni 2009 mit Wirkung ab 12. Juni 2009 die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachstehend: die Mobiliar) als Unfallversicherer zu.
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A.b. Am 7. September 2010 meldete die B._________ AG der Mobiliar, ihr Angestellter, der 1983 geborene A._________, sei am 12. August 2010 beim Fussballspielen verunfallt und habe sich am linken Sprunggelenk verletzt. Die Mobiliar anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen, insbesondere erbrachte sie für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit während 17 Tagen Taggelder.
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A.c. Am 29. Dezember 2014 verunfallte A._________ beim Super-G-Training auf der Rennpiste. Dabei zog er sich einen Kreuzbandriss am linken Knie zu. Die Mobiliar kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Mit Verfügung vom 1. Juni 2015 teilte sie A._________ mit, dass sie die Taggeldleistungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz bis längstens 30. April 2015 erbringe. Weitere Taggelder lehnte sie ab, da für die Tätigkeit als Skirennfahrer kein Versicherungsschutz der obligatorischen Unfallversicherung bestehe. Die B._________ AG sei laut Handelsregistereintrag eine reine Beratungsfirma, während die Skirennfahrertätigkeit eine private Tätigkeit von A._________ darstelle, die nicht unter den obligatorischen Unfallversicherungsschutz falle. Gleichzeitig hob die Mobiliar die obligatorische Unfallversicherung gemäss UVG per 30. April 2015 auf. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 28. Januar 2016 fest.
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B. Die von A._________ und der B._________ AG dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 9. März 2017 gut, soweit es darauf eintrat. Es hob den Einspracheentscheid auf und verpflichtete die Mobiliar, A._________ für die Folgen des Unfallereignisses vom 29. Dezember 2014 über den 30. April 2015 hinaus Versicherungsleistungen nach UVG zu erbringen. Auf Beschwerde der Mobiliar hin hob das Bundesgericht mit Urteil 8C_247/2017 vom 11. September 2017 den kantonalen Entscheid auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück. Dabei führte das Bundesgericht im Wesentlichen aus, eine Leistungspflicht der Mobiliar für das Ereignis vom 29. Dezember 2014 könne nicht alleine damit begründet werden, dass die Versicherung für das Ereignis vom 12. August 2010 vorbehaltlos Leistungen erbracht habe. In der Folge wies das kantonale Gericht die Beschwerde mit Entscheid vom 27. Februar 2018 ab, soweit es auf sie eintrat.
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C. Mit Beschwerde beantragen A._________ und die B._________ AG, es sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides festzustellen, dass das Versicherungsverhältnis auch über den 30. April 2015 hinaus weiter bestand und A._________ Anspruch auf ein Taggeld bis zur Erlangung der Arbeitsfähigkeit habe.
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Während die Vorinstanz und die Mobiliar auf Abweisung der Beschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind.
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2. |
2.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer 1 am 29. Dezember 2014 einen Unfall im Rechtssinne erlitt. Streitig ist, ob er auch über den 30. April 2015 hinaus Anspruch auf Leistungen für die Folgen des Unfallereignisses vom 29. Dezember 2014 hat. Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang insbesondere, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, als es die Versicherungsdeckung bezüglich des Unfalls vom 29. Dezember 2014 verneinte.
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2.2. Im Streit, ob für ein Unfallereignis Versicherungsdeckung besteht, kommt die Ausnahmeregelung des Art. 105 Abs. 3 (in Verbindung mit Art. 97 Abs. 2) BGG ungeachtet dessen, dass von der Beurteilung der Streitfrage auch Ansprüche auf Geldleistungen der obligatorischen Unfallversicherung abhängen können, nicht zur Anwendung. Das Bundesgericht kann somit die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nur im Rahmen von Art. 105 Abs. 1 und 2 (in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1) BGG überprüfen (BGE 135 V 412). Demnach legt es seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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3. |
3.1. Nach Art. 1a Abs. 1 UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer - nebst anderen, hier nicht interessierenden Personenkategorien - obligatorisch nach den Bestimmungen des UVG versichert. Als Arbeitnehmer gemäss dieser Gesetzesbestimmung gilt nach Art. 1 UVV, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt. Die Rechtsprechung hat im Sinne leitender Grundsätze als Arbeitnehmer gemäss UVG bezeichnet, wer um des Erwerbs oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hiebei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen (BGE 115 V 55 E. 2d S. 58 f.; ebenso SVR 2012 UV Nr. 9 S. 32, 8C_503/2011 E. 3.4). Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Arbeitnehmereigenschaft ist daher jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (SVR 2016 UV Nr. 40 S. 135, 8C_176/2016 E. 2).
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3.2. In der Schweiz wohnhafte Selbstständigerwerbende und ihre nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienglieder können sich freiwillig versichern (Art. 4 UVG). Eine freiwillige Versicherung kann auch abschliessen, wer teilweise als Arbeitnehmer tätig ist (Art. 134 Abs. 1 UVV). Der Versicherer kann in begründeten Fällen, namentlich bei bestehenden erheblichen und dauernden Gesundheitsschädigungen sowie bei Vorliegen einer besonderen Gefährdung im Sinne von Art. 78 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallverhütung, den Abschluss der Versicherung ablehnen (Art. 134 Abs. 3 UVV; vgl. dazu BGE 137 V 193).
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3.3. Findet ein Arbeitgeber, der nicht in den Zuständigkeitsbereich der Suva fällt, keinen Versicherer, der bereit ist, sein Personal zu versichern, weist ihn die Ersatzkasse einem Versicherer gemäss Art. 68 UVG zu (Art. 73 Abs. 2 UVG; BGE 137 V 193 E. 5.3.1 S. 197).
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4. |
4.1. Als Berufsunfälle gelten gemäss Art. 7 Abs. 1 UVG Unfälle im Sinne von Art. 4 ATSG, die dem Versicherten zustossen: bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt (lit. a); oder während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält (lit. b). Für Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitsdauer das vom Bundesrat festzusetzende Mindestmass nicht erreicht, gelten nach Art. 7 Abs. 2 UVG auch Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle.
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4.2. Als Nichtberufsunfälle gelten in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 UVG alle Unfälle im Sinne von Art. 4 ATSG, die nicht zu den Berufsunfällen zählen. Teilzeitbeschäftigte nach Art. 7 Abs. 2 UVG sind gemäss Art. 8 Abs. 2 UVG gegen Nichtberufsunfälle nicht versichert. Der Versicherungsschutz gegen Nichtberufsunfälle setzt eine wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber von mindestens acht Stunden voraus (vgl. Art. 13 UVV).
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5. |
5.1. Das kantonale Gericht hat im Wesentlichen erwogen, bei der Beurteilung der Frage der Versicherungsdeckung komme der Verfügung der Ersatzkasse UVG vom 10. Juni 2009 keine Bedeutung zu. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer 1 bei seiner Tätigkeit als Skirennfahrer verunfallt sei. Diese Tätigkeit liege ausserhalb des statutarischen Zwecks der Beschwerdeführerin 2. Da die Rennfahrtätigkeit als selbstständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei, der Beschwerdeführer 1 aber keine freiwillige Versicherung im Sinne von Art. 4 UVG abgeschlossen habe, bestehe keine Versicherungsdeckung für den Unfall vom 29. Dezember 2014. Da die Beschwerdeführerin 2 damit nicht Arbeitgeberin im Sinne von Art. 1a UVG sei, sei die Aufhebung des Versicherungsvertrages nicht zu beanstanden.
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5.2. Mit Verfügung vom 10. Juni 2009 wies die Ersatzkasse UVG der Beschwerdeführerin 2 für ihr nach UVG zu versichernde Personal die Beschwerdegegnerin als Unfallversicherung zu. Ob die Beschwerdeführerin 2 tatsächlich Arbeitnehmer im Sinne von Art. 1a UVG beschäftigte, war vor Erlass dieser Verfügung von der Ersatzkasse UVG nicht geprüft worden. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer kann daher aus dieser Verfügung für die vorliegend streitigen Belange nichts abgeleitet werden.
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5.3. Zur Beantwortung der Frage nach der Versicherungsdeckung für das Unfallereignis vom 29. Dezember 2014 drängt sich ein zweistufiges Vorgehen auf: Zunächst ist danach zu fragen, ob der Beschwerdeführer 1 im Zeitpunkt des Unfalls grundsätzlich als Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin 2 bei der Beschwerdegegnerin nach UVG versichert war. Ist diese Frage zu bejahen, so ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich dieser Versicherungsschutz auch auf das Unfallereignis vom 29. Dezember 2014 erstreckte.
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5.4. |
5.4.1. Rechtsprechungsgemäss wird - im Interesse eines umfassenden Versicherungsschutzes - der Arbeitnehmerbegriff gemäss Art. 1a UVG weiter gefasst als jener des privaten Arbeitsrechts. Liegt zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Arbeitsvertrag gemäss Art. 319 ff. OR vor, so besteht daher kaum je Zweifel, dass es sich um einen Arbeitnehmer gemäss UVG handelt (vgl. Urteil 8C_183/2014 vom 22. September 2014 E. 7.2; vgl. auch ANDRÉ GHÉLEW/OLIVIER RAMELET/JEAN-BAPTISTE RITTER, Commentaire de la loi sur l'assurance-accidents [LAA], 1992, S. 21). Gehen somit die Parteien des Vertrages übereinstimmend von einem Arbeitsvertrag aus, rechtfertigt es sich mit Blick auf den Schutzcharakter des UVG nur ganz ausnahmsweise, namentlich wenn der Arbeitsvertrag erst nach dem Unfallereignis fingiert wird, die Arbeitnehmereigenschaft nach Art. 1a UVG zu verneinen. Anders zu entscheiden würde zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen, da ansonsten plötzlich Personen, die sich über Jahre als nach UVG versichert hielten, ohne Versicherungsschutz dastehen würden.
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5.4.2. Gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen wurden die Einnahmen aus Sponsoring und Vermarktung von der Beschwerdeführerin 2 vereinnahmt und entsprechend abgerechnet. Aus diesen Einnahmen erhielt der Beschwerdeführer 1 regelmässig ein Gehalt ausgerichtet, welches von den Parteien als Lohn für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit angesehen wurde. Aus dem bei den Akten liegenden Auszug aus dem Individuellen Konto der AHV ergibt sich im Weiteren, dass die Beschwerdeführerin 2 gegenüber der AHV in den Jahren 2010 bis 2014 für den Beschwerdeführer 1 Löhne aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit abgerechnet hatte. Unbestrittenermassen war die Beschwerdeführerin 2 auch gegenüber der Beschwerdegegnerin über Jahre als Arbeitgeberin des Beschwerdeführers 1 aufgetreten und hatte ihr entsprechend die Prämien sowohl für die Berufs- als auch für die Nichtberufsunfallversicherung nach UVG überwiesen. Daraus erhellt, dass die Beschwerdeführer nicht nur übereinstimmend von einem Arbeitsvertrag ausgegangen sind, sondern gestützt auf diese Annahme auch über Jahre die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben. Es sind damit keine hinreichenden Gründe ersichtlich, vom Grundsatz abzuweichen, wonach bei Vorliegen eines Arbeitsvertrages die Arbeitnehmereigenschaft nach Art. 1a UVG zu bejahen ist.
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5.5. War der Beschwerdeführer 1 somit grundsätzlich bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert, so ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob diese Deckung auch für das Ereignis vom 29. Dezember 2014 bestand.
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5.5.1. Die Vorinstanz ging davon aus, der Versicherte sei bei der Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit verunfallt, die nicht in direktem Zusammenhang mit seiner versicherten unselbstständigen Erwerbstätigkeit stand. Ob diesfalls tatsächlich die Deckung zu verneinen wäre, erscheint mit Blick auf die Lehre, welche solche Unfälle als grundsätzlich versicherte Nichtberufsunfälle betrachtet (vgl. THOMAS FLÜCKIGER in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, 2018, N. 5 zu Art. 8 mit Hinweis auf die Botschaft vom 30. Mai 2008 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der SUVA], BBl 2008 5395 ff., 5412), als zweifelhaft, braucht jedoch mit Blick auf die nachstehende Erwägung nicht abschliessend geprüft zu werden.
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5.5.2. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz hängt die Frage, ob ein Unfall als Berufsunfall gilt, nicht davon ab, ob die Tätigkeit, welche zum Unfall führte, innerhalb des statutarischen Zwecks der Arbeitgeberin der verunfallten Person lag. Entscheidend ist gemäss Art. 7 UVG vielmehr, ob die Tätigkeit auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausgeführt wurde (vgl. Abs. 1 lit. a dieser Norm). Ein Interesse der Beschwerdeführerin 2 an der Renntätigkeit des Versicherten ist vorliegend ohne weiteres zu bejahen: Ihr wirtschaftlicher Erfolg hing wesentlich von der Bekanntheit ab, welche sich der Versicherte durch seine Renntätigkeit erworben hatte und mit der Fortführung dieser Tätigkeit weiter steigerte. Zudem flossen der Beschwerdeführerin 2 auch unbestrittenermassen die Einnahmen aus Sponsoring und Vermarktung zu; diese Einnahmen waren wiederum abhängig vom sportlichen Erfolg des Versicherten. Lag somit die Renntätigkeit und damit auch das Training für diese im Interesse seiner Arbeitgeberin, so hat der Versicherte bei seinem Unfall bei einem Super-G-Training einen Berufsunfall im Sinne von Art. 7 Abs. 1 UVG erlitten.
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5.6. Hat der Beschwerdeführer 1 am 29. Dezember 2014 einen versicherten Berufsunfall erlitten, so ist die Beschwerdegegnerin grundsätzlich leistungspflichtig für die Folgen dieses Ereignisses. Die Beschwerde ist demgemäss teilweise gutzuheissen, Einsprache- und kantonaler Gerichtsentscheid sind aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Höhe der Leistungen festsetzt. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
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6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese hat den Beschwerdeführern überdies für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 27. Februar 2018 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig für den von A._________ am 29. Dezember 2014 erlittenen Berufsunfall ist. Die Sache wird zur Festsetzung der Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
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4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zurückgewiesen.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 5. März 2019
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Frésard
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Der Gerichtsschreiber: Nabold
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