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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
5A_174/2019
Urteil vom 6. März 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jens Onnen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ungültigkeit des Testaments,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 25. Januar 2019 (10/2016/5).
Sachverhalt:
Am 30. Juli 2007 verfasste der 2014 verstorbene C.________ ein eigenhändig geschriebenes Testament, in welchem er seine Kinder D.________, A.________, E.________ und F.________ sowie alle übrigen gesetzlichen Erben von der Erbfolge ausschloss und B.________ als Universalerbin einsetzte.
Am 28. Oktober 2014 klagte A.________ beim Kantonsgericht Schaffhausen auf Ungültigerklärung, eventuell auf Herabsetzung des Testamentes.
Mit Urteil vom 30. Dezember 2015 wies das Kantonsgericht die Ungültigkeits- wie auch die Herabsetzungsklage ab.
In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Berufung hiess das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Urteil vom 25. Januar 2019die Herabsetzungsklage gut und setzte die testamentarische Verfügung herab, soweit sie den Pflichtteil von A.________ verletzt.
Gegen dieses Urteil hat A.________ am 1. März 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit welcher er zahlreiche Begehren stellt und sinngemäss auch die Feststellung der Nichtigkeit des Testamentes verlangt.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren in der Sache und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
2.
Gegenstand der Beschwerde kann einzig die Frage der Testamentsungültigkeit und die zugrunde liegende Beweiswürdigung des Obergerichtes bilden: Die Herabsetzungsklage wurde gutgeheissen, so dass diesbezüglich keine Beschwer besteht, und ausserhalb des angefochtenen Entscheides liegende Themen können nicht zum Beschwerdegegenstand gemacht werden.
Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers - soweit es sich überhaupt um Anträge und nicht einfach um Ausführungen handelt - betreffen allgemeine Dinge wie die Offenlegung der Buchhaltung und weiterer Dokumente sowie die Bitte um eine Aussprache etc.; all dies geht am Anfechtungsgegenstand vorbei. Indes ist aufgrund der Passage im Rechtsbegehren 1 "Die Frage bleibt, ob das Testament... in vorliegender Form Gültigkeit hat" erkennbar, dass es dem Beschwerdeführer auch um die Feststellung der Nichtigkeit des Testamentes geht. Dies (und einzig dies) kann Beschwerdethema sein.
3.
Was die Beschwerdebegründung in Bezug auf dieses Thema anbelangt, ist in den Ausführungen (das Testament erwähne einen "niederträchtigen Vertrag", der nicht beiliege; die Testamentseröffnung sei deshalb unvollständig gewesen; das Testament beachte die gesetzlichen Schranken nicht, insbesondere sei ein gänzlicher Ausschluss von der Erbfolge unsittlich und realitätsfremd; das Testament kreiere eine Universalerbin, welche im schweizerischen Recht keine Konturen habe; das Testament sei ein Empfindlichkeitsbeschrieb; ein Testament sei das falsche Instrument, um post mortem abzustrafen; allgemeine Schilderung der familiären Umstände) weder eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides erkennbar noch dargetan, inwiefern das Obergericht gegen eine Rechtsnorm verstossen haben soll; vielmehr räumt der Beschwerdeführer letztlich selbst ein, dass das Testament formgültig errichtet worden ist. Soweit er im kantonalen Verfahren nicht die Urteilsunfähigkeit des Erblassers darzutun vermochte und er vorliegend nicht aufzeigt, inwiefern das Obergericht mit dem diesbezüglichen negativen Beweisergebnis in Willkür verfallen wäre, vermag er keine Rechtsverletzung im Zusammenhang mit der Testierfähigkeit aufzuzeigen. Insbesondere ist kein Nichtigkeitsgrund, dass der Erblasser - was dem Beschwerdeführer offensichtlich ein Dorn im Auge ist - von seiner Testierfreiheit Gebrauch gemacht und eine nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehörende Person eingesetzt hat.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. März 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli