BGer 6B_261/2019 |
BGer 6B_261/2019 vom 06.03.2019 |
6B_261/2019 |
Urteil vom 6. März 2019 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
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Gegenstand
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Kostenerlass-/Stundungsgesuch; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 29. Januar 2019 (SK 19 26).
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. Das Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, verurteilte den Beschwerdeführer im Berufungsverfahren mit Urteil vom 28. November 2017 u.a. wegen Vergewaltigung, mehrfach begangen, zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten und ordnete zudem eine stationäre Massnahme an. Die Verfahrenskosten von Fr. 69'627.50 auferlegte es dem Beschwerdeführer.
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Dieser ersuchte am 17. Januar 2019 um Stundung oder Erlass der Verfahrenskosten.
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Die 1. Strafkammer des Obergerichts hiess das Gesuch insofern gut, als die dem Beschwerdeführer mit Urteil vom 28. November 2017 auferlegten Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 69'627.00 (recte: Fr. 69'627.50) bis zum 29. Februar 2024 gestundet wurden.
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Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht mit dem Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten.
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2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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Forderungen aus Verfahrenskosten können von den Strafbehörden gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung belässt der Gesetzgeber der Strafbehörde beim Kostenentscheid einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum, in welchen das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift.
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3. Die Vorinstanz erwägt im angefochtenen Beschluss, der Beschwerdeführer befinde sich derzeit in einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB, deren definitive Dauer noch nicht absehbar sei. Er verfüge daher über kein Einkommen. Er besitze auch keinerlei Vermögen. Er sei somit mittellos und vermöge die an ihn gestellte Forderung derzeit nicht zu begleichen. Eine allfällige zukünftige Besserung der finanziellen Lage lasse sich allerdings nicht ausschliessen. Mit Blick auf die Verjährungsfrist erscheine ein definitiver und vollständiger Erlass der Verfahrenskosten in diesem Zeitpunkt als verfrüht. Die Verfahrenskosten seien daher vorerst für fünf Jahre, d.h. bis am 29. Februar 2024, zu stunden und das Gesuch gutzuheissen. Soweit ein Kostenerlass verlangt werde, sei das Gesuch abzuweisen. Der Beschwerdeführer könne zu gegebener Zeit erneut ein Erlass- oder Stundungsgesuch stellen.
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4. Was daran gegen das geltende Recht verstossen könnte, sagt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vor Bundesgericht nicht. Er setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander und bezeichnet weder eine bundes- oder kantonalrechtliche Norm, die verletzt sein könnte, noch zeigt er eine willkürliche, ermessensfehlerhafte oder sonstwie bundesrechtswidrige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz auf. Stattdessen macht er geltend, er werde die Verfahrenskosten nie bezahlen können. Es wäre einfacher für ihn, sein Leben nach der Massnahme ohne Schulden in Angriff nehmen zu können. Daraus ergibt sich indessen nicht im Ansatz, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungs- oder rechtswidrig sein könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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5. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. März 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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