BGer 5A_188/2019 |
BGer 5A_188/2019 vom 08.03.2019 |
5A_188/2019 |
Urteil vom 8. März 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Betreibungsamt Zürich 10.
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Gegenstand
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Pfändungsankündigung und Vorladung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
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des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 28. Februar 2019 (PS180207-O/U).
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Sachverhalt: |
Die Stadt Zürich betrieb A.________ für Verfahrenskosten und Bussen und das Bezirksgericht Zürich erteilte am 2. August 2018 definitive Rechtsöffnung. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (vgl. Urteil 5D_159/2018 vom 13. November 2018, wo auch die Vorgeschichte ausführlich festgehalten ist).
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Mit Pfändungsankündigung vom 2. Oktober 2018 wurde A.________ aufgefordert, bis am 9. Oktober 2018 zur Einvernahme auf dem Betreibungsamt zu erscheinen.
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Darauf wandte sich A.________ am 11. Oktober 2018 an das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde in SchK-Sachen. Mangels hinreichender Begründung und konkreter Anträge trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde nicht ein.
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Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde in SchK-Sachen mit Beschluss vom 28. Februar 2019 ebenfalls mangels genügender Anträge und Begründung nicht ein.
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In einer gleichzeitig auch an die Bundesanwaltschaft, an die Geschäftsleitung des Kantonsrates Zürich, an das Obergericht des Kantons Zürich und an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gerichteten Sammeleingabe vom 4. März 2019 wendet sich A.________ u.a. auch gegen den vorstehend erwähnten obergerichtlichen Beschluss.
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Erwägungen: |
1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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2. Inwiefern die Eingabe von einem eigentlichen Beschwerdewillen getragen ist (u.a. wird vorgebracht, es handle sich nicht um eine formgerechte Beschwerde wider einschlägige Beschlüsse, sondern lediglich um die rituelle Entleerung des staatstragenden Briefkastens), kann dahingestellt bleiben, weil ohnehin unter keinem Titel darauf eingetreten werden kann:
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Die Beschwerde scheitert bereits daran, dass es an einem tauglichen Rechtsbegehren mangelt, soweit sich der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Entscheid richtet, denn er verlangt einzig, "die Nichtigkeit des einschlägigen Materials sei jederzeit und von Amtes wegen zu beachten".
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Sodann setzt er sich nicht ansatzweise mit dem angefochtenen Entscheid auseinander, weshalb die Beschwerde auch vollständig unbegründet bleibt.
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Was sodann die sinngemässen Ausstandsanliegen in Bezug auf das Obergericht und das Bundesgericht anbelangt, mangelt es ebenfalls an einer auch nur annähernd sachgerichteten Begründung: Hinsichtlich des Obergerichts ist die Rede davon, dass der Kammervorsitzende ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, mit seiner Frau den Vorruhestand zu besprechen, er aber fortgesetzt die Neukonstituierung der II. Zivilkammer verweigere und mitsamt seinen mutmasslichen Komplizen gebeten werde, endlich den langerwarteten Entscheid selber zu fällen anstatt die vereinigte Gewaltenteilung mit der ehrlosen scheinbaren Existenz als Oberrichter zu belästigen. Hinsichtlich des Bundesgerichts wird vorgebracht, es stünden schmerzhafte Ausstandsverfahren im Sinn von Art. 37 Abs. 3 BGG an und die II. zivilrechtliche Abteilung vermöge in ihrer Gesamtheit dem Anspruch nach Art. 30 Abs. 1 BV nicht zu genügen.
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3. Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete und im Übrigen einmal mehr querulatorische Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten.
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4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Zürich 10 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. März 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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