Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_1050/2018
Urteil vom 8. März 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Reut.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Pasquino Bevilacqua,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
2. A.________,
3. B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Hans Jörg Wälti,
Troller Hitz Troller, Postfach 4263, 6002 Luzern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Fahrlässige Körperverletzung; Willkür; Gültigkeit Strafantrag; Strafzumessung; Kosten- und Entschädigungsfolgen
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 27. Juni 2018 (4M 17 95).
Sachverhalt:
A.
Das Kriminalgericht Luzern sprach X.________ am 13. August 2015 vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand frei, hingegen der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der fahrlässigen Körperverletzung, der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbefolgen polizeilicher Weisungen, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie des fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall mit Verletzungsfolge schuldig. Es verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Dem Verfahren liegt folgender Anklagesachverhalt zugrunde:
X.________ soll am 16. Mai 2012 in stark angetrunkenem Zustand mit seinem Personenwagen von Oberrüti in Richtung Inwil gefahren sein und auf Höhe der C.________ AG eine Verkehrskontrolle durchbrochen haben. Dabei habe er die Polizisten A.________ und B.________ in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr gebracht, infolge einer groben Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen, die zwei Polizeibeamten durch Gewalt an einer Amtshandlung gehindert, sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blut- bzw. Atemalkoholprobe oder einer anderen Voruntersuchung entzogen, sich nach einem Unfall pflichtwidrig verhalten und A.________ fahrlässig an Körper oder Gesundheit geschädigt.
B.
Das Kantonsgericht Luzern bestätigte am 17. November 2016 die erstinstanzlichen Schuldsprüche und verurteilte X.________ in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft - zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten.
C.
Auf Beschwerde von X.________ wies das Bundesgericht die Sache am 16. November 2017 im Umfang einer teilweisen Aufhebung zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurück (Urteil 6B_303/2017).
D.
Das Kantonsgericht fällte am 27. Juni 2018 einen neuen Entscheid, wobei es X.________ nunmehr auch vom Vorwurf der mehrfachen Gefährdung des Lebens freisprach. Es veurteilte ihn für die übrigen Delikte im Zusatz zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 11. Februar 2015 und zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 31. Oktober 2017 zu einer teilbedingten Geldstrafe von 280 Tagessätzen zu je Fr. 100.--.
E.
X.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Einstellung des Strafverfahrens wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung, eventualiter einen Freispruch. Im Übrigen sei die Angelegenheit zur Neufestlegung des Strafmasses und zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
F.
Der Präsident der strafrechtlichen Abteilung hat der Beschwerde am 16. November 2018 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen:
1.
Zunächst stellt der Beschwerdeführer die Gültigkeit des Strafantrags des Beschwerdegegners 2 in Frage, aufgrund dessen er wegen fahrlässiger Körperverletzung für schuldig befunden wurde. Der Beschwerdegegner 2 habe auf dem verwendeten Formular ausdrücklich auf die Stellung eines Strafantrags verzichtet. Zudem sei die Erklärung erst nach Ablauf der dreimonatigen Antragsfrist erfolgt. Die Vorinstanz habe Art. 30 und Art. 31 StGB sowie Art. 9 BV verletzt, indem sie die Gültigkeit des Strafantrags bejaht hätte (Beschwerde S. 7 ff.).
1.1. Ist eine Tat - wie hier (vgl. Art. 125 Abs. 1 StGB) - nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Nach Art. 304 Abs. 1 StPO ist der Strafantrag bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Mit dem Strafantrag erklärt der Verletzte seinen bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4 S. 386 f.; 131 IV 97 E. 3.1 S. 98; je mit Hinweisen). Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig (Art. 30 Abs. 5 StGB).
1.2. Im vorliegenden Fall enthält das Strafantragsformular, das vom Beschwerdegegner 2 ausgefüllt wurde, ein Kreuz in der Rubrik "stelle ich einen Strafantrag und beteilige mich am Strafverfahren als Privatkläger". Im Formular macht der Beschwerdegegner 2 zudem Zivilforderungen (Schadenersatz und Genugtuung) geltend. Die Rubrik "verzichte auf einen Strafantrag" ist zwar nicht ausgefüllt, doch hat der Beschwerdegegner 2 direkt unterhalb dieser Rubrik Ort, Datum und Unterschrift hingesetzt (angefochtener Entscheid S. 14). Darin lässt sich kein ausdrücklicher Verzicht auf das Antragsrecht erblicken. Gegenteils hat der Beschwerdegegner 2 seinen Willen zur Strafverfolgung durch das Ankreuzen der entsprechenden Rubriken klar zum Ausdruck gebracht. Dass gemäss Hinweis auf dem Formular nur eine der drei Rubriken ausgefüllt werden "kann", schadet im Hinblick auf die Gültigkeit des Strafantrags nicht. Entscheidend ist, dass sich - wie hier - die Anliegen des Betroffenen unmissverständlich aus dem Formular ergeben (vgl. Urteil 6B_978/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2; ebenfalls das "Formular für Antragsdelikte" des Kantons Luzern betreffend).
1.3. In Bezug auf die Rechtzeitigkeit des Strafantrags übersieht der Beschwerdeführer, dass der Strafantrag den 3. August 2012 als Datum trägt und am 6. August 2012, also noch vor Ablauf der Antragsfrist am 16. August 2012, bei der Staatsanwaltschaft einging (angefochtener Entscheid S. 14). Damit liegt ein form- und fristgerechter Strafantrag vor.
2.
Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung weiter geltend, er habe dem Beschwerdegegner 2 nicht "aktiv" eine Verletzung zugefügt. Dieser sei vielmehr infolge des Ausweichmanövers bzw. Seitenschritts auf die Gegenfahrbahn vom Fahrzeug (eines Dritten) erfasst und verletzt worden, was wiederum direkte Folge davon gewesen sei, dass die Beschwerdegegner 2 und 3 bei der Errichtung und dem Betrieb ihrer Verkehrskontrolle in mehrfacher Hinsicht gegen den Gefahrensatz verstossen hätten. Dies habe zur Unterbrechung des Kausalverlaufs geführt (Beschwerde S. 16 ff.).
2.1. Nach Art. 125 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 StGB).
Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 f.; 134 IV 193 E. 7.3 S. 204; je mit Hinweisen).
2.2. Für das Bundesgericht ist grundsätzlich der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt massgebend (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer obliegt es, bei Anfechtung eines Urteils den Begründungsanforderungen zu genügen (Art. 42 Abs. 2, Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen). Die Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; je mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 142 V 513 E. 4.2 S. 516; 142 II 369 E. 4.3 S. 380; je mit Hinweisen).
2.3. Der Beschwerdeführer verkennt die erörterten Grundsätze zur Beschwerdebegründung. Zunächst stellt er seiner rechtlichen Argumentation die eigene Sicht der Dinge voran, wobei er in verschiedenen Punkten von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweicht oder diese erweitert, ohne aber Willkür in der Beweiswürdigung oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs substanziiert zu begründen. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe sein Fahrzeug bei der Zufahrt auf die von ihm aus mehreren hundert Metern erkennbare Polizeikontrolle zwar verlangsamt, kurz davor jedoch bewusst und in steigendem Tempo die Kontrolle durchbrochen, obwohl die beiden Polizisten in seiner Fahrbahn gestanden und ihn bis zuletzt zum Verlangsamen der Fahrt aufgefordert hätten. Die Verkehrskontrolle sei korrekt, sicher und gut organisiert und durchgeführt worden. Auch sei die betreffende Strasse für eine solche Kontrolle genügend breit gewesen. Somit sei die Gefahr nicht durch die Polizisten geschaffen worden, sondern durch den Beschwerdeführer, welcher die Verkehrskontrolle durchbrochen habe (Entscheid S. 7). Soweit sich die Rügen des Beschwerdeführers folglich auf einen Sachverhalt stützen, der von diesen Überlegungen abweicht, sind sie nicht zu hören. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, inwiefern es dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren überhaupt noch möglich ist, sich gegen die im angefochtenen Entscheid getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zur Wehr zu setzen. Denn das Bundesgericht hat die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung bereits im Entscheid vom 16. November 2017 weitestgehend als unbegründet abgewiesen (vgl. zur Bindungswirkung BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220; 135 III 334 E. 2 S. 335 f.; je mit Hinweisen).
2.4. Der Beschwerdeführer geht im Übrigen zu Unrecht davon aus, dass beim Fahrlässigkeitsdelikt eine "aktive Verletzungshandlung" erforderlich ist. Vorausgesetzt ist vielmehr die Verletzung einer Sorgfaltspflicht. Unter dem Gesichtspunkt der Voraussehbarkeit ist sodann entscheidend, ob das Verhalten des Beschwerdeführers adäquat kausal für den Eintritt des Erfolgs war. Dies ist vorliegend der Fall. Nach den Feststellungen der Vorinstanz soll der Beschwerdegegner 2 dem Fahrzeug des Beschwerdeführers ausgewichen sein, wobei er vom Rückspiegel des auf der Gegenfahrbahn herannahenden Fahrzeugs erfasst worden sei und sich verschiedene Verletzungen zugezogen habe (angefochtener Entscheid S. 15). Dieser Geschehensablauf war für den Beschwerdeführer vorhersehbar und nicht aussergewöhnlich, zumal er laut Vorinstanz zumindest das Licht des herannahenden Fahrzeugs - wenn nicht sogar das Fahrzeug selbst - bemerkt habe, als er sein Fahrzeug zehn Meter vor der Kontrolle bzw. zehn Meter vor der Kreuzung mit dem entgegenkommenden Fahrzeug beschleunigt hätte. In diesem Zusammenhang ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Verhaltensweise des Beschwerdegegners 2 den Kausalzusammenhang unterbrochen haben soll. Die Kritik an der vorinstanzlichen Würdigung begründet der Beschwerdeführer mit vom willkürfrei festgestellten Sachverhalt abweichenden tatsächlichen Behauptungen. Damit ist er - wie erwähnt - nicht zu hören. Der Vorinstanz ist im Übrigen zuzustimmen, wenn sie festhält, dass selbst ein allfälliger Verstoss gegen Weisungen und Dienstbefehle zur mobilen Verkehrskontrolle nichts ändern würde (angefochtener Entscheid S. 7). Selbst wenn die Verkehrskontrolle - wie vom Beschwerdeführer behauptet - nicht korrekt durchgeführt worden wäre, wöge ein solcher Umstand nicht derart schwer, dass so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Beschwerdeführers - in den Hintergrund gedrängt würden. Die Adäquanz ist ohne weiteres zu bejahen. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung verletzt kein Bundesrecht.
3.
Der Beschwerdeführer rügt im Sanktionspunkt die Ausfällung einer Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 31. Oktober 2017 und damit die Höhe der ausgefällten Geldstrafe als bundesrechtswidrig (Beschwerde S. 21 ff.).
3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 217 E. 3 S. 223 ff.; 141 IV 61 E. 6.1 S. 66 ff.; 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff.; je mit Hinweisen). Das gilt auch hinsichtlich der methodischen Grundsätze für die Bemessung der Zusatzstrafe (BGE 142 IV 329 E. 1.4 S. 330 ff.; 138 IV 113 E. 3.4 S. 115 ff.; 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58; Urteil 6B_1037/2018 vom 27. Dezember 2018, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
3.2. Der Beschwerdeführer beging das mit Strafbefehl vom 31. Oktober 2017 von der Staatsanwaltschaft Solothurn beurteilte Delikt am 3. Dezember 2016, d.h. nachdem er am 13. August 2015 vom Kriminalgericht Luzern erstinstanzlich bzw. am 17. November 2016 von der Vorinstanz zweitinstanzlich für die am 16. Mai 2012 begangene Tat verurteilt worden war. Der Beschwerdeführer delinquierte damit nur wenige Wochen nach der Berufungsverhandlung bzw. nach Zustellung des Urteilsdispositivs erneut (kant. Akten 4M 16 19, amtl.Bel. 31 f.). Die Vorinstanz hätte unter diesen Umständen keine Zusatzstrafe aussprechen dürfen, da das jüngste Delikt nach der ersten Verurteilung im ersten Verfahren verübt wurde (vgl. BGE 138 IV 113 E. 3.4.3 S. 117 f. mit Hinweisen). Vorliegend führt dies aber nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Denn die Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB, der im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten will, wirkt sich nicht nachteilig aus, da das Ausfällen einer Zusatzstrafe eine erhebliche Strafminderung und damit eine Privilegierung des Beschwerdeführers nach sich zieht.
4.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die von der Vorinstanz getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung. Die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht sämtliche Kosten des Untersuchungsverfahrens auferlegt und eine entsprechende Entschädigung verweigert. Zudem bemängelt der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz zugunsten des Beschwerdegegners 2 festgelegte Entschädigung (Beschwerde S. 26 ff.).
4.1.
4.1.1. Die Verlegung der Verfahrenskosten (Art. 422 ff. StPO) richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 S. 254 mit Hinweisen). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (Urteil 6B_136/2016 vom 23. Januar 2017 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem teilweisen Freispruch dürfen ihr die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen, und alle Untersuchungshandlungen jedes Anklagepunkts notwendig waren (Urteile 6B_151/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.2 und 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.3; je mit Hinweisen). Für die Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 1 StPO sind nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände massgebend, sondern der bzw. die zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalte (Urteil 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.5).
4.1.2. Die Privatklägerschaft hat nach Art. 433 Abs. 1 StPO gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a) oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b). Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn es im Falle der Strafklage zu einer Verurteilung der beschuldigten Person kommt. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1 S. 107 und E. 4.3 S. 108 mit Hinweisen).
4.1.3. Bei der Aufteilung der Verfahrenskosten und dem Entscheid, ob der Privatklägerschaft eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen zusteht, verfügt das Sachgericht über einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht auferlegt sich bei der Überprüfung entsprechender Ermessensentscheide eine gewisse Zurückhaltung (Urteile 6B_981/2017 vom 7. Februar 2018 E. 4.3.2 und 6B_634/2016 vom 30. August 2016 E. 3.2; je mit Hinweisen).
4.2. Die Vorinstanz überschreitet ihr Ermessen nicht, wenn sie die Kosten des Untersuchungsverfahrens vollumfänglich dem Beschwerdeführer auferlegt. Hierzu wird im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass das Strafverfahren zu verschiedenen Schuldsprüchen geführt habe und die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Handlungen in einem engen direkten Zusammenhang stünden (angefochtener Entscheid S. 25). Dies ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegen hier nicht zwei Sachverhaltskomplexe vor. Der Beschwerdeführer soll gemäss Anklage in fahrunfähigem Zustand eine Verkehrskontrolle durchbrochen haben. Dass die Anklageschrift den Sachverhalt nach Tatbeständen aufteilt, ändert nichts am engen und direkten Zusammenhang der inkriminierten Handlungen. Die Vorinstanz durfte auch zu Recht davon ausgehen, dass alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich sämtlicher Anklagepunkte erforderlich waren. Im Übrigen trägt sie den Freisprüchen gebührend Rechnung, indem sie dem Beschwerdeführer von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens lediglich die Hälfte auferlegt. Gesamthaft betrachtet, hält sich die Vorinstanz ohne weiteres im Rahmen ihres Ermessensspielraums. Eine Verletzung von Verfassungs- oder Bundesrecht ist nicht ersichtlich.
4.3. Wie der Beschwerdeführer zutreffend festhält, präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357).
4.4. Schliesslich erweist sich auch die Entschädigung des Beschwerdegegners 2 nicht als verfassungs- oder bundesrechtswidrig.
4.4.1. Soweit der Beschwerdeführer die Kostentragungspflicht mit der Gutheissung seiner Anträge begründet, ist darauf angesichts der Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids nicht einzugehen. Im Übrigen hat sich der Beschwerdegegner 2 im Verfahren als Strafkläger konstituiert. Der Beschwerdeführer wurde wiederum für den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verurteilt. Nicht ausschlaggebend ist dabei letztlich die rechtliche Qualifikation seines Verhaltens (Urteil 6B_423/2016 vom 26. Januar 2017 E. 2.4 mit Hinweisen). Die Vorinstanz durfte dem Beschwerdegegner 2 eine Entschädigung zusprechen.
4.4.2. Auf die im Zusammenhang mit der Höhe der festgesetzten Entschädigung vorgebrachten Einwände ist in Ermangelung einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) nicht einzutreten. Der blosse Hinweis des Beschwerdeführers auf die angeblich willkürlichen Schlussfolgerungen bzw. die rechtsungleiche Behandlung durch die Vorinstanz genügt nicht. Auch zeigt der Beschwerdeführer weder eine Verletzung des kantonalen Tarifs auf, noch legt er dar, inwiefern die Festsetzung des Honorars trotz gleichzeitiger Vertretung der Beschwerdegegnerin 3 ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (vgl. zur amtlichen Verteidigung BGE 141 I 124 E. 3.2 S. 126 f.; Urteil 6B_1252/2016 vom 9. November 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 453; je mit Hinweisen). Solches liegt denn auch nicht ohne weiteres auf der Hand, nachdem der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 2, nicht aber die Beschwerdegegnerin 3 am Körper verletzt hat.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 wird mangels Umtrieben für das bundesgerichtliche Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. März 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Reut