BGer 6B_630/2018 |
BGer 6B_630/2018 vom 08.03.2019 |
6B_630/2018 |
Urteil vom 8. März 2019 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Gerichtsschreiberin Rohrer.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Florin,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Landfriedensbruch; Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; Strafzumessung; Willkür,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 20. Februar 2018 (SK 17 322).
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Sachverhalt: |
A. |
Gemäss dem zur Anklage erhobenen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 20. November 2015 besuchte X.________ den Eishockeymatch zwischen dem EHC Visp und dem SC Langenthal. Nach dem Spiel habe er sich zusammen mit anderen Fans des EHC Visp versammelt und sei mit dieser Gruppe von zirka 20 Personen geschlossen vom Eisstadion Schoren in Richtung Bahnhof Langenthal gelaufen. Die Gruppe mit Anhängern des EHC Visp, von denen sich einige vermummt hätten, sei auf dem Weg auf eine Gruppe mit Anhängern des SC Langenthal getroffen, woraufhin es zu gegenseitigen Ausschreitungen gekommen sei. Dank dem Einsatz von Pfefferspray hätten die anwesenden Polizisten beide Personengruppen trennen können und seien dabei durch einige Anhänger des EHC Visp verbal und körperlich angegriffen sowie mit mehreren kopfgrossen Steinen beworfen worden. Die Gruppe der Visper Fans sei sodann weiter vereint zum Bahnhof Langenthal marschiert, wo aus der Menge heraus Bierflaschen gegen die Polizisten geworfen worden seien. Den Anweisungen der Polizei, sich zu entfernen und die Provokationen sowie Angriffe zu unterlassen, widersetzte sich die Fangruppe kollektiv als zusammengerotteter Haufen. Die Fans des EHC Visp hinderten die Polizei dadurch passiv und durch das Bewerfen von Gegenständen wie auch den verbalen sowie körperlichen Angriffen zugleich aktiv an der Ausführung ihrer Aufgaben. X.________ habe sich dieser gewaltbereiten und gewalttätigen Personenansammlung vom Eisstadion Schoren bis zum Bahnhof Langenthal angeschlossen, sei objektiv als Bestandteil dieser Zusammenrottung erschienen und habe diese durch seine Präsenz und sein Verhalten unterstützt (kantonale Akten, act. 420 f.)
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B. |
Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau sprach X.________ am 7. März 2017 des Landfriedensbruchs sowie der Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 40.- bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 400.-.
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C. |
Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte mit Urteil vom 20. Februar 2018 die erstinstanzlichen Schuldsprüche, setzte die bedingte Geldstrafe jedoch auf 45 Tagessätze zu je Fr. 130.- bei einer Probezeit von 2 Jahren fest. Auf die Ausfällung einer Verbindungsbusse verzichtete es.
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D. |
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. Februar 2018 sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern aufzuheben und zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen Landfriedensbruch. Er macht zusammengefasst geltend, es habe keine Zusammenrottung im Sinne von Art. 260 StGB gegeben. Weiter habe die Auseinandersetzung nicht das nötige Ausmass erreicht, um als Landfriedensbruch zu gelten. Er sei weder Teil der Visper Fangruppe gewesen, noch habe er sich mit dieser solidarisiert. Auch habe er nicht davon ausgehen können bzw. wissentlich in Kauf genommen, dass es beim Fanmarsch zu Gewalttätigkeiten kommen würde. Weder der objektive noch der subjektive Tatbestand des Landfriedensbruchs seien demnach erfüllt.
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1.2. |
1.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 S. 244; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; je mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen).
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Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53; 142 III 364 E. 2.4 S. 368; je mit Hinweisen).
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1.2.2. Des Landfriedensbruchs schuldig macht sich, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 Abs. 1 StGB). Die Teilnehmer, die sich auf behördliche Aufforderung hin entfernen, bleiben straffrei, wenn sie weder selbst Gewalt angewendet noch zur Gewaltanwendung aufgefordert haben (Abs. 2).
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Charakteristisch für den Tatbestand des Landfriedensbruchs ist die friedenstörende Grundstimmung, die sich auch aus der Art des Aufrufs zur Teilnahme oder den mitgeführten Hilfsmitteln ergeben kann (GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 14 zu Art. 260 StGB). Landfriedensbruch als kollektive Gewalttätigkeit verletzt die bestehende Friedensordnung und das Vertrauen in ihren Bestand (STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl. 2013, Rz. 20 S. 196 f.). Art. 260 StGB will die öffentliche Friedensordnung sichern, und auf diesen Zweck hin ist das Gesetz auszulegen (BGE 108 IV 33 E. 4 S. 38; Urteil 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.4).
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Eine Zusammenrottung ist die Ansammlung einer je nach den Umständen mehr oder weniger grossen Anzahl von Menschen, die nach aussen als vereinigte Menge erscheint und die von einer die öffentliche Friedensordnung bedrohenden Grundhaltung getragen wird. Dabei ist es unerheblich, ob sich die Menge spontan oder auf Einberufung hin versammelt hat. Die Ansammlung muss auch nicht von Anfang an zum Ziel haben, den öffentlichen Frieden zu stören. Im Übrigen kann sich eine vorerst friedliche Versammlung leicht in eine Zusammenrottung umwandeln, die zu Handlungen führt, welche die öffentliche Ordnung stören, wenn sich die Grundhaltung der Menge unvermittelt in diesem Sinne verändert (BGE 124 IV 269 E. 2b S. 270 f.; 108 IV 33 E. 1a S. 36; Urteil 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1).
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Die mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen begangenen Gewalttätigkeiten stellen eine objektive Strafbarkeitsvoraussetzung dar. Diese Gewalttätigkeiten müssen symptomatisch sein für die Grundhaltung, welche die Menge antreibt und als Tat der Zusammenrottung erscheinen. Gewalt setzt eine angreifende Handlung gegen Menschen oder Sachen voraus, aber nicht notwendigerweise den Gebrauch von besonderer physischer Kraft. Um auf Landfriedensbruch zu erkennen, genügt es, dass ein Teilnehmer der Zusammenrottung Gewalttätigkeiten begeht, die für die Grundhaltung der Gruppe charakteristisch sind (BGE 124 IV 269 E. 2b S. 270 f.; 108 IV 33 E. 2 S. 35; Urteil 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1).
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Das tatbestandsmässige Verhalten besteht bereits in der freiwilligen Teilnahme an der Zusammenrottung und setzt nicht voraus, dass der Teilnehmende selber Gewalthandlungen vollbringt. In objektiver Hinsicht genügt es, dass er sich nicht als bloss passiver, distanzierter Zuschauer gebärdet (BGE 124 IV 269 E. 2b S. 270 f.; 108 IV 33 E. 3a S. 36; Urteil 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1), sondern sich durch seine Anwesenheit solidarisch zeigt (Urteil 6B_862/2017 vom 9. März 2018 E. 1.3.2). Denn das Gewicht der von der Ansammlung ausgehenden Friedensbedrohung wird mit jeder zusätzlich teilnehmenden Person erhöht. Der Mitläufer wird sich indessen keine Gewaltausübung strafrechtlich anrechnen lassen müssen, wenn er die Ansammlung vorher rechtzeitig wieder verlassen hat. Grundsätzlich fällt er somit nur unter Art. 260 StGB, wenn er im Zeitpunkt der Verübung von Gewalttätigkeiten noch an der Zusammenrottung teilnimmt. Freilich ist Gleichzeitigkeit nicht absolut nachzuweisen; es genügt, wenn die erstellte Anwesenheit den erwähnten ausreichenden zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit den Ausschreitungen aufweist (Urteil 6B_862/2017 vom 9. März 2018 E. 1.3.2 mit Hinweisen).
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Subjektiv muss der Teilnehmer um den Charakter der Ansammlung als einer Zusammenrottung wissen. Es genügt, wenn er sich wissentlich und willentlich der Zusammenrottung, d.h. einer Menschenmenge, die von einer für die Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen wird, anschliesst oder in ihr verbleibt (BGE 124 IV 269 E. 2b S. 270 f.; 108 IV 33 E. 3a S. 36; Urteil 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1); denn wer solches tut, muss mit Gewaltakten rechnen (108 IV 33 E. 3a S. 36). Dass er den Gewalthandlungen zustimmt oder sie billigt ist nicht erforderlich (BGE 124 IV 269 E. 2b S. 270 f.; 108 IV 33 E. 3a S. 36; Urteil 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1).
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Der Vorsatz entfällt, wenn jemand eine Versammlung nicht verlassen kann, in die er zufällig hineingeraten ist, oder deren zunächst friedliche Stimmung umgeschlagen hat (GERHARD FIOLKA, a.a.O. N. 35 zu Art. 260 StGB).
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1.3. |
1.3.1. Der Beschwerdeführer führt zunächst aus, die Gruppe Visp Fans könne nicht als Zusammenrottung im Sinne von Art. 260 StGB qualifiziert werden. Die Ansammlung habe bloss aus einer geringfügigen Anzahl von Personen bestanden, welche von den Ordnungshütern unter Kontrolle gehalten werden konnte. Dass Polizeibeamte und gegnerische SC Langenthal Fans bereits beim Stadion vor Beginn des Fanmarsches von vereinzelten EHC Visp Fans beleidigt worden seien, könne nicht ausreichen, um eine friedenstörende Stimmung im Sinne des Gesetzes zu bejahen. Zu Beginn des Fanmarsches habe keiner aus der Gruppe Gewalt ausgeübt und der Marsch wäre mit grösster Wahrscheinlichkeit ohne Probleme vonstatten gegangen, wenn die Langenthaler Fans nicht aus dem Hinterhalt angegriffen hätten.
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1.3.2. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht willkürfrei fest, dass es sich bei den Visper Fans, welche an jenem 13. Dezember 2014 während und nach dem Spiel Probleme machten, um sogenannte Ultras handelte (angefochtenes Urteil S. 12 f.). Die meisten Mitglieder der besagten Visper Fangruppe hätten von Anfang an damit gerechnet, dass es zu einer Konfrontation mit den Langenthaler Fans kommen würde oder zumindest kommen könnte (angefochtenes Urteil S. 13). Während des Spiels hätte eine gespannte, aufgeheizte und aggressive Stimmung im Gästesektor geherrscht. Die Visper Ultras hätten Fahnen der Gruppierung "HoGeSa" ("Hooligans gegen Salafisten") aufgehängt, rechtsradikale Gesten (Hitlergrüssen zumindest ähnliche Armbewegungen, verbunden mit dem Ausspruch "Duce") und provokative Gesänge angestimmt. Beide rivalisierenden Fangruppen hätten versucht, Plakate und Banner der jeweils anderen Gruppierung herunterzureissen und es seien Bierbecher geflogen. Auch auf den Toiletten sei es zu Reibereien zwischen den Fans beider Mannschaften und zu Sachbeschädigungen gekommen (vgl. angefochtenes Urteil S. 13). Als sich die Gruppe Visper Ultras nach dem Match vor dem Stadion versammelt habe, seien sowohl vorbeiziehende Langenthaler Fans wie auch die anwesenden Polizisten weiter beschimpft, beleidigt und anderweitig provoziert worden (angefochtenes Urteil S. 13 f.). Zudem hätten erste Visper Fans der Gruppe begonnen, sich zu vermummen (angefochtenes Urteil S. 14). In Anbetracht dieser unbestritten gebliebenen und für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG), kann nicht die Rede davon sein, dass es sich zunächst um einen friedlichen Fanmarsch gehandelt habe, als die Visper Gruppe, nachdem sie sich vor dem Stadion versammelt hatte, in Richtung Bahnhof aufbrach. Die Ansammlung wurde bereits zu diesem Zeitpunkt von einer friedenstörenden Grundstimmung getragen. Durch ihr Verhalten gab die besagte Schar Visper Fans deutlich zum Ausdruck, auf Konfrontation eingestellt zu sein und den Frieden stören zu wollen. Dass es anfänglich noch zu keinen Gewalttätigkeiten kam, ist für die Qualifikation des Marsches als Zusammenrottung nicht relevant. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, der Fanmarsch wäre mit grösster Wahrscheinlichkeit problemlos abgelaufen, wenn die Langenthaler Fans die Gruppe nicht angegriffen hätte, handelt es sich um reine Spekulation. Darauf ist nicht einzugehen.
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Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer sodann, wenn er geltend macht, die Grösse der Gruppe habe die Voraussetzung der Zusammenrottung nicht erfüllt. Ab welcher Anzahl Personen von einer Zusammenrottung zu sprechen ist, kann nicht abstrakt beantwortet werden, sondern ist nach den Umständen zu bestimmen (BGE 108 IV 33 E. 1a S. 34; 70 IV 213 E. 3 S. 220). Dabei ist insbesondere der Zweck von Art. 260 StGB zu berücksichtigen, welcher darin besteht, die öffentliche Friedensordnung zu sichern (vgl. vorstehend E. 1.2.2). Die Gruppe, welche den Fanmarsch beging, bestand mit zirka 20 Anhängern des EHC Visp zwar aus verhältnismässig wenigen Personen. Diese Gruppe war jedoch durchaus in der Lage eine friedenstörende Menge zu konstituieren. Bei den von den teilweise vermummten Teilnehmern der Zusammenrottung ausgehenden Gewaltakten, handelte es sich um nicht unerhebliche Taten. So wurden nach den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz sowohl Faustschläge und Fusstritte verteilt wie auch Bierflaschen und kopfgrosse Steine in Richtung Polizei geworfen, welche ihr Ziele teilweise nur sehr knapp verfehlten (angefochtenes Urteil S. 18 f.). Der Visper Gruppe konnten sich ohne weiteres eine unbestimmte Zahl weiterer Personen, insbesondere weitere Visper Fans, anschliessen. Die Ansammlung war damit öffentlich. Die Gewalttätigkeiten und Provokationen fanden in einem äusserst spannungsgeladenen Kontext statt, da auch eine gewaltbereite gegnerische Fangruppe vor Ort war. Entsprechend musste sich die Polizei auch mit zirka 25 Langenthaler Ultras befassen. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers kann auch nicht gesagt werden, es sei den anwesenden Ordnungskräften jederzeit möglich gewesen, die Ansammlung unter Kontrolle zu halten, was sich, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, bereits mit Blick auf die zahlreichen Zwischenfälle während des Fanmarsches zeigt. Vor diesem Hintergrund erscheint die Qualifikation der Visper Gruppe als Zusammenrottung im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB als bundesrechtskonform. Dass einzelne Schläger der Rotte individualisiert und zur Rechenschaft gezogen werden konnten, vermag daran nichts zu ändern.
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1.4. |
1.4.1. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die begangenen Ausschreitungen würden sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch was den Schaden anbelangt nicht das nötige Ausmass erreichen, um als Landfriedensbruch zu gelten.
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1.4.2. Auch mit dieser Rüge dringt er nicht durch. Anders als der Beschwerdeführer meint, setzt der Tatbestand des Landfriedensbruchs nicht voraus, dass die Ausschreitungen über Stunden andauern, bis die Polizei die Lage wieder unter Kontrolle hat. Sodann steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Visper Gruppe während des Marsches vom Stadion bis zum Bahnhof sowohl auf gegnerische Fans wie auch auf die Polizei los ging und letztere auch mit Bierflaschen und Steinen bewarf. Mit der Vorinstanz handelt es sich dabei um Angriffe auf Menschen mit potentiell gravierenden Folgen, welche die für den Landfriedensbruch erforderliche Erheblichkeitsgrenze klar überschreiten (vgl. etwa BGE 108 IV 176 E. 3b betreffend aus der Menge heraus geworfene Pflastersteine, die dem Opernhaus bzw. den Polizeibeamten galten). Dabei ist es unerheblich, dass es auf dem Weg vom Stadion zum Bahnhof keine Verletzten gegeben hat, bzw. erst am Bahnhof ein Polizist von einer geworfenen Bierflasche leicht am Kopf verwundet wurde. Dass diese Gewalttätigkeiten aus der Gruppe heraus erfolgten und Ausdruck der aggressiven Grundstimmung waren, mithin von dem die Menge beherrschenden Willen zur Friedensstörung getragen wurden, stellt der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage.
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1.5. |
1.5.1. Der Beschwerdeführer macht weiter zusammengefasst geltend, er habe nach dem Spiel keinen Grund gehabt, sich von seinem Bekannten und dessen Freunden abzusondern und alleine zum Bahnhof zurückzulaufen, zumal er ja nicht habe ahnen können, was danach passieren würde. Nach Anschluss an die Gruppe sei es bis zur Konfrontation auf der Höhe des Restaurants "Schoren-Pintli" nicht notwendig gewesen, sich von dieser zu distanzieren, da der Fanmarsch bis dahin problemlos verlaufen sei. Anschliessend, nach Beginn der Auseinandersetzung vor dem "Schoren-Pintli" mit den gegnerischen SC Langenthal Fans und der Polizei, sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, sich räumlich von der Gruppe zu distanzieren. Auch nach der Konfrontation beim "Schoren-Pintli" habe er sich nicht mehr von der Gruppe lösen können, da die Polizei die Visper geschlossen Richtung Bahnhof getrieben habe. Die gegenteilige Feststellung der Vorinstanz, wonach er sich ohne Weiteres von der Gruppe Visper Fans hätte distanzieren können, verletze Bundesrecht.
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Hinzu komme, dass er sich während dem Fanmarsch völlig passiv verhalten und die Fangruppe weder mit Gesten noch mit Worten unterstützt habe. Bei den jeweiligen Auseinandersetzungen mit den Langenthaler Fans sei er jeweils so weit wie möglich zur Seite getreten. Es sei unhaltbar, wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen annehme, er habe sich mit der Rotte Visper Fans solidarisiert. Auch aus seinem Verhalten im Stadion könne nichts dergleichen geschlossen werden. So habe er zwar zu Beginn des Spiels das Lied "Warum seid ihr Huren so wenig" mitgesungen, sich aber bereits nach 20 Minuten vom Match entfernt. Die Sprechgesänge und Provokationen während des Spiels würden zudem ein fragmentiertes dezentrales Geschehen darstellen und könne damit weder eine strafrechtliche Verantwortung begründen noch zur Begründung der Solidarisierung oder des Vorsatzes hinzugezogen werden. Ihm sei es bei Abmarsch vom Stadion nur darum gegangen, zum Bahnhof zu gelangen bzw. nach der ersten Konfrontation mit den gegnerischen Fans möglichst sicher zum Bahnhof zu gelangen, was ihm in der Nähe der Polizei am logischsten erschienen sei.
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1.5.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer und seine Kollegen hätten vor dem Spiel am Bahnhof auf die besagten Visper Fans gewartet und auf dem Hinweg ein bzw. mehrere Bier mit diesen getrunken. Im Stadion sei der Beschwerdeführer der Visper Gruppe in den Gästesektor gefolgt, habe beim Lied "Warum seid ihr Huren so wenig" mitgesungen und auch den Hitlergruss gemacht. Hiernach habe er sich von der Gruppe entfernt und sich zu einem Imbiss-Stand, zum Rauchen nach draussen und anschliessend mit zwei seiner Kollegen ins Restaurant begeben. Gegen Ende des Matches habe er und seine Kollegen sich wieder zurück in den Gästesektor zu den Visper Ultras begeben wollen. Dies sei ihnen nur deshalb nicht gelungen, weil der Stadion-Sicherheitsdienst inzwischen Durchgänge abgesperrt hatte. Der Beschwerdeführer habe dies gemäss eigenen Angaben so aufgefasst, dass versucht worden sei, seine Gruppe Visper Fans ("uns") im Gästesektor zu isolieren. Nach dem Match habe sich der Beschwerdeführer und seine Kollegen draussen sofort wieder zu den wartenden Visper Ultras begeben und sich bewusst und gewollt dieser Gruppe angeschlossen. Dabei gehe aus den Aussagen des Beschwerdeführers hervor, dass er die Situation nicht als völlig entspannt oder friedlich wahrgenommen, sondern mit einer Eskalation der Situation gerechnet habe und sich bewusst gewesen sei, dass er eigentlich nicht daran teilnehmen sollte. Dennoch habe er sich der Rotte angeschlossen. Obschon während des Fanmarsches vom Stadion zum Bahnhof wiederholt Gewalttätigkeiten verübt wurden, sei er in der Zusammenrottung verblieben und habe bis zum Eintreffen am Bahnhof nie versucht, diese zu verlassen und sich von den Visper Ultras ernsthaft zu distanzieren. Dies obschon es ihm durchaus möglich gewesen wäre, sich von der besagten Fangruppe zu entfernen. Der Beschwerdeführer habe damit (eventual) vorsätzlich an einer öffentlichen Zusammenrottung teilgenommen, bei welcher mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Menschen begangen worden seien (angefochtenes Urteil S. 21 ff.).
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1.5.3. Die Erwägungen der Vorinstanz geben zu keiner Kritik Anlass. Dass der Beschwerdeführer sich nach dem Match freiwillig mit den Visper Ultras besammelte und auch bewusst und gewollt bei dieser Gruppe verblieb, als sie sich zum Fanmarsch in Bewegung setzte, wird nicht bestritten. Anders als der Beschwerdeführer meint, wäre es bereits in diesem Zeitpunkt geboten gewesen, sich von der Gruppe zu distanzieren, zumal die Versammlung von einer friedenstörenden Grundstimmung getragen wurde (vgl. vorstehend E. 1.3.2). Gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung erkannte der Beschwerdeführer, dass es zu Zwischenfällen kommen könnte. Wenn er Gegenteiliges behauptet und ausführt, als erstmaliger Hockeyspielbesucher und Nicht-Szene-Kenner habe er nicht ahnen können, was passieren würde, weicht er von dem für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) ab, ohne Willkür darzutun. Er verkennt, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, welche eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Seine Rüge genügt den qualifizierten Begründungsanforderungen an die Willkürrüge (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Der Beschwerdeführer geriet damit nicht zufällig und ohne sein Wissen oder gegen seinen Willen in die Zusammenrottung. Der friedensbedrohende Charakter war für ihn erkennbar. Er aktualisierte dieses Wissen während des Marsches und solidarisierte sich mit der gewalttätigen Menge durch sein Mitmarschieren.
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Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei ihm nach Beginn der Konfrontation beim "Schoren-Pintli" nicht mehr möglich gewesen, sich von der Zusammenrottung zu distanzieren, und die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in diesem Zusammenhang als unvollständig und willkürlich rügt, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat sich mit den relevanten Beweismitteln eingehend auseinandergesetzt. Dabei hat sie insbesondere auch jene Zeugenaussagen berücksichtigt, von denen der Beschwerdeführer behauptet, sie hätte sie ausser Acht gelassen. So führt sie gestützt auf die Schilderungen von A.________ (kantonale Akten, act. 611 Z. 25 ff.) und B.________ (kantonale Akten, act. 621 Z. 19) aus, dass es in dieser Phase vorübergehend tatsächlich etwas schwieriger geworden sein dürfte, Abstand zu nehmen und mit der Polizei zu reden. Auch der Polizist C.________ habe ausgesagt, es würden (erfahrungsgemäss) die Spielchen beginnen, Fans würden abzuschleichen versuchen, um Unfug zu treiben. Sie würden von der Polizei begleitet, damit dies nicht passiere. Zeuge C.________ habe aber ebenso deutlich ausgesagt, wenn jemand komme und klar sage, dass er gehen müsse und dies begründe, dann würde man die Person auch gehen lassen. Es sei nicht so, dass sie die Fans regelrecht an den Bahnhof getrieben hätten (kantonale Akten, act. 641 Z. 34 ff., act. 643 Z. 9 ff.) (angefochtenes Urteil S. 25). Dass die Vorinstanz in Würdigung dieser Aussagen zum Schluss kommt, der Beschwerdeführer hätte sich nach Verlassen des Stadions, zu Beginn des Fanmarsches und auch bei bzw. nach den Ausschreitungen beim "Schoren-Pintli" - wenngleich dort auch nur unter erschwerten Bedingungen - von der Visper Gruppe distanzieren können und ihm dies von der Polizei nicht verunmöglicht worden wäre, ist dies nicht schlechterdings unhaltbar. Der blosse Umstand, dass die Vorinstanz die Aussagen anders würdigt, als es der Beschwerdeführer offenbar gerne hätte, begründet noch keine Willkür. Ihre Schlussfolgerungen sind nach der Aktenlage weder offensichtlich unrichtig, noch ist darin eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung oder ein willkürliche Beweiswürdigung zu erblicken.
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Weitere Gründe, die dem Beschwerdeführer, ein Weggehen verunmöglicht hätten, sind mit der Vorinstanz nicht ersichtlich. Insbesondere ist es nicht spekulativ, sondern vielmehr naheliegend, wenn diese angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine Fankleidung trug, zum Schluss gelangt, dass dieser sich selbstständig bzw. ohne den Schutz der Zusammenrottung zum Bahnhof hätte begeben können. Dies ergibt sich bereits daraus, dass es sich bei den Personen der gewaltbereiten Gruppe nicht um die einzigen Anhänger des EHC Visp gehandelt hat, die das Spiel im Stadion Schoren in Langenthal verfolgt hatten und sich nach dem Match eine Vielzahl von Visper Fans normal zum Bahnhof begaben, ohne Teil der Zusammenrottung zu sein (vgl. angefochtenes Urteil S. 24). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, war der angeblich erhoffte Polizeischutz schliesslich dann kein Argument mehr, bei der Visper Gruppe zu bleiben, als diese kurz nach dem "Schoren-Pintli" begann, Bierflaschen und Steine gegen die Ordnungshüter zu werfen.
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Vor diesem Hintergrund und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erscheint er damit nicht als ein von der Ansammlung distanzierter Zuschauer, sondern solidarisierte sich mit der provokativ und gewaltbereit auftretenden Personenansammlung, indem er sich dieser freiwillig, bewusst und gewollt anschloss und den ganzen Weg vom Stadion bis zum Bahnhof mit der Gruppe mitmarschierte, obschon er die Möglichkeit gehabt hätte, die Zusammenrottung zu verlassen. Dass der Beschwerdeführer sich bei den gewalttätigen Konfrontationen mit den Langenthaler Fans etwas zur Seite stellte bzw. die Strassenseite wechselte, kann mit der Vorinstanz nicht als ernsthafte Distanzierung gewertet werden. Es kann diesbezüglich auf die überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 25 f.). Auch wenn er die Visper Ultras beim Fanmarsch nicht mit Gesten und Parolen unterstützte, erschien er kraft des Mitmarschierens in der Visper Gruppe für einen unbeteiligten Beobachter klar als Bestandteil der Zusammenrottung. Dass er selber keine Gewalttätigkeiten beging ist unerheblich, da sich die Tathandlung beim Tatbestand des Landfriedensbruchs in der Teilnahme an der mit Gewalttätigkeiten verbundenen Zusammenrottung erschöpft.
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Ebenso wenig ist zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auch aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers vor und während des Spiels und gestützt auf dessen Aussagen ("unsere Gruppe", "wir", "einige von uns" etc.) auf eine Solidarisierung mit der besagten Visper Gruppe schliesst und zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer sich zum Tatzeitpunkt selber als Teil der Gruppe verstanden habe. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es der Vorinstanz nicht verwehrt, Erkenntnisse aus der Zeit vor dem Fanmarsch in ihre Würdigung einfliessen zu lassen.
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Weiter kann der Beschwerdeführer auch aus der Rechtsprechung des Obergerichts Zürich bzw. aus dem Urteil des Zürcher Obergerichts vom 19. Juni 2012, SB120128, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der jenem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt ist mit der vorliegenden Situation nicht vergleichbar. Der vom Obergericht Zürich freigesprochene Beschuldigte geriet kurz vor der Verhaftung unbeabsichtigt in eine Zusammenrottung. Er verliess diese, sobald ihm dies möglich war und schloss sich ihr auch nicht an, da er die Gewalt nicht richtig und die Sachbeschädigungen nicht in Ordnung fand (Urteil SB120196 S. 9 f.). Infolgedessen erschien seine Teilnahme an einer Zusammenrottung nicht als erwiesen. Demgegenüber war der Beschwerdeführer ein Teil der Zusammenrottung, indem er sich aus freien Stücken der gewaltbereiten Gruppierung anschloss, sich während des Fanmarsches freiwillig innerhalb der besagten Gruppe Visper Fans aufhielt, keine ernsthaften Anstalten machte, sich von dieser zu distanzieren und diese damit mit seine physischen Anwesenheit unterstützte.
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Schliesslich vermag auch das Vorbringen, dass es dem Beschwerdeführer einzig darum gegangen sei zum Bahnhof bzw. sicher zum Bahnhof zu gelangen, die Verurteilung wegen Landfriedensbruch nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen. Das Motiv für eine Tat spielt keine Rolle für den Vorsatz, sondern stellt einen allenfalls bei der Strafzumessung zu berücksichtigenden Faktor dar (Urteile 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 2.4.5; 6B_776/2016 vom 8. November 2016 E. 2.5.2; je mit Hinweisen).
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1.6. |
1.6.1. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, die Vorinstanz habe einen Sachverhaltsirrtum zu Unrecht verneint. Er sei davon ausgegangen, dass sein Verhalten nicht strafbar sei. Dies sei im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre absolut nachvollziehbar. So zeige bereits die Rechtsprechung, dass etwa das blosse Zuschauen bei Landfriedensbruch unter Umständen nicht strafbar sei. Sein Irrtum über den Tatbestand sei somit nicht nur entschuldbar, sondern lasse die Tatbestandsmässigkeit wegfallen.
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1.6.2. Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Einem Sachverhaltsirrtum unterliegt demnach, wer von einem Merkmal eines Straftatbestands keine oder eine falsche Vorstellung hat. In diesem Fall fehlt dem Irrenden der Vorsatz zur Erfüllung der fraglichen Strafnorm (BGE 129 IV 238 E. 3.1 S. 240). Versteht der Täter hingegen in laienhafter Anschauung die soziale Bedeutung des von ihm verwirklichten Sachverhalts, so handelt er mit Vorsatz, auch wenn er über die genaue rechtliche Qualifikation irrt, was als rechtlich unbeachtlicher Subsumtionsirrtum anzusehen ist (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2 S. 243 mit Hinweisen).
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1.6.3. Die Vorinstanz gelangt willkürfrei zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sich bewusst einer gewaltbereiten Menge Visper Fans anschloss (vgl. vorstehend E. 1.5.2 und 1.5.3). Er hat laut Vorinstanz nicht nur davon ausgehen müssen, trotz seines passiven Verhaltens als Teil der Ansammlung wahrgenommen zu werden, sondern hat sich auch selber als Teil der Gruppe verstanden (vgl. vorstehend E. 1.5.3). Insofern hat der Beschwerdeführer den Bedeutungssinn der Teilnahme an einer öffentlichen Zusammenrottung als normative Tatbestandsmerkmale zutreffend erfasst. Die Vorinstanz hat einen Sachverhaltsirrtum mithin zu Recht verneint. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer einem Verbotsirrtum unterlegen ist.
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1.6.4. Ein Verbotsirrtum liegt vor, wenn dem Täter das Unrechtsbewusstsein trotz Kenntnis des unrechtsbegründenden Sachverhalts fehlt, wobei sich das Unrechtsbewusstsein gerade auf diejenigen Momente der Tat stützen muss, die sie als rechtlich verboten erscheinen lassen (BGE 115 IV 162 E. 3 S. 167 mit Hinweis; Urteil 6B_804/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 3.2). Zum Ausschluss eines Verbotsirrtums genügt das unbestimmte Empfinden, dass das in Aussicht genommene Verhalten der Rechtsordnung widerspricht (BGE 104 IV 217 E. 2 S. 218 f.; Urteil 6B_77/2019 vom 11. Februar 2019 E. 2.1). Ob der Täter weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht respektive er ein unbestimmtes Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun, ist eine Sachverhaltsfrage (Urteil 6B_368/2017 vom 10. August 2017 E. 4.2 mit Hinweis)
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1.6.5. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer die Situation vor dem Stadion nicht als entspannt und friedlich wahrgenommen. Er hat mit einer Eskalation gerechnet und ihm ist bewusst gewesen, dass er am Fanmarsch nicht teilnehmen sollte (vgl. vorstehend E. 1.5.2 und 1.5.3). Der Beschwerdeführer hat damit ohne weiteres mit der Möglichkeit gerechnet, Unrecht zu tun, weshalb auch das Vorliegen eines Verbotsirrtums zu verneinen ist.
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1.7. Der Schuldspruch des Landfriedensbruchs ist damit rechtens.
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2. |
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen durch Teilnahme an einer Zusammenrottung. Er bringt im Wesentlichen dieselben Rügen vor, welcher er bereits im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen Landfriedensbruch geäussert hat. So macht er geltend, dass es vorliegend an einem zusammengerotteten Haufen im Sinne des Gesetzes fehle. Auch habe der Beschwerdeführer nicht vorsätzlich gehandelt. Vielmehr sei es ihm nur darum gegangen zum Bahnhof zu gelangen. Er habe sich nicht von der Gruppe lösen können, da dies räumlich nicht möglich war. Ein Entfernen von der Gruppe sei ihm auch seitens der Polizei verunmöglicht worden, da diese die Gruppe in Richtung Bahnhof getrieben habe. Zudem sei es ihm am sichersten erschienen, in der Nähe der Polizei zu bleiben.
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2.2. Gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Wird die Tat aus einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Der Begriff des "zusammengerotteten Haufen" entspricht der Definition der Zusammenrottung beim Landfriedensbruch, wobei die Zusammenrottung nicht öffentlich zu sein braucht (BGE 103 IV 241 E. I.2.a S. 246; STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 18 zu Art. 285 StGB). Im Unterschied zum Landfriedensbruch richtet sich der Aufruhr jedoch nicht gegen Menschen und Sachen im Allgemeinen, sondern gegen Amtshandlungen bzw. die ausführenden Amtsträger (BGE 108 IV 176 E. 3a und 3b S. 178 f.; 103 IV 241 E. I.2.a S. 246; STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., N. 18 zu Art. 285 StGB). Ob eine strafbare Beteiligung vorliegt, ist nach denselben Regeln wie beim Tatbestand des Landfriedensbruch zu entscheiden (BGE 103 IV 241 E. I.2.a S. 246; STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., N. 20 zu Art. 285 StGB; STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., Rz. 31 S. 344). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss sich nach der Parallelwertung in der Laiensphäre bewusst sein, dass er an einer Zusammenrottung teilnimmt und dies auch wollen bzw. in Kauf nehmen. (STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., N. 24 zu Art. 285 StGB). Die Gewalttätigkeit ist nur Strafbarkeitsbedingung, braucht also vom Vorsatz nicht erfasst zu werden (BGE 98 IV 41 E. 6 S. 48; STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., N. 25 zu Art. 285 StGB).
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2.3. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Dass es während des Fanmarsches zu Angriffen auf Polizisten gekommen ist, welche im Rahmen ihres Amtes versucht haben, wieder Ordnung und Ruhe herzustellen, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Mit der Vorinstanz wurden damit Beamte bei der Vornahme von Amtshandlungen angegriffen und behindert. Wie die Vorinstanz sodann zutreffend ausführt hat sich die gewaltbereite Grundstimmung in der Visper Gruppe von Anfang an auch gegen die Polizeikräfte gerichtet, was sich bereits daran zeigt, dass nicht nur gegnerische Fans, sondern auch Polizisten vor dem Stadion beschimpft wie auch beleidigt wurden und sich erste Visper Fans vermummten (vgl. vorstehend E. 1.3.2). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Visper Gruppe damit als zusammengerotteter Haufen im Sinne von Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 zu qualifizieren. Es kann diesbezüglich auf das zum Landfriedensbruch Gesagte verwiesen werden (vgl. vorstehend E. 1.3.2). Dass der Beschwerdeführer Teil dieses zusammengerotteten Haufens war, sich der Gruppe freiwillig, bewusst und zumindest im Sinne einer Inkaufnahme gewollt anschloss und sich von der gewalttätigen Menge nicht entfernte, obschon ihm dies durchaus möglich war, wurde ebenfalls bereits erörtert. Auch hier kann auf die im Zusammenhang mit dem Landfriedensbruch gemachten Ausführungen verwiesen werden. Die Erwägung der Vorinstanz, er habe zumindest in Kauf genommen, sich einer Versammlung anzuschliessen, welche möglicherweise gegen Beamte tätlich werden würde, verletzt kein Bundesrecht. Der Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten, begangen durch Teilnahme an einer Zusammenrottung, ist rechtens.
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3. |
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Er bringt vor, die Vorinstanz verstosse gegen das Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO, da sie eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 130.- ausspreche, nachdem die erstinstanzlich ausgesprochene Geldstrafe 50 Tagessätze zu lediglich Fr. 40.- betragen habe. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zu seinem Lehrlingslohn zum Zeitpunkt des Urteils nun wesentlich mehr verdiene, könne nicht als wesentliche Tatsache im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO betrachtet werden, da es sich offensichtlich um keine neue Tatsache handelt, welche eine Wiederaufnahme- bzw. einen Revisionsgrund darstellen würde. Sodann könne auch aus Art. 34 Abs. 2 StGB nicht abgeleitet werden, dass in jedem Fall die Tagessatzhöhe entsprechend der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse festzusetzen sei. Sinn und Zweck dieses Artikels sei es, keine unbezahlbaren Geldstrafen auszufällen, also keine Geldstrafen, welche der Beschuldigte aufgrund seiner tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht erbringen kann. Aus der Bestimmung zu schliessen, dass in jedem Fall die Tagessatzhöhe entsprechend der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse festzusetzen sei, werde von der ratio legis der Norm nicht gedeckt und widerspreche dem Verschlechterungsverbot nach Art. 431 Abs. 2 StPO. Im Übrigen habe die Vorinstanz auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. So habe die Kammer an der Berufungsverhandlung zwar darauf hingewiesen, dass sie den Tagessatz aufgrund der veränderten finanziellen Verhältnisse allenfalls erhöhen würde, ihm diesbezüglich jedoch kein Replikrecht gewährt.
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3.2. Die Vorinstanz führt zur Tagessatzhöhe der von ihr ausgefällten Geldstrafe aus, diese sei nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Während der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils noch von einem Lehrlingslohn gelebt habe, erziele er inzwischen ein Nettoeinkommen von monatlich rund Fr. 4875.-. Die Kammer habe sich an der Berufungsverhandlung vorbehalten, den Tagessatz aufgrund der verbesserten, aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse zu erhöhen. Die Verteidigung habe in ihrem Plädoyer keine Einwände dagegen vorgebracht. Es handle sich hier um neue Tatsachen, welche dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten, weshalb das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO nicht greife (vgl. angefochtenes Urteil S. 34).
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3.3. Gemäss der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen, aber unveränderten Fassung von Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB, bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Die Rechtsmittelinstanz darf Entscheide jedoch nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (vgl. Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der Sinn dieses Verschlechterungsverbots (Verbot der reformatio in peius) besteht darin, dass die beschuldigte Person nicht durch die Befürchtung, strenger angefasst zu werden, von der Ausübung eines Rechtsmittels abgehalten werden soll (BGE 144 IV 198 E. 5.3 S. 200; 142 IV 89 E. 2.1 S. 90 mit Hinweisen). Vorbehalten bleibt nach Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO indes eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten. Ob solche Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzlichen Urteil eingetreten sind, ist unerheblich (BGE 144 IV 198 E. 5.3 S. 200; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1494; Viktor Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 21 zu Art. 391). Beabsichtigt das Gericht einen entsprechenden Entscheid, ist den betroffenen Parteien das rechtliche Gehör zu gewähren (ZIEGLER/KELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung II, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 391 StPO).
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3.4. Das Bundesgericht hat sich in einem kürzlich ergangenen Urteil mit der Frage auseinandergesetzt, ob verbesserte wirtschaftliche Verhältnisse als neue Tatsachen im Sinne von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO zu verstehen sind und dies bejaht (vgl. BGE 144 IV 198 E. 5.4.3 S. 201). Es besteht kein Anlass auf diese Rechtsprechung zurückzukommen. Da der Beschwerdeführer im Vergleich zu seinem Lehrlingslohn im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils in verbesserten finanziellen Verhältnisse lebt, durfte die Vorinstanz gestützt auf Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO die Höhe der einzelnen Tagessätze anpassen. Hätte sie dies nicht getan, wäre sie dem Prinzip, nach welchem der wirtschaftlich Starke von einer Geldstrafe nicht minder hart getroffen werden darf als der wirtschaftlich Schwache, nicht gerecht geworden (vgl. BGE 144 IV 198 E. 5.4.2 S. 201; 134 IV 82 E. 7.2.4 S. 91 mit Hinweisen). Es wäre zudem stossend, wenn Tatsachen, von denen wie vorliegend erst nach dem Urteil des erstinstanzlichen Urteils Kenntnis erlangt wurde, nicht - auch zum Nachteil der beschuldigten Person - verwendet werden könnten (BGE 144 IV 198 E. 5.4.2 S. 201; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1311 Ziff. 2.9.1). Die Erhöhung des Tagessatzes ist damit bundesrechtskonform.
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Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich. Aus dem Protokoll der Berufungsverhandlung vom 20. Februar 2018 geht hervor, dass der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, dass die Kammer sich vorbehält, den Tagessatz aufgrund der verbesserten, aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse zu erhöhen. Nach der anschliessenden Pause erfolgte das Plädoyer der Verteidigung (kantonale Akten, act. 870). Diese hätte sich im Rahmen ihres Parteivortrages ohne weiteres zu dem von der Kammer angekündeten Vorbehalt äussern können. Die Behauptung, der Verteidigung sei vorgängig versichert worden, dass sie sich zu diesem Punkt noch nach ihrem Plädoyer äussern könne, ist nicht belegt und lässt sich auch dem Protokoll der Berufungsverhandlung (kantonale Akten, act. 858 ff.) nicht entnehmen. Weiterungen dazu erübrigen sich.
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4. |
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. März 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Rohrer
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