BGer 2C_194/2019 |
BGer 2C_194/2019 vom 10.03.2019 |
2C_194/2019 |
Urteil vom 10. März 2019 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Bundesrichter Donzallaz,
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Gerichtsschreiber Errass.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Advokat Silvan Ulrich,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, Spiegelgasse 12, 4051 Basel,
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Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Zentraler Rechtsdienst, Spiegelgasse 6, 4001 Basel.
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Gegenstand
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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 15. Januar 2019 (VD.2017.290).
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Erwägungen: |
1. |
A.________ (Türke; 1975) reiste im Alter von 16 Jahren im Familiennachzug in die Schweiz (Oktober 1991). Ab 2001 wurde er und ab 2009 zusammen mit seiner Ehefrau ausländerrechtlich wegen Anhäufung von Schulden verwarnt: 2001, 2004, 2009, 2011, 2012, 2013. 2003 und 2015/2016 hielt sich die Ehefrau wegen häuslicher Gewalt im Frauenhaus auf. Das Zivilgericht Basel-Stadt bewilligte am 22. Dezember 2015 das Getrenntleben. Im Zeitraum von 2007 bis 2015 wurde A.________ zudem wegen verschiedener Strassenverkehrsdelikte mit Strafbefehlen bzw. Bussenverfügungen verurteilt. Am 21. November 2016 verweigerte das Migrationsamt Basel-Stadt die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Die Rechtsmittel dagegen waren erfolglos.
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Vor Bundesgericht beantragt A.________, das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 15. Januar 2019 und damit den Rekursentscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 26. September 2017 aufzuheben und dieses anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Am 25. Februar 2019 erteilte der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung.
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2. |
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich - sofern überhaupt darauf eingetreten werden kann - als offensichtlich unbegründet, weswegen sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 3 BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid zu erledigen ist.
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2.1. Der Beschwerdeführer ist seit 1991 in der Schweiz, besitzt aber nur die Aufenthaltsbewilligung. Nach Art. 33 Abs. 3 AIG (SR 142.20; bis zum 1. Januar 2019: AuG [AS 2007 5437]) besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Ausländerbewilligung.
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2.2. Ob die Eheleute das Familienleben nach dem gerichtlich bewilligten Getrenntleben wieder aufgenommen haben, kann offengelassen werden. Denn die Ehefrau ist auch nur im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung: Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs (Art. 44 AIG) besteht nicht. Art. 8 EMRK in seinem Aspekt des Familienlebens bildet ebenfalls keine Anspruchsgrundlage: Unter diesem Aspekt ist Art. 8 EMRK berührt, wenn eine staatliche Entfernungsmassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Dabei muss der hier sich aufhaltende Familienangehörige nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (BGE 144 I 266 E. 3.3 S. 272 f.). Aufenthaltsbewilligungen vermitteln nur dann ein solches Anwesenheitsrecht, wenn sie auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhen (BGE 144 I 266 E. 3.3 i.f. S. 273). Dies trifft bei Aufenthaltsbewilligungen nach Art. 33 AIG gerade nicht zu.
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2.3. Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme sodann den Aspekt des Privatlebens von Art. 8 EMRK verletzen. Allerdings kann auch hier der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt werden. Ob der konkrete Anspruch auf Schutz des Privatlebens geschützt ist, beurteilt sich nach einer Gesamtabwägung (BGE 144 I 266 E 3.4 i.i. i.V.m. E. 3.7-3.9). Nach BGE 144 I 266 kommt einer langen Aufenthaltsdauer eine erhebliche Bedeutung zu (E. 3.9 i.i. S. 277) : So kann bei einer zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land sehr eng geworden sind. Eine Aufenthaltsbeendigung bedarf dann besonderer Gründe. Solche sind hier gegeben. Der Beschwerdeführer ist zwar seit 1991 in der Schweiz, wurde aber seit 2001 beinahe im Dreijahresrhythmus, ab 2011 im Einjahresrhythmus ausländerrechtlich verwarnt, weil er jährlich weitere Schulden anhäufte und keine Anstalten gemacht hatte, diese abzubauen. Daneben hat er seit 2007 mehrere Strassenverkehrsdelikte begangen. Insofern fehlt eine entsprechende Integration, weshalb sich kein Aufenthaltsrecht aus dem Anspruch auf Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK ergibt.
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2.4. Schliesslich sind die Rügen, mit welchen der Beschwerdeführer den Sachverhalt und namentlich die Schulden in ihrer Tragweite in Frage stellen will, appellatorischer Art und entsprechend nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu gelangen.
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2.5. Die Beschwerde ist somit offensichtlich unbegründet. Für die weiteren Ausführungen kann auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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2.6. Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. März 2019
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Errass
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