BGer 4A_640/2018 |
BGer 4A_640/2018 vom 11.03.2019 |
4A_640/2018 |
Urteil vom 11. März 2019 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Klett, May Canellas,
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Gerichtsschreiber Kölz.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________ AG,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Handelsregisteramt des Kantons Zug, Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Organisationsmangel,
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Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung,
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vom 6. November 2018 (Z2 2018 35).
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Erwägungen: |
1. |
Mit Entscheid vom 27. August 2018 löste der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug auf Gesuch des Handelsregisteramtes Zug die A.________ AG (Beschwerdeführerin) wegen eines Organisationsmangels (fehlende Revisionsstelle) auf und ordnete ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an. Die A.________ AG focht diesen Entscheid mit Eingabe an das Kantonsgericht vom 14. September 2018 an. Das Kantonsgericht leitete die Eingabe an das Obergericht des Kantons Zug weiter, welches der A.________ AG mit Präsidialverfügung vom 17. September 2018 eine Nachfrist bis 1. Oktober 2018 ansetzte, um den Nachweis der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands der Gesellschaft durch Einreichung eines entsprechenden Handelsregisterauszuges zu erbringen, und sie aufforderte, innert einer Frist von 10 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 1'600.-- für die Durchführung des Berufungsverfahrens zu leisten. Nachdem der Kostenvorschuss nicht eingegangen war, räumte das Obergericht der A.________ AG mit Mahnung vom 15. Oktober 2015 eine Nachfrist von 5 Tagen ein, mit der Androhung, dass auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, falls die Zahlung nicht fristgerecht erfolge. Die mit eingeschriebener Post versandte Mahnung wurde der A.________ AG am 17. Oktober 2016 zur Abholung gemeldet und in der Folge am 5. November 2018 von der Post zurückgesandt mit dem Hinweis, dass die A.________ AG die Sendung nicht abgeholt habe. Mit Präsidialverfügung vom 6. November 2018 trat das Obergericht "zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses" auf die Berufung nicht ein.
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2. |
Die A.________ AG verlangt mit Beschwerde an das Bundesgericht, dieser Entscheid sei aufzuheben und das gegen sie eröffnete Konkursverfahren sei einzustellen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
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3. |
Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung vor, seit Juli 2018 laute ihre Adresse Strasse U.________ 172 und nicht länger Strasse U.________ 170, Zug. Das Obergericht habe jedoch die Präsidialverfügungen vom 17. September 2018 und vom 6. November 2018 an die frühere Adresse, Strasse U.________ 170, gesendet, weshalb sie diese nicht (rechtzeitig) erhalten habe. Es sei ihr daher unmöglich gewesen, innerhalb der angesetzten Frist zu antworten beziehungsweise den verlangten Vorschuss zu leisten.
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Die damit sinngemäss erhobene Rüge einer Verletzung von Art. 101 Abs. 3 sowie von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO sind offensichtlich unbegründet. Die Beschwerdeführerin macht nämlich nicht geltend, sie habe die Vorinstanz auf ihre neue Adresse aufmerksam gemacht, und solches ist auch nicht erkennbar. Im Gegenteil ergibt sich aus den kantonalen Verfahrensakten, dass die Beschwerdeführerin selber in der (an das Kantonsgericht gerichteten) Berufung vom 13. August 2018 und in ihrer darauffolgenden Korrespondenz mit dem Kantons- und Obergericht weiter ihre alte Adresse verwendete. Unter diesen Umständen ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden.
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4. |
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. März 2019
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Kölz
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