BGer 5A_197/2019 |
BGer 5A_197/2019 vom 11.03.2019 |
5A_197/2019 |
Urteil vom 11. März 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
|
Gerichtsschreiber Möckli.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
B.________,
|
vertreten durch Fürsprecherin Jasmin Brechbühler,
|
Beschwerdegegnerin.
|
Gegenstand
|
Nichteintretensentscheid (Ehescheidung),
|
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
|
des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 28. Januar 2019 (ZK 18 557).
|
Sachverhalt: |
Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_29/2019 verwiesen werden.
|
Nachdem A.________ den Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren auch bis zum Ablauf der gesetzten Nachfrist nicht geleistet hatte, trat das Obergericht des Kantons Bern auf die Berufung mit Entscheid vom 28. Januar 2019 androhungsgemäss nicht ein und stellte die Rechtskraft des Scheidungsurteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 19. Juni 2018 fest.
|
Dagegen hat A.________ am 6. Februar 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht, mit welcher er verlangt, die Anzeigen wegen Willkür, Erpressung, Korruption sowie Amtsmissbrauch seien von Amtes wegen an die Hand zu nehmen und es sei eine richterliche Untersuchung betreffend seine Beschwerde zum Sorgerecht über die Tochter durch eine qualifizierte, fähige und neutrale Gerichtsperson anzuordnen. Ferner wird die unentgeltliche Rechtspflege verlangt.
|
Erwägungen: |
1. Die gestellten Begehren sind aus mehreren Gründen unzulässig: Erstens sind sie neu (Art. 99 Abs. 2 BGG), zweitens stehen sie ausserhalb des Gegenstandes des angefochtenen Entscheides (BGE 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365; Urteil 5A_761/2016 vom 20. Juni 2017 E. 2.2.3) und drittens ist das Bundesgericht weder für die Entgegennahme von Strafanzeigen oder gar Einleitung von Strafverfahren noch für die Anordnung von Untersuchungen betreffend kantonale Verfahren zuständig.
|
2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig und es ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht darauf einzutreten.
|
3. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
|
4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
|
Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
|
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
|
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 11. März 2019
|
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Herrmann
|
Der Gerichtsschreiber: Möckli
|