BGer 5A_199/2019 |
BGer 5A_199/2019 vom 12.03.2019 |
5A_199/2019 |
Urteil vom 12. März 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
|
Gerichtsschreiber Zingg.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Konkursamt des Kantons St. Gallen,
|
Regionalstelle U.________.
|
Gegenstand
|
Konkursverfahren (Wohnungsräumung),
|
Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 27. Februar 2019 (AB.2018.47-AS, AB.2018.48-ASP).
|
Erwägungen: |
1. Das Konkursamt St. Gallen, Regionalstelle U.________, führt ein Konkursverfahren gegen den Beschwerdeführer. Am 3. Dezember 2018 reichte er im Zusammenhang mit der Räumung seiner Wohnung eine Beschwerde beim Kantonsgericht St. Gallen ein. Mit Zirkulationsentscheid vom 27. Februar 2019 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde und auf ein Ausstandsbegehren gegen die Leiterin der Regionalstelle des Konkursamts, B.________, nicht ein.
|
Am 8. März 2019 hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
|
2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
|
3. Das Kantonsgericht hat erwogen, der Beschwerdeführer bitte um eine Anhörung. Er nehme aber keinen Bezug auf eine konkrete Verfügung. Es fehle deshalb an einem Beschwerdeobjekt und auch an einer genügenden Begründung, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten sei. Gründe für eine Sistierung oder Einstellung lägen ebenfalls nicht vor und würden auch nicht geltend gemacht oder begründet. Soweit er erneut eine angebliche Schuldentilgung vorbringe, könne auf einen früheren Entscheid verwiesen werden.
|
Soweit der Beschwerdeführer die Rückgabe von Gegenständen von C.________ verlange, sei er nicht zur Beschwerde legitimiert. Die von C.________ als Eigentum angesprochenen Gegenstände seien ihm überdies ausgehändigt worden und vom Beschwerdeführer sei zur Kenntnis genommen worden, dass von der Konkursverwaltung bei der Räumung keine weiteren Gegenstände aus dem Zimmer von C.________ in Gewahrsam genommen worden seien.
|
Die Wohnungsräumung sei am 18. Mai 2018 vollzogen worden. Im Ausweisungsentscheid vom 17. Januar 2018 sei festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer sich in der Liegenschaft befindende Gegenstände innerhalb von zwei Monaten nach der Räumung bei der von der Politischen Gemeinde U.________ bezeichneten Stelle abholen könne und nach Ablauf der Frist nicht abgeholte Gegenstände öffentlich versteigert oder entsorgt werden könnten (vgl. dazu Urteil 5A_200/2018 vom 10. April 2018). Die Frist zur Abholung sei damit am 18. Juli 2018 abgelaufen. Dennoch sei der Beschwerdeführer am 17. August 2018 nochmals aufgefordert worden, die Gegenstände abzuholen. Diese Frist sei zudem erstreckt und es seien diverse Türöffnungen gewährt worden. Soweit sich die Beschwerde überhaupt gegen Verfügungen des Konkursamts richte, sei sie verspätet. Eine weitere Abholfrist sei ausgeschlossen. Es brauche keinen Beleg über die Entsorgung und auch keine erneute Vollzugsanordnung oder -ankündigung. Soweit der Beschwerdeführer Schadenersatz geltend machen wolle, sei die kantonale Aufsichtsbehörde nicht zuständig.
|
Der Beschwerdeführer bringe ausserdem keine konkreten Gründe für den Ausstand von B.________ vor und solche seien auch nicht ersichtlich.
|
Der Beschwerdeführer scheine gegen sämtliche Handlungen der Behörden im vorliegenden Zusammenhang Beschwerde zu erheben, ohne sich mit deren Zulässigkeit auseinander zu setzen. Seine Beschwerden stellten eine unnütze Ausschöpfung von Rechtsbehelfen dar, mit denen er wohl eine Verfahrensverzögerung bewirken wolle. Dies sei rechtsmissbräuchlich und die kantonale Aufsichtsbehörde behalte sich vor, künftige Eingaben der gleichen Art fortan ohne förmliche Erledigung abzulegen.
|
4. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen eingehenden Erwägungen nicht auseinander und er zeigt nicht auf, weshalb das Kantonsgericht auf seine Beschwerde hätte eintreten müssen. Darüber hilft insbesondere sein Beharren nicht hinweg, angehört werden zu wollen. Die vorliegende Beschwerde erweckt, insbesondere im Zusammenhang mit den angeblichen Bemühungen um Schuldentilgung, einmal mehr den Eindruck, es gehe dem Beschwerdeführer in erster Linie um Verfahrensbehinderung (vgl. Urteil 5A_747/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 3). Daran ändert nichts, dass er entsprechende Absichten abstreitet.
|
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
|
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
|
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
|
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
|
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 12. März 2019
|
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Das präsidierende Mitglied: Escher
|
Der Gerichtsschreiber: Zingg
|