BGer 8C_172/2019
 
BGer 8C_172/2019 vom 12.03.2019
8C_172/2019
 
Urteil vom 12. März 2019
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 31. Januar 2019 (IV.2017.01383).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 7. März 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2019,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die rentenaufhebende Verfügung der IV-Stelle vom 22. November 2017 bestätigte,
dass sie dabei massgeblich auf das Gutachten der Medizinisches Gutachtenzentrum Region St. Gallen GmbH (MGSG vom 27. April 2017 abstellte und auch näher ausführte, weshalb insbesondere der von der Beschwerdeführerin angerufene Bericht der B.________ AG vom 12. September 2017 daran nichts zu ändern vermöge, weil er im Wesentlichen die gleichen Beschwerden und Befunde enthalte, wie sie auch im Gutachten der MGSG berichtet und festgestellt wurden, überdies einzig die Aberkennung der IV-Rente als neuen Belastungsfaktor nannte, was aber - da psychosozial bedingt - ohnehin keine Berücksichtigung finden dürfe,
dass die Beschwerdeführerin zwar das Nichtabstellen auf den Bericht der B.________ AG beanstandet, ohne indessen zugleich aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375) im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen; lediglich die gesundheitliche Situation und die damit einhergehenden Beeinträchtigungen im Alltag aus ihrer Sicht, bzw. unter Hinweis auf die vom kantonalen Gericht bereits gewürdigten Einschätzungen der behandelnden medizinischen Fachpersonen, darzustellen, reicht nicht aus,
dass der Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, womit sich das Gesuch um Gerichtskostenbefreiung als gegenstandslos geworden erweist,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. März 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel