BGer 8C_838/2018
 
BGer 8C_838/2018 vom 12.03.2019
8C_838/2018
 
Urteil vom 12. März 2019
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Wüest.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 12. Oktober 2018 (I 2018 60).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 4. Dezember 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 12. Oktober 2018,
in die Verfügung vom 23. Januar 2019, mit der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und A.________ gleichzeitig zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- innert einer Frist von 14 Tagen ab Empfang der Verfügung verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
 
in Erwägung,
dass die Verfügung vom 23. Januar 2019, die trotz entsprechender Einladung vom 1. Februar 2019 bei der Post nicht abgeholt wurde, spätestens am 8. Februar 2019 als rechtsgültig zugestellt gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG),
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der bis 4. März 2019 laufenden Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
 
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. März 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Wüest