Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5A_205/2019
Urteil vom 13. März 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin,
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Süd.
Gegenstand
Regelung des persönlichen Verkehrs,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 7. Februar 2019 (KES 18 784, KES 18 794).
Sachverhalt:
Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_55/2019 vom 28. Januar 2019 verwiesen werden, wo es um die detaillierte Regelung des väterlichen Besuchsrechts ging.
Mit weiterem Entscheid vom 2. Oktober 2018 wies die KESB Mittelland-Süd den Antrag des Vaters auf Aufhebung des Übernachtungsverbotes für Freitag/Samstag, 5./6. Oktober 2018 und den Vorschlag auf weitere Ergänzungen ab.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 7. Februar 2019 ab, soweit es darauf eintrat.
Am 9. März 2019 hat A.________ beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht; er stellt ein Ausstandsbegehren gegen Bundesrichter von Werdt und er verlangt die Aufhebung der kantonalen Entscheide wegen "unterlassener Feststellung schwerwiegender Verfahrensfehler", wegen schwerwiegender materieller und sachverhaltlicher Fehler und wegen "Rechtsverweigerung im engeren Sinn". Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
Die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid sind für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich könnte einzig eine willkürliche Feststellung gerügt werden, wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
Die über die ganze Beschwerde verstreuten Sachverhaltsrügen sind ausnahmslos in appellatorischer Weise vorgetragen, weshalb darauf nach dem Gesagten nicht eingetreten werden kann.
2.
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 367 f.).
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht in konkreter Weise mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander, sondern reiht allgemeine Aussagen aneinander (die Beiständin sei verpflichtet, die Linderung des Schwächezustandes der Tochter anzustreben; die Oberrichter hätten ihm am 18. Januar 2017 geschrieben, eine Ferienwoche beginne an einem Samstag und ende an einem Samstag; die Beiständin habe einen optischen Erklärungsirrtum in der Monatsplanung Oktober gemacht; niemand habe die Freitagsübernachtung der Beiständin als undurchführbar gemeldet; alles sei im Konsens der Eltern und es gebe keinen Loyalitätskonflikt des Kindes; ohne reale Gefährdungssituation habe die KESB entschieden, den Falschentscheid der Beiständin nachträglich in eine Neuregelung umzugestalten und zu geltendem Recht zu erklären). Anschliessend stellt er nochmals ausführlich sein Anliegen dar, d.h. wie das Besuchsrecht in seinen Augen ausgestaltet werden müsste. Dies war allerdings Gegenstand des rechtskräftigen Urteils 5A_55/2019 und darauf ist nicht zurückzukommen, auch insofern nicht, als im Zusammenhang mit der Regelung, wie sie Gegenstand jenes Verfahrens bildete, eine Verletzung der "Verhältnismässigkeitsprüfung" und der Anhörungsrechte gerügt wird.
3.
Das Obergericht hat die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des kantonalen Beschwerdeverfahrens verweigert. Vor dem Hintergrund der kantonalen Erwägungen, wonach sich die KESB in mehreren Entscheiden mit der Gestaltung des Besuchsrechts auseinandergesetzt und daraus eine sehr detaillierte Regelung resultiert habe, wobei nie alle Eventualitäten abgedeckt werden könnten, und der Beschwerdeführer im Wesentlichen wiederum die gleichen Rügegründe vorbringe wie in den früheren Rechtsmittelverfahren, tut er nicht dar, inwiefern das Obergericht Art. 117 lit. b ZPO falsch angewandt und damit Recht verletzt hätte.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde insgesamt als offensichtlich nicht hinreichend begründet und im Übrigen auch als querulatorisch, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG ).
5.
Angesichts der konkreten Gerichtsbesetzung sind die in Bezug auf andere Mitglieder gestellten Ausstandsbegehren gegenstandslos.
6.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
7.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Mittelland Süd und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. März 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli