BGer 9C_695/2018 |
BGer 9C_695/2018 vom 13.03.2019 |
9C_695/2018 |
Urteil vom 13. März 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Parrino,
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Gerichtsschreiberin Huber.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Simone Schmucki,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
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Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
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vom 27. August 2018 (IV 2016/179).
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Sachverhalt: |
A. Der 1965 geborene A.________ meldete sich erstmals im März 2006 unter Hinweis auf eine schwere Augenkrankheit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen wies das Rentengesuch mit Verfügung vom 24. Mai 2007 ab (Invaliditätsgrad von 0 %). Eine dagegen beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen erhobene Beschwerde zog der Versicherte wieder zurück.
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Im Mai 2010 meldete sich A.________ aufgrund des Augenleidens erneut bei der Invalidenversicherung zu Leistungsbezug an. Unter anderem ordnete die IV-Stelle daraufhin bei der Aerztliches Begutachtungsinstitut GmbH (ABI) eine interdisziplinäre Begutachtung an (Expertise vom 22. Juni 2011 sowie Stellungnahme vom 15. September 2011). Im Mai und Oktober 2014 wurde der Versicherte in der Augenklinik des Spitals B.________ untersucht (Bericht vom 13. Juli 2014). Ausserdem fanden zwei internistische Begutachtungen beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) statt (Berichte vom 15. April 2015). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verfügte die IV-Stelle am 25. April 2016 die Abweisung des Leistungsbegehrens.
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B. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 27. August 2018 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und macht geltend, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Invalidenrente ab 1. Mai 2010, zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
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Erwägungen:
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1.
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1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts jedoch nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit handelt es sich grundsätzlich um Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.1, nicht publ. in BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164). Dagegen sind die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und die Befolgung der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfragen.
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht die Verfügung der IV-Stelle vom 25. April 2016 zu Recht bestätigte und einen Rentenanspruch verneinte. Die Vorinstanz legte die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend dar. Darauf wird verwiesen.
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3. |
3.1. |
3.1.1. In Bezug auf die pulmonalen Beschwerden des Versicherten erkannte die Vorinstanz, dass die Sarkoidose zum Zeitpunkt der Begutachtung bei der ABI GmbH im Mai 2011 seit Jahren klinisch asymptomatisch gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe damals auch nicht über Atemnot geklagt. Zwischen 2012 und 2015 stellte das kantonale Gericht eine vorübergehende Verschlechterung der pulmonalen Problematik fest.
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Die Vorinstanz liess offen, ob die zwischenzeitliche Verschlechterung auch einen quantitativen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeitigte. Sie erwog, eine Arbeitsunfähigkeit vermöge nämlich so lange keine Invalidität zu begründen, als die andauernde medizinische Behandlung noch eingliederungsrelevant sei, d.h., wenn nach Abschluss der therapeutischen Massnahmen eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden könne (Art. 16 und Art. 7 Abs. 1 ATSG; Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG). Dies sei hier offensichtlich der Fall gewesen, da unter den therapeutischen Massnahmen tatsächlich eine Verbesserung eingetreten sei.
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3.1.2. Der Versicherte rügt, die Vorinstanz habe sich auf einen einzelnen Bericht eines behandelnden Arztes abgestützt, anstatt auf das Gutachten des RAD-Arztes, welchem ohnehin ein erhöhter Beweiswert zukomme. Immerhin habe Dr. med. C.________ den Beschwerdeführer eingehend persönlich untersucht. Er sei auch bei der Lungenfunktionsprüfung im Spital D.________ beide Male dabei gewesen, so dass auf dessen Einschätzung in versicherungsmedizinischer Hinsicht zumindest in seinem Bereich abgestellt werden müsse.
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3.1.3. Das kantonale Gericht begründete im Rahmen einer umfassenden Beweiswürdigung der medizinischen Akten, weshalb es die vom RAD-Arzt am 19. Februar 2015 festgestellte Zunahme der restriktiven Ventilationsstörung als nicht nachvollziehbar erachtete. Es stellte fest, dass Dr. med. E.________ von der Klinik für Pneumologie des Spitals D.________ im Februar 2015 berichtete, den subjektiv ausgeprägten Dyspnoebeschwerden des Versicherten bei bereits sehr leichter körperlicher Anstrengung würden relativ gute objektive Befunde gegenüberstehen. Der Facharzt sei gemäss Vorinstanz von einer mittleren bis leichten Einschränkung der Lungenfunktion ausgegangen. Die Werte hätten sich nach Dr. med. E.________ im längerfristigen Verlauf kontinuierlich gebessert und aktuell das Niveau von 2007 erreicht. Das kantonale Gericht erkannte, angesichts dieser fachärztlichen Stellungnahme sei nicht verständlich, dass Dr. med. C.________ in seiner zweiten Expertise vom 15. April 2015 betreffend die Untersuchung vom 19. Februar 2015 von einer leichten Zunahme der restriktiven Ventilationsstörung gesprochen habe. Dies erscheint auch mit Blick darauf, dass Dr. med. C.________ die Einschätzung des Dr. med. E.________ insofern bestätigte, als er ausführte, seine gutachterlich-pneumologische Einschätzung erfolge im Einklang mit den letzten Berichten der behandelnden Lungenärzte ("unter Therapie beste Lungenfunktionsparameter seit acht Jahren erzielt"), als nicht nachvollziehbar. So oder anders ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die vom RAD berichtete Zunahme der Ventilationsstörung im Februar 2015 insofern keine Rolle spielt, als er diesen Beschwerden keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (in quantitativer Hinsicht) attestierte.
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Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, das kantonale Gericht habe den Bericht des Dr. med. C.________ über die Untersuchung im Februar 2015 aufgrund einer vom Versicherten angeblich gezeigten Aggravation als nicht verwertbar angesehen, was willkürlich sei. Die Vorinstanz erwog, auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung des RAD-Arztes nach der Untersuchung vom 19. Februar könne deshalb nicht abgestellt werden, weil dieser einerseits angegeben habe, für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit seien nur die Bereiche Pneumologie und Ophthalmologie massgeblich. Andererseits habe er aber die vermehrte Notwendigkeit von Pausen aufgrund des Diabetes mellitus im Rahmen der attestierten Arbeitsfähigkeitseinschätzung berücksichtigt. Gemäss verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen (E. 1.1 oben) bestehe wegen des Diabetes mellitus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gerade kein erhöhter Pausenbedarf, da der Versicherte die Möglichkeit habe, alle drei Messungen und Insulinapplikationen ausserhalb der Arbeitszeit durchzuführen. Wenn das kantonale Gericht zum Schluss kam, die Arbeitsfähigkeitsschätzung des Dr. med. C.________ betreffend die Untersuchung vom Februar 2015 könne nicht herangezogen werden, kann von einer willkürlichen Beweiswürdigung somit keine Rede sein.
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Mit Blick auf das Gesagte erscheinen die Feststellungen der Vorinstanz, wonach unter den therapeutischen Massnahmen eine Verbesserung eingetreten sei und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehe, der Versicherte sei in angepassten Tätigkeiten in Bezug auf die Lungenproblematik nicht eingeschränkt, weder offensichtlich unrichtig noch sonstwie bundesrechtswidrig (vgl. E. 1.1 oben).
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3.2.
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3.2.1. Gemäss kantonalem Gericht ist das Hauptleiden des Beschwerdeführers die schwere Benetzungsstörung beider Augen. Die Vorinstanz stellte fest, es gehe aus den Akten nicht hervor, dass sich das Augenleiden zwischen der ABI-Begutachtung im Mai 2011 und dem Verfügungserlass im April 2016 objektiv erheblich verschlechtert hätte, weshalb in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses auf die ophthalmologische Einschätzung der ABI-Gutachterin Dr. med. F.________ abgestellt werde, wonach der Versicherte 10 % in der angestammten wie auch in einer adaptierten Tätigkeit eingeschränkt sei.
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3.2.2. Die Vorinstanz würdigte auch die Akten in ophthalmologischer Hinsicht ausführlich und legte nachvollziehbar dar, weshalb sie auf die fachärztliche Einschätzung der ABI-Gutachterin abstellte und aus welchen Gründen die nachfolgenden ärztlichen Berichte an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermochten. Das kantonale Gericht stellte fest, die RAD-Ärztin G.________ habe am 15. November 2011 das Augenleiden eigenmächtig in Abweichung von der ABI-Gutachterin mit einer Einschränkung von 20 % beziffert, was nicht nachvollziehbar sei, da diese weder über eine ophthalmologische Facharztausbildung verfüge noch den Beschwerdeführer selber untersucht habe. Mit Blick darauf ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung der RAD-Ärztin könne nicht abgestellt werden, weder offensichtlich unrichtig noch sonstwie bundesrechtswidrig (vgl. E. 1.1 oben). Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im kantonalen Entscheid erfolgte denn auch nicht willkürlich, wie der Versicherte rügt. Die Vorinstanz berücksichtigte sämtliche ärztlichen Berichte, so insbesondere auch das Gutachten der Augenklinik des Spitals B.________ vom 13. Juli 2014. In Anlehnung daran kam das kantonale Gericht zum Schluss, die vom Versicherten beschriebenen starken Schmerzen könnten nicht allein durch die Befeuchtungsproblematik erklärt werden. Dr. med. H.________ vom Spital D.________ sei in seinem Bericht vom 28. November 2016 jedoch gerade hiervon ausgegangen, weshalb seine Einschätzung, ein Arbeitspensum von über 50 % erscheine absolut unrealistisch, nicht überzeuge.
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3.2.3. Schliesslich bleibt es auch bei den vorinstanzlichen Feststellungen, wonach ein Arbeitsversuch des Versicherten keine objektiven Erkenntnisse betreffend die zumutbare Arbeitsfähigkeit liefern würde. Das kantonale Gericht kam zum Schluss, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei nicht ausschlaggebend, zu welcher Arbeitsleistung sich eine versicherte Person subjektiv noch in der Lage fühle, sondern einzig, welche Arbeitsleistung ihr aus objektiver Sicht noch zumutbar erscheine. Die Vorinstanz erkannte, gerade beim Versicherten würde ein Arbeitsversuch keine objektiven Erkenntnisse in Bezug auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit liefern, da die Experten des Spitals B.________ die beschriebenen stärksten Schmerzen nicht allein durch die Befeuchtungsproblematik haben erklären können. Mit seinem Vorbringen, in einem Arbeitsversuch könnte genauer abgeschätzt werden, wie viele Pausen und wie lange er benötige, um die Augen zu behandeln und die Diabeteskontrollen durchzuführen, vermag der Versicherte nicht darzutun, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen willkürlich sein sollen.
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3.3. Zusammengefasst sind dem Beschwerdeführer körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Arbeiten in ausreichend temperierten und geschlossenen Räumlichkeiten, die keine regelmässige Exposition gegenüber Kälte, Nässe und Zugluft beinhalten und Möglichkeiten vermehrter Pausen bieten, die keine ausgeprägten Anforderungen an die Visusleistung und die visuelle Konzentration stellen, die keine vermehrte Staubexposition sowie keine grelle Beleuchtung und Bildschirmtätigkeit zum Inhalt haben, im Rahmen von 90 % zumutbar.
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4. Strittig ist im Weiteren die Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit.
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4.1. Das kantonale Gericht begründete im angefochtenen Entscheid, weshalb bei dem 1965 geborenen Versicherten angesichts der ärztlicherseits festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen das Finden einer Stelle auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zwar erschwert, nicht aber als ausgeschlossen anzusehen ist. Als in Frage kommende Tätigkeiten nannte es beispielsweise leichtere Arbeiten bei der Lager- und Ersatzteilbewirtschaftung. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer einem Arbeitgeber nicht zumutbar wäre, erkannte es keine.
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4.2. Den vorinstanzlichen Erwägungen ist beizupflichten. Soweit der Versicherte geltend macht, er sei einem Arbeitgeber aufgrund der Augenreizung/-entzündung nicht zumutbar, so stellte bereits das kantonale Gericht nicht offensichtlich unrichtig fest, dass sich darauf keine Hinweise aus den Akten ergäben. Ebenfalls fand der Umstand, dass dem Beschwerdeführer keine Bildschirmtätigkeiten zumutbar sind, bei der vorinstanzlichen Beurteilung zur Frage Restarbeitsfähigkeitsverwertung bereits Berücksichtigung. Dass der Versicherte, wie er selber geltend macht, nur noch Büroarbeiten ausführen könnte, erscheint mit Blick auf die vorinstanzlichen Feststellungen (vgl. E. 4.1 oben) nicht nachvollziehbar. Unter diesen Umständen verletzte das kantonale Gericht kein Bundesrecht, indem es die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit bejahte.
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5. |
5.1. Auf der beruflich-erwerblichen Seite der Invaliditätsbemessung ist die Höhe des Leidensabzugs vom Tabellenlohn für die Ermittlung des Invalideneinkommens umstritten. Während das kantonale Gericht einen leidensbedingten Abzug von 10 % vornahm, beantragt der Beschwerdeführer einen maximalen Tabellenlohnabzug.
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5.2. Die Höhe des leidensbedingten Abzugs ist eine Ermessensfrage. Das Bundesgericht greift daher nur korrigierend ein, wenn das kantonale Gericht sein Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und in diesem Sinn rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (E. 1 hievor; BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Im vorliegenden Fall begründete die Vorinstanz den Leidensabzug damit, dass der Versicherte aufgrund seines Augenleidens nicht mehr gleich flexibel eingesetzt werden könne wie ein gesunder Arbeitnehmer und der Arbeitgeber wie auch die anderen Arbeitnehmer vermehrt Rücksicht auf die gesundheitlichen Einschränkungen des Versicherten nehmen müssten.
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5.3. Die Ermessensausübung der Vorinstanz bei der Festlegung des leidensbedingten Abzugs ist nicht rechtsfehlerhaft. Insofern der Beschwerdeführer wie bereits vor dem kantonalen Gericht erneut die mangelhaften Sprachkenntnisse anführt, sind diese angesichts der ihm im Bereich von Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) zumutbaren beruflichen Einsatzmöglichkeiten nicht abzugsrelevant (Urteile 9C_777/2015 vom 12. Mai 2016 E. 5.3; 9C_426/2014 vom 18. August 2014 E. 4.2). Ebenso wenig geben alsdann mangelnde Schul- und Berufsbildung Anlass zu einer zusätzlichen Verminderung der tabellarischen Lohnansätze (vgl. Urteil 8C_17/2011 vom 21. April 2011 E. 6.2). Im Übrigen stellte die Vorinstanz verbindlich (E. 1.1 oben) fest, der Beschwerdeführer habe trotz fehlender Berufsausbildung und fehlender Deutschkenntnisse vor Eintritt des Gesundheitsschadens ein überdurchschnittliches Hilfsarbeitereinkommen erzielt. Daraus könne geschlossen werden, dass sich die fehlende Ausbildung und die eingeschränkten Deutschkenntnisse in einer Hilfstätigkeit nicht negativ auswirken würden. Die Beschwerde ist unbegründet.
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6. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 13. März 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Huber
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