BGer 9C_156/2019 |
BGer 9C_156/2019 vom 14.03.2019 |
9C_156/2019 |
Urteil vom 14. März 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiberin N. Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Pensionskasse der Firma B.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Berufliche Vorsorge (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. Januar 2019 (BV.2018.19).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 25. Februar 2019 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. Januar 2019,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass im angefochtenen Entscheid das vom Beschwerdeführer am 24. September 2018 eingereichte Revisionsgesuch bezüglich des vorinstanzlichen Entscheids vom 18. Dezember 2017 als gegenstandslos abgeschrieben wurde, nachdem das Bundesgericht die gegen den kantonalen Entscheid vom 18. Dezember 2017 erhobene Beschwerde mit Urteil 9C_358/2018 vom 30. August 2018 abgewiesen und mit Urteil 9F_13/2018 vom 17. Dezember 2018 eine Revision des bundesgerichtlichen Urteils abgelehnt hatte,
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dass sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt darzulegen, weshalb seiner Meinung nach das Gutachten des Dr. med. C.________ vom 16. Juli 2018 hätte berücksichtigt werden müssen; er geht jedoch auf den angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid, mit dem die Angelegenheit aus prozessrechtlichen Gründen nicht an die Hand genommen wurde, nicht ein,
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dass der Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass im Übrigen die vorliegende Beschwerde auch unbegründet ist, kommt doch dem Urteil des Bundesgerichts 9C_358/2018 vom 30. August 2018 betreffend den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. Dezember 2017 reformatorische Wirkung zu und trat dieses Bundesgerichtsurteil an die Stelle des kantonalen Entscheids, womit nach dem Erlass des bundesgerichtlichen Urteils es an einem Gegenstand für ein Revisionsgesuch bei der Vorinstanz gefehlt hat (BGE 144 I 208 E. 3.1 f. S. 211 f.; 138 II 386 E. 6.2 S. 390) und diese daher zu Recht auf das bei ihr eingereichte Revisionsgesuch nicht materiell eingegangen ist,
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dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), jedoch in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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Das Bundesgericht erkennt: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 14. März 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Möckli
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