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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5A_223/2019
Urteil vom 18. März 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland.
Gegenstand
Pfändung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 7. März 2019 (ABS 19 49).
Sachverhalt:
Im Rahmen der gegen B.________ eingeleiteten Betreibungen vollzog das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, für die Pfändungsgruppe Nr. xxx am 5. September 2018 und für die Gruppe Nr. yyy am 29. Oktober 2018 die Pfändung und pfändete dabei dem Schuldner gehörende Namen- und Stimmrechtsaktien der A.________ AG.
Davon setzte das Betreibungsamt die A.________ AG - deren Verwaltungsrat B.________ ist - am 14. September 2018 (zugestellt am 19. September) bzw. am 23. November 2018 (zugestellt am 27. November) in Kenntnis. Sodann stellte das Betreibungsamt den Schuldner am 5. Dezember 2018 die Pfändungsurkunden zu.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2019 teilte das Betreibungsamt der A.________ AG mit, dass die Aktien nicht aus dem Pfändungsbeschlag entlassen werden könnten und die Verwertung folgen müsse, zumal die Pfändungsurkunde rechtskräftig sei. In der Folge schrieb die A.________ AG dem Betreibungsamt am 4. Februar 2019 erneut und beanstandete die Pfändung. Dieses Schreiben leitete das Amt im Sinn einer Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG an das Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen weiter, welches mit Entscheid vom 7. März 2019 nicht darauf eintrat.
Gegen diesen Entscheid hat die A.________ AG am 16. März 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung eingereicht.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
2.
Das Obergericht hat festgehalten, dass der A.________ AG die erfolgte Pfändung der Aktien am 14. September 2018 bzw. 19. November 2018 mitgeteilt und überdies am 5. Dezember 2018 die Pfändungsurkunden zugestellt worden seien. Das Informationsschreiben vom 29. Januar 2019, wonach die Aktien zufolge rechtskräftiger Pfändung nicht aus dem Pfändungsbeschlag entlassen werden könnten, löse in Bezug auf die Anfechtung der lange vorher erfolgten Pfändung keine neue Beschwerdefrist aus, weshalb die zu jenem Thema erhobene Beschwerde vom 4. Februar 2019 verspätet und folglich darauf nicht einzutreten sei.
Die Beschwerde enthält eine Schilderung der Firmengeschichte der A.________ AG bzw. der Lebensgeschichte ihres Gründers und Verwaltungsrates B.________ und im Übrigen eine weitgehend wirre Collage von Zitaten und Textpassagen aus Urteilen sowie scheinbar das sinngemässe Anliegen, es wären Bestimmungen des VwVG und der ZPO zur Anwendung zu bringen. Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist indes die Frage der Einhaltung der Beschwerdefrist in Bezug auf die beanstandete Pfändung der Aktien. Dazu äussert sich die Beschwerdeführerin nirgends in sachgerichteter und nachvollziehbarer Weise. Ist mithin nicht dargetan (und ohnehin auch nicht ansatzweise ersichtlich), inwiefern das Obergericht mit seinem Nichteintretensentscheid gegen einschlägige Normen verstossen haben soll, geht als Folge die sinngemässe Aussage, mangels materieller Beurteilung liege eine Rechtsverweigerung vor, ebenso an der Sache vorbei wie die Auffassung, die Pfändung verstosse gegen die Wirtschaftsfreiheit. Was schliesslich die Behauptung anbelangt, durch unbedachtes Vorgehen der Steuerverwaltung und des Betreibungsamtes sei nachweislich ein Schaden von über Fr. 35 Mio. entstanden, hat bereits die Vorinstanz festgehalten, dass die Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG für Schadenersatzbegehren nicht offen steht.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet und im Übrigen auch als querulatorisch, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist.
4.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. März 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli