Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
9C_271/2018
Urteil vom 19. März 2019
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Gerhard Lanz,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin,
1. Pensionskasse B.________,
2. Pensionskasse C.________.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 13. März 2018 (200 17 601 IV).
Sachverhalt:
A.
Die 1966 geborene A.________, ausgebildete Juristin, meldete sich Anfang Mai 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Eine erste abweisende Verfügung der IV-Stelle Bern vom 10. Februar 2014 hob das kantonale Gericht auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die Verwaltung zurück (Entscheid vom 10. November 2014). Mitte Februar 2015 trat A.________ eine 60%ige Teilzeitstelle bei der D.________ AG an. Die IV-Stelle holte bei Dr. med. E.________ ein psychiatrisches Gutachten vom 16. August 2015 ein und veranlasste eine Abklärung an Ort und Stelle. Daraus ergab sich im Wesentlichen ein Status von 70 % im Erwerb und 30 % im Haushalt. Ab Juli 2015 ging die Verwaltung von einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall aus (Bericht vom 4. November 2016). Gestützt darauf sprach sie A.________ nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren anhand der gemischten Methode vom 1. September 2013 bis 30. Juni 2014 eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad: 42 %) und vom 1. Juli 2014 bis 31. Januar 2015 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 70 %) zu; ab 1. Februar 2015 verneinte sie einen Rentenanspruch (Verfügung vom 7. März 2017).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern in dem Sinne teilweise gut, als es ihr vom 1. September 2013 bis 31. Januar 2015 eine ganze Invalidenrente zusprach. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, soweit den Rentenanspruch ab 1. Juli 2015 betreffend sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihr eine Viertelsrente zu gewähren.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
Streitgegenstand bildet in letzter Instanz einzig die Frage, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es ab Juli 2015 einen Einkommens- (vgl. Art. 16 ATSG) auf der Basis von Tabellenlöhnen (für das Valideneinkommen) respektive dem bei der D.________ AG erzielten Gehalt (für das Invalideneinkommen) und keinen Prozentvergleich vorgenommen hat. Zu prüfen ist insbesondere die vorinstanzliche Festlegung des Valideneinkommens.
2.1. Das kantonale Gericht hat erwogen, es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin im Validitätsfall in eine ähnliche Funktion wie bei der D.________ AG aufgestiegen wäre. Ebenso wenig liege eine erfolgreiche Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich vor, woraus Rückschlüsse auf eine vergleichbare Position im angestammten Tätigkeitsgebiet gezogen werden könnten. Vielmehr sei die Versicherte immer als beratende Juristin tätig gewesen, ohne dass die Arbeit an einer bestimmten Stelle überwiegend wahrscheinlich erstellt sei. Daher sei das jährliche Valideneinkommen anhand der vom Bundesamt für Statistik (BfS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (nachfolgend: LSE) auf Fr. 101'052.- festzulegen (LSE 2014, Tabelle T17, [Berufsgruppen nach ISCO], Ziff. 26, 30-49 Jahre, Frauen). Aus der Gegenüberstellung mit dem von der Beschwerdeführerin bei der D.________ AG im 60 %-Pensum erzielten Invalideneinkommen (Fr. 70'200.-) hat die Vorinstanz einen Invaliditätsgrad von 31 % ermittelt ([Fr. 101'052.- - Fr. 70'200.-] : Fr. 101'052.- x 100) und einen Rentenanspruch ab 1. Juli 2015 verneint.
2.2. Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, es müsse ein Prozentvergleich vorgenommen werden. Mit Blick auf das Valideneinkommen rügt sie, die Anstellung bei der D.________ AG bilde den Tatbeweis dafür, dass sie auch als Gesunde diese oder eine gleichwertige Anstellung gefunden hätte. Ausserdem liege sehr wohl eine aussagekräftige Invalidenkarriere vor, da sie ihre angestammte Tätigkeit auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens weitergeführt sowie weder eine zusätzliche Aus- oder Weiterbildung noch einen Berufswechsel vorgenommen habe. Der Prozentvergleich ergebe, gerade unter den Annahmen der Vorinstanz, in concreto als einzige Methode ein korrektes Ergebnis, ansonsten "Äpfel (beim Invalideneinkommen) mit Birnen (beim Valideneinkommen) verglichen" würden.
3.
3.1. Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Dieser ist durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand festlegen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 Prozent (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (statt vieler: Urteile 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 und 8C_367/2018 vom 25. September 2018 E. 4.3, je mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a S. 12 f.).
3.2. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist grundsätzlich vom letzten vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung erzielten, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst auszugehen. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Urteil 9C_525/2016 vom 15. März 2017 E. 5.1). Da die Invalidität der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Allerdings bedarf es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Vielmehr müssen bereits bei Eintritt des Gesundheitsschadens entsprechende konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein (Urteil 9C_368/2017 vom 3. August 2017 E. 4.1 mit Hinweisen).
4.
4.1. Was die Ausführungen des kantonalen Gerichts zur Validenkarriere der Versicherten als beratende Juristin (lic. iur. ohne zusätzliche Abschlüsse) betrifft, handelt es sich um eine Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe, welche eine für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche (E. 1) Tatfrage darstellt, soweit sie - wie hier - auf konkreter Beweiswürdigung beruht (Ausgangspunkt: bisherige Tätigkeit als beratende Juristin; keine konkreten Anhaltspunkte für einen weiteren beruflichen Aufstieg im Validitätsfall). Dies gilt selbst dann, wenn auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden (statt vieler: Urteile 8C_796/2018 vom 10. Januar 2019 E. 2.1 in fine und 9C_724/2017 vom 23. August 2018 E. 5.2.2, je mit Hinweisen).
4.2. Die Anstellung bei der D.________ AG ab Mitte Februar 2015 vermag zwar einen durchaus möglichen hypothetischen Karriereverlauf aufzuzeigen. Dem steht jedoch entgegen, dass die Beschwerdeführerin letztmals 2007 - also rund fünf Jahre vor Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit Ende Februar 2012 - bei der Stelle F.________ ein ähnliches Einkommen erzielte (nämlich: Fr. 67'696.- im 60 %-Pensum). Dort arbeitete sie allerdings nur während rund zwanzig Monaten (nämlich: von November 2006 bis Juli 2008). Auch mit Blick auf die übrige Validenkarriere fallen die häufigen Stellenwechsel auf, was die Vorinstanz zu Recht einbezogen hat. Unmittelbar vor 2012 (vgl. E. 3.2) lassen sich dem Auszug aus dem individuellen Konto denn auch nur deutlich tiefere Einkommen als dasjenige bei der D.________ AG entnehmen (2011: Fr. 19'596.-, Fr. 845.-, Fr. 4'463.-; 2010: Fr. 1'000.-, Fr. 2'270.-, Fr. 53'052.-).
Vor diesem Hintergrund verletzt der vorinstanzliche Schluss, wonach eine Validenkarriere, wie sie die Versicherte geltend macht, nicht plausibel sei, im Lichte der letztinstanzlich eingeschränkten Kognition (E. 4.1) kein Bundesrecht (E. 1). Denn eine Beweiswürdigung ist nicht bereits dann willkürlich (vgl. dazu BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen), wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 144 I 28 E. 2.4 S. 31 mit Hinweisen). Das trifft hier nicht zu: Wohl hat die Beschwerdeführerin ihr angestammtes Tätigkeitsfeld als beratende Juristin nie verlassen und weder Aus- noch Weiterbildungen absolviert. Dies genügt jedoch entgegen den Vorbringen in der Beschwerde nicht, dass zwingend auf einen Prozentvergleich geschlossen werden müsste. Im Gegenteil besteht kein konkreter Anhaltspunkt, dass die Versicherte die Tätigkeit bei der D.________ AG oder eine vergleichbare Stelle auch als Gesunde angetreten und insbesondere längerfristig behalten hätte (vgl. E. 2.2), vermag sie doch insbesondere keine entsprechenden Stellenbemühungen nachzuweisen. Von einer formalistischen und lebensfremden Sichtweise des kantonalen Gerichts kann demzufolge nicht die Rede sein. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der jetzigen Arbeitsstelle um eine angepasste Tätigkeit im Sinne eines Nischenarbeitsplatzes handelt (vgl. psychiatrisches Gutachten der Dr. med. E.________ vom 16. August 2015, S. 27 unten). Damit ist die zurückhaltendere Annahme der Vorinstanz - die Versicherte würde im Validitätsfall zwar als beratende Juristin, aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an ihrer jetzigen oder einer vergleichbaren Stelle arbeiten - (auch) vertretbar, jedenfalls nicht willkürlich.
4.3. Zusammengefasst durfte das kantonale Gericht das - so konkret wie möglich zu bestimmende (vgl. statt vieler: Urteil 9C_297/2018 vom 9. August 2018 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325) - Valideneinkommen anhand der LSE-Tabellenlöhne im Bereich "Juristen/innen, Sozialwissenschafter/innen und Kulturberufe" (Tabelle T17, Ziff. 26) auf Fr. 101'052.- festlegen (zur Anwendung der Tabelle T17 statt vieler: Urteil 8C_29/2018 vom 6. Juli 2018 E. 5). Schöpft die Beschwerdeführerin bei der D.________ AG die ihr noch zumutbare Arbeitsfähigkeit von 60 % aus (vgl. psychiatrisches Gutachten vom 16. August 2015) und bestehen überdies ein stabiles Arbeitsverhältnis und keine Anzeichen für einen Soziallohn (vgl. zur Publ. vorgesehenes Urteil 8C_253/2018 vom 19. Februar 2019 E. 5.4 mit Hinweis), so ist für das Invalideneinkommen der dabei erzielte Verdienst (2015 und 2016: Fr. 70'200.-) massgeblich, was von keiner Seite in Abrede gestellt wird. Folglich hält der vorinstanzliche Einkommensvergleich (Invaliditätsgrad ab Juli 2015: [aufgerundet] 31 %) vor Bundesrecht stand. Nichts anderes gilt für die Invaliditätsbemessung ab März 2016 (Valideneinkommen: Fr. 113'053.- [LSE 2014, Tabelle T17, [Berufsgruppen nach ISCO], Ziff. 26, >=50 Jahre, Frauen]; Invaliditätsgrad: [aufgerundet] 38 %). Die Beschwerde ist unbegründet.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Pensionskasse B.________, der Pensionskasse C.________, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. März 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder