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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
1B_454/2018
Urteil vom 20. März 2019
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Forster.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________ AG,
2. B.________ GmbH,
Beschwerdeführerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Bigler,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat.
Gegenstand
Strafverfahren; Entsiegelung,
Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 30. August 2018 (GM180014-L/U).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt eine Strafuntersuchung gegen C.________ als verantwortliches Organ der A.________ AG und der B.________ GmbH. Anlässlich von Hausdurchsuchungen in der Wohnung des Beschuldigten und in den Geschäftsräumlichkeiten der beiden genannten Firmen liess die Staatsanwaltschaft am 14. März 2018 diverse Unterlagen und Datenträger sicherstellen. Der Beschuldigte stellte sogleich ein Siegelungsbegehren. Mit Eingabe vom 14. März 2018 stellten auch die genannten Firmen je Siegelungsbegehren für alle beschlagnahmten Unterlagen und Dateien.
B.
Am 29. März 2018 reichte die Staatsanwaltschaft beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch ein. Mit Entscheid vom 30. August 2018 hiess das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht (ZMG), das Entsiegelungsgesuch gut.
C.
Gegen den Entsiegelungsentscheid des ZMG gelangten die genannten zwei Firmen mit Beschwerde vom 3. Oktober 2018 an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Abweisung des Entsiegelungsgesuches.
Am 5. bzw. 24. Oktober 2018 verzichteten das ZMG und die Staatsanwaltschaft je auf Vernehmlassungen. Mit prozessleitender Verfügung vom 29. Oktober 2018 bewilligte das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 142 IV 196 E. 1.1 S. 197; 140 IV 57 E. 2 S. 59 mit Hinweisen; vgl. Art. 29 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 78 ff. BGG).
Die Beschwerde in Strafsachen gegen Entsiegelungsentscheide der Zwangsmassnahmengerichte ist nur zulässig, wenn dem Betroffenen wegen eines Eingriffs in seine rechtlich geschützten Geheimnisinteressenein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil droht bzw. er insofern ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entsiegelungsentscheides hat (Art. 81 Abs. 1 lit. b und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO; BGE 143 I 241 E. 1 S. 244; 141 IV 289 E. 1.1-1.2 S. 291 f. mit Hinweisen; nicht amtl. publ. E. 1 von BGE 144 IV 74, E. 2.1 von BGE 143 IV 270 und E. 2 von BGE 142 IV 207; s.a. BGE 141 IV 77 E. 4.4 und E. 5 S. 82 ff.; 140 IV 28 E. 3.2 S. 32; 138 IV 225 E. 6.1 S. 227 f.).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft den Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, der ein Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihm angerufenen Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO) ausreichend zu substanziieren. Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das Zwangsmassnahmengericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind besonders bei sehr umfangreichen Unterlagen oder elektronischen Dateien diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist der Betroffene nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5 S. 211, E. 11 S. 228; 141 IV 77 E. 4.3 S. 81, E. 5.5.3 S. 86, E. 5.6 S. 87; 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; 137 IV 189 E. 4.2 S. 195, E. 5.3.3 S. 199; nicht amtl. publ. E. 6 von BGE 144 IV 74).
Das blosse Motiv, dass eine betroffene Person oder Gesellschaft strafprozessuale Beweiserhebungen möglichst unterbinden möchte, begründet für sich allein noch kein rechtlich geschütztes Geheimnisinteresse im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO (BGE 144 IV 74 E. 2.6 S. 79 f.; 142 IV 207 E. 11 S. 228). Auch der alleinige Umstand, dass ein Beweismittel, dessen Verwertbarkeit der Beschwerdeführer bestreitet, in den Akten bleibt bzw. durchsucht wird, stellt nach der Praxis des Bundesgerichtes in der Regel keinen Nachteil im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b bzw. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dar. Beruft sich die rechtsuchende Person bei der Anfechtung von Entsiegelungsentscheiden nicht auf konkrete, bereits im Vorverfahren zu schützende Geheimnisgründe, sondern ausschliesslich auf allgemeine Beschlagnahme- und Durchsuchungshindernisse, droht ihr daher grundsätzlich kein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil (vgl. BGE 143 IV 270 E. 7.6 S. 285; 387 E. 4.4 S. 394; 142 IV 207 E. 9.8 S. 227; 141 IV 289 E. 1 S. 291 f.; je mit Hinweisen).
Die beschwerdeführende Person hat die betreffenden Sachurteilsvoraussetzungen ausreichend zu substanziieren, soweit diese nicht offensichtlich erfüllt sind (Art. 42 Abs. 1-2 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.; 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292; je mit Hinweisen).
2.
In der Beschwerdeschrift wird zwar pauschal geltend gemacht, die Entsiegelung und Durchsuchung führe zu einer Verletzung von "Geschäftsgeheimnissen". Die beiden Beschwerdeführerinnen legen jedoch nicht dar, welche von ihnen die Verletzung welcher Geschäftsgeheimnisse befürchtet. Ebenso wenig erwähnen sie, welche der umfangreichen sichergestellten Unterlagen und Aufzeichnungen geheimnisgeschützte Informationen enthielten. Auch zur Art der angeblich betroffenen Geschäftsgeheimnisse machen sie keinerlei Angaben.
Im Lichte der oben dargelegten Bundesgerichtspraxis substanziieren die Beschwerdeführerinnen nicht ausreichend, inwiefern ihnen eine Verletzung eigener gesetzlich geschützter Geheimnisrechte drohe und sie insofern ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entsiegelungsentscheides hätten.
3.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen solidarisch auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. März 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Forster