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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
9C_183/2019
Urteil vom 21. März 2019
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin N. Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 31. Januar 2019 (VSBES.2018.166).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 21. Februar 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 31. Januar 2019,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften inwiefern von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Vorinstanz feststellte, die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2017, 23. Mai 2017, 2. November 2017 und 28. Dezember 2017 seien zweifellos unrichtig gewesen und deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung; folglich habe die Beschwerdeführerin die vom 1. Februar 2017 bis 31. Mai 2018 erhaltenen Ergänzungsleistungen von Fr. 9'338.- zurückzuerstatten; die Frage des Verschuldens bzw. des guten Glaubens der Beschwerdeführerin sei erst im Rahmen eines Erlassgesuchs zu beurteilen,
dass in der Beschwerde nicht auf den angefochtenen Entscheid eingegangen wird, und ihr somit auch nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass und inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollten,
dass dies insbesondere in Bezug auf die vorinstanzliche Erwägung gilt, wonach der Rückerstattungsanspruch nicht von einem Verschulden (Meldepflichtverletzung) der Beschwerdeführerin abhängig sei,
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin daher den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. März 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Möckli