Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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1C_532/2018
Urteil vom 25. März 2019
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Karlen,
Bundesrichter Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Roger Lerf,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des
Kantons Bern.
Gegenstand
Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerschein in der Schweiz Gebrauch zu machen,
Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 20. Juni 2018
(RK 70/18).
Sachverhalt:
A.
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern aberkannte A.________ mit Verfügung vom 6. November 2017 für die Dauer von zwölf Monaten das Recht, von ihrem ausländischen Führerschein in der Schweiz Gebrauch zu machen.
Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 3. Mai 2018 Beschwerde bei der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern. Diese trat mit Entscheid vom 20. Juni 2018 nicht auf das Rechtsmittel ein, weil sie die Beschwerde als verspätet erachtete.
B.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2018 führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragt, der Entscheid der Vorinstanz vom 20. Juni 2018 sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an diese zurückzuweisen. Ausserdem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt sowie die Rekurskommission beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Strassen verzichtet auf eine Vernehmlassung, da es sich um eine rein prozessrechtliche Fragestellung handle.
Mit Präsidialverfügung vom 20. November 2018 hat das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz schliesst das Verfahren ab, womit es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG handelt. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung ( Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG ). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 95 lit. a und Art. 97 Abs. 1 BGG ). Im Übrigen legt das Bundesgericht seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
2.1. Die Vorinstanz begründet ihr Nichteintreten damit, dass die per Einschreiben versandte Verfügung vom 6. November 2017, welche die Beschwerdeführerin nicht abgeholt hatte, ihr gemäss der sogenannten Zustellfiktion als am 14. November 2017 zugestellt gelte. Die 30-tägige Beschwerdefrist sei daher bereits am 14. Dezember 2017 abgelaufen und die Beschwerde vom 3. Mai 2018 erweise sich als verspätet.
2.2. Die Beschwerdeführerin ist hingegen der Auffassung, ihre Beschwerde an die Vorinstanz sei rechtzeitig erfolgt. Sie sei am 6. Oktober 2017 umgezogen, womit ihre alte Adresse erloschen sei. Die Verfügung vom 6. November 2017 habe sie erst am 6. April 2018 in Empfang nehmen können. Die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid diesbezüglich den Sachverhalt unrichtig festgestellt und ihren Anspruch auf ein faires Verfahren, insbesondere Art. 29 BV sowie das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV und Art. 11 Abs. 1 der Kantonsverfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV/BE, BSG 101.1), verletzt.
3.
3.1. Vorliegend ist unbestritten, dass die Vorinstanz die umstrittene Verfügung vom 6. November 2017 per Einschreiben an die Beschwerdeführerin verschickt hat und diese die eingeschriebene Sendung nicht abgeholt hatte. Umstritten ist hingegen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, die Beschwerdefrist sei bereits am 14. Dezember 2017 abgelaufen oder ob erst die tatsächliche Kenntnisnahme der Verfügung durch die Beschwerdeführerin am 6. April 2018 fristauslösend war und die Beschwerde vom 3. Mai 2018 daher innert Frist eingereicht worden war.
3.2. Nach Art. 44 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern (VRPG/BE; BSG 155.21) werden Verfügungen und Entscheide grundsätzlich durch die Post zugestellt. Ausser bei Massenverfügungen und vorbehältlich anders lautender Gesetzgebung werden Verfügungen und Entscheide entweder mit eingeschriebener Post oder mit gerichtlicher Urkunde eröffnet. Die Zustellung kann auch mit gewöhnlicher Post erfolgen, soweit kein Zustellungsnachweis erforderlich ist (Abs. 2). Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift der Adressatin oder des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Zustellfiktion). Beschwerden gegen Verfügungen müssen sodann innert 30 Tagen seit der Eröffnung oder Veröffentlichung des angefochtenen Akts eingereicht werden (Art. 67 Abs. 1 VRPG/BE).
3.3. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten Verfügungen als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Dass sie davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603; 122 I 139 E. 1 S. 143). Es genügt, wenn die Sendung in den Machtbereich des Adressaten gelangt, so dass er sie zur Kenntnis nehmen kann. Wird der Empfänger einer eingeschriebenen Briefpostsendung oder Gerichtsurkunde nicht angetroffen und wird daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder in sein Postfach gelegt, so wird die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt betrachtet, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der siebentägigen Abholfrist, wird angenommen, dass die Sendung am letzten Tag dieser Frist zugestellt wurde. Diese sogenannte Zustellfiktion rechtfertigt sich, weil für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass behördliche Akte ihnen zugestellt werden können. Diese Rechtsprechung gilt mithin während eines hängigen Verfahrens und wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheides oder einer Verfügung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen (BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227 f.; Urteil 2C_35/2016 vom 18. Juli 2016 E. 3.1; je mit Hinweisen). Die Partei ist mithin verpflichtet, eine vorübergehende Abwesenheit und erst recht eine allfällige Adressänderung bekanntzugeben, um die Entgegennahme behördlicher Sendungen sicherzustellen (vgl. Urteil 2C_286/2008 vom 6. Mai 2008).
4.
Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin vorliegend mit der Zustellung der Verfügung vom 6. November 2017 rechnen musste.
4.1. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt habe der Beschwerdeführerin mit dem per A-Post-Plus versandten Schreiben vom 4. Oktober 2017, welches ihr gemäss der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 5. Oktober 2017 zugestellt worden sei, mitgeteilt, dass gegen sie ein Administrativverfahren eröffnet und ein mindestens zwölfmonatiges Fahrverbot für die Schweiz in Aussicht genommen werde. Die Beschwerdeführerin habe daher mit einer entsprechenden Sendung rechnen müssen und sei insbesondere verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass ihr behördliche Akten zugestellt werden können.
4.2. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, es sei nicht belegt, dass ihr das Schreiben vom 4. Oktober 2017 je zugestellt worden sei. Die Vorinstanz stelle hierfür auf ein Beweismittel ab, welches sich gar nicht in den Akten befinde. Im Übrigen könne die Sendungsverfolgung ohnehin lediglich beweisen, dass das Schreiben in den Briefkasten eingeworfen, nicht aber, dass es ihr tatsächlich zugestellt worden sei und sie Kenntnis vom Inhalt gehabt habe. Es reiche hierfür nicht aus, wenn das Schreiben in ihren Machtbereich gelangt sei. Sie habe folglich auch nicht mit der Zustellung der Verfügung vom 6. November 2017 rechnen bzw. ihre Adressänderung melden müssen.
5.
5.1. Betreffend die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte fehlende Sendungsverfolgung für das per A-Post-Plus versandte Schreiben vom 4. Oktober 2017 ist vorab festzuhalten, dass die Vorinstanz diese anlässlich ihrer Vernehmlassung vor dem Bundesgericht nachgereicht und ausgeführt hat, der Zustellnachweis habe sich zur Zeit der Beurteilung bzw. Motivierung ihres Entscheids in den Akten befunden. Insofern ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin jedenfalls kein willkürliches Vorgehen der Vorinstanz ersichtlich, wenn sie sich bei der Beurteilung auf diese nunmehr (wieder) in den Akten liegende Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post gestützt hat.
5.2. Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang weiter der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Sendungsverfolgung des Schreibens vom 4. Oktober 2017 ohnehin keinen Zustellungsnachweis erbringen könne. Ebenso wie bei der eingeschriebenen Briefpost (vgl. E. 3.3 hiervor) besteht praxisgemäss auch beim Verfahren "A-Post Plus" die natürliche Vermutung, dass die Zustellung ordnungsgemäss erfolgte (BGE 142 III 599 E. 2.2 S. 601 mit Hinweisen). Dabei wird die Zustellung elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems "Track & Trace" die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen. Direkt bewiesen wird mit einem "Track & Trace"-Auszug allerdings nicht, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern bloss, dass durch die Post ein entsprechender Eintrag in ihrem Erfassungssystem gemacht wurde. Im Sinne eines Indizes lässt sich aus diesem Eintrag darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde (BGE 142 III 599 E. 2.2 S. 601). Eine fehlerhafte Postzustellung ist allerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 604). Die nie auszuschliessende Möglichkeit von Zustellfehlern genügt für sich allein aber nicht, um die Vermutung umzustossen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (BGE 142 IV 201 E. 2.3 S. 204 f.; Urteil 2C_16/2019 vom 10. Januar 2019 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).
Solche Fehler behauptet die Beschwerdeführerin indessen vorliegend nicht und sind auch nicht ersichtlich, weshalb von einer ordnungsgemässen Zustellung des Schreibens vom 4. Oktober 2017 auszugehen ist.
5.3. Soweit die Beschwerdeführerin überdies einwendet, es würde ohnehin nicht genügen, dass das Schreiben vom 4. Oktober 2017 in ihren Machtbereich gelangt sei, sondern die Vorinstanz hätte beweisen müssen, dass sie effektiv Kenntnis vom Inhalt des Schreibens, mithin vom eröffneten Administrativverfahren, gehabt habe, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie erwähnt, reicht es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus, wenn Verfügungen ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann, die tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich (vgl. E. 3.3 hiervor). Dies gilt auch für prozessleitende Verfügungen oder - wie vorliegend - Dokumente ohne eigentlichen Verfügungscharakter (vgl. Urteil 2C_16/2019 vom 10. Januar 2019 E. 3.2.2).
5.4. Zusammenfassend kann der Vorinstanz keine Willkür vorgeworfen werden, wenn sie festhielt, mit dem Schreiben vom 4. Oktober 2017 sei ein Prozessrechtsverhältnis begründet worden und die Beschwerdeführerin habe mit weiteren behördlichen Sendungen rechnen müssen. Damit erweist sich auch die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Verfügung vom 6. November 2017 gemäss der Zustellfiktion am 14. November 2017 rechtsgültig zugestellt worden sei und die Beschwerdefrist ausgelöst habe, nicht als offensichtlich unrichtig und ist nicht zu beanstanden.
5.5. Daran ändert im Übrigen auch der Einwand der Beschwerdeführerin nichts, wonach die Zustellung der Verfügung vom 6. November 2017 an ihre alte Adresse in Huttwil nicht rechtsgültig erfolgt sei, weshalb für die Berechnung der Beschwerdefrist der tatsächliche Empfang der Verfügung am 6. April 2018 massgebend sei. Wie die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zutreffend festgehalten hat, wäre die Beschwerdeführerin aufgrund des bestehenden Prozessrechtsverhältnis gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben vielmehr verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass ihr die Verfügung zugestellt werden kann (vgl. E. 3.3). Die Vorinstanz hat daher zu Recht ausgeführt, die Beschwerdeführerin hätte ihren Umzug bzw. den Adresswechsel mitteilen müssen. Aus diesem Umstand kann sie jedenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten.
6.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz weder den Sachverhalt willkürlich festgestellt noch das Willkürverbot bzw. das Recht auf ein faires Verfahren verletzt, wenn sie aufgrund der versäumten Beschwerdefrist nicht auf die am 3. Mai 2018 eingereichte Beschwerde eingetreten ist.
7.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sie hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern und dem Bundesamt für Strassen Sekretariat Administrativmassnahmen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. März 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier