Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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4A_590/2018
Urteil vom 25. März 2019
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, May Canellas,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
RiverLake Capital AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guillaume Fournier,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Riverlake Group SA,
2. Riverlake Shipping SA,
3. Riverlake Solutions SA,
4. Riverlake Barging SA,
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Noth und Rechtsanwältin Simone Huser,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Firmen- und Namensrecht; Domainnamen,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, vom 3. Oktober 2018 (Z2 2017 51).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Riverlake Group SA, die Riverlake Shipping SA, die Riverlake Solutions SA sowie die Riverlake Barging SA (Klägerinnen, Beschwerdegegnerinnen) sind Aktiengesellschaften mit Sitz in Genf und verfolgen gemäss Eintrag im Handelsregister des Kantons Genf folgenden Zweck:
- Riverlake Shipping SA (eingetragen am 4. Oktober 1985) : Vermittlung im Seeverkehr, insbesondere von Öl und Ölderivaten sowie von Befrachtung von Schiffen; Erbringung von Dienstleistungen und Beratung in diesen Bereichen;
- Riverlake Group SA (eingetragen am 29. Mai 2006) : Erwerb, Kauf, Verkauf sowie Verwaltung von Beteiligungen an allen Gesellschaften oder Unternehmen, mit Ausnahme von Transaktionen, die dem BewG unterliegen;
- Riverlake Solutions SA (eingetragen am 6. Oktober 2008) : die Organisation und Sicherstellung der Logistik im Zusammenhang mit dem Transport und der Lagerung von Öl, Gas oder deren Derivaten; Bau von Terminals für diesen Zweck oder von anderen geeigneten Infrastrukturen; Beteiligung an ähnlichen Unternehmen, hauptsächlich im Ausland;
- Riverlake Barging SA (eingetragen am 16. März 2011) : Frachtvermittlung im Bereich der See- und Binnenschifffahrt, insbesondere von Öl, Mineralölprodukten und Derivaten; Befrachtung von Schiffen; Erbringung von Dienstleistungen und Beratung in diesen Bereichen; Beteiligung in allen Formen an Unternehmen oder Körperschaften, die diese Art von Tätigkeit ausüben.
Die Riverlake Group SA hält Beteiligungen an den übrigen drei Klägerinnen.
Die Riverlake Shipping SA ist Inhaberin der Schweizer Marken Nr. P-560417 "Riverlake Tanker Index (R.T.I.) " sowie Nr. 573562 "Riverlake european Tanker Index", die am 15. Februar 2007 resp. am 16. Januar 2008 im Markenregister hinterlegt wurden.
Die Klägerinnen treten im Internet unter den Domainnamen www.riverlakesolutions.com, www.riverlakebarging.com und www.riverlake.ch auf.
A.b. Die RiverLake Capital AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) mit Sitz in Zug bezweckt gemäss Eintrag im Handelsregister des Kantons Zug die Erbringung von Dienstleistungen im Finanzbereich, insbesondere finanzielle Transaktionen sowie Vermittlung von Investmentfonds und Aktien in privaten Unternehmen. Sie wurde am 26. Juni 2017 ins Handelsregister des Kantons Zug eingetragen.
Im Internet tritt sie unter dem Domainnamen www.riverlakecapital.com auf.
A.c. Mit Schreiben vom 3. August 2017 gelangte die Riverlake Group SA an die Riverlake Capital AG und machte geltend, die Verwendung der Firma "RiverLake Capital" verursache eine Verwechslungsgefahr mit den Unternehmen der Klägerinnen. Der Zusatz "Capital" genüge nicht, um sich von den Klägerinnen ausreichend abzugrenzen. Sie forderte die Beklagte deshalb auf, ihre Firma zu ändern und die entsprechende Änderung bis zum 10. August 2017 schriftlich zu bestätigen.
Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 10. August 2017, sie sehe keinen Grund, weshalb es zwischen ihr und den Klägerinnen zu Verwechslungen kommen sollte. Die Klägerinnen seien in einem anderen Geschäftsfeld tätig und die angebotenen Dienstleistungen der betroffenen Unternehmen würden sich an eine jeweils andere Kundschaft richten. Weil zwischen den Unternehmen kein Wettbewerbs- oder Konkurrenzverhältnis bestehe, könne eine Verwechslung ausgeschlossen werden.
B.
B.a. Am 8. November 2017 reichten die Klägerinnen beim Obergericht des Kantons Zug Klage ein mit den folgenden (im Verfahrensverlauf angepassten) Rechtsbegehren:
"1. Es sei der Beklagten zu verbieten,
a) nach Ablauf von 10 Tagen ab Rechtskraft des Urteils den Bestandteil 'RiverLake' in ihrer Firma zu führen;
b) das Wortzeichen 'RiverLake' im geschäftlichen Verkehr in der Schweiz, namentlich auf ihrer Webseite zu verwenden, um sich oder ihre Dienstleistungen zu bezeichnen.
Eventualiter zum Antrag Ziff. 1 b) sei der Beklagten zu verbieten, das Zeichen 'RiverLake' im geschäftlichen Verkehr in der Schweiz, namentlich auf ihrer Website zu verwenden, um sich oder ihre Dienstleistungen im Finanzbereich, insbesondere finanzielle Transaktionen sowie Vermittlung von Investmentfonds und Aktien in privaten Unternehmen zu bezeichnen.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Domainnamen www.riverlakecapital.com nach Ablauf von 10 Tagen ab Rechtskraft des Urteils auf die Riverlake Group SA übertragen zu lassen; eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, den Domainnamen www.riverlakecapital.com nach Ablauf von 10 Tagen ab Rechtskraft des Urteils löschen zu lassen.
3. Für den Fall der Widerhandlungen gegen die Verbote und Verpflichtungen gemäss den Rechtsbegehren Ziff. 1 - 2 sei der Beklagten sowie deren verantwortlichen Organen eine Ordnungsbusse von CHF 1'000.00 pro Tag der Nichterfüllung sowie den verantwortlichen Organen der Beklagten eine Bestrafung mit Busse wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB anzudrohen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."
Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, der Gebrauch des Zeichens "RiverLake" durch die Beklagte als Bestandteil ihrer Firma und ihrer Domain sowie zur Bezeichnung der von ihr angebotenen Dienstleistungen verstosse offensichtlich gegen absolute Rechte der Klägerinnen, namentlich gegen deren Firmen-, Namens- und Markenrechte. Der Gebrauch verstosse ausserdem gegen das Lauterkeitsrecht.
Die Beklagte widersetzte sich der Klage.
B.b. Mit Urteil vom 3. Oktober 2018 verbot das Obergericht des Kantons Zug der Beklagten unter Androhung einer Ordnungsbusse von Fr. 500.-- für jeden Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, a) nach Ablauf von 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils den Bestandteil "RiverLake" in ihrer Firma zu führen; und b) das Wortzeichen "Riverlake" im geschäftlichen Verkehr in der Schweiz, namentlich auf ihrer Website zu verwenden, um sich oder ihre Dienstleistungen zu bezeichnen (Dispositiv-Ziffer 1). Zudem verpflichtete es die Beklagte unter Androhung einer entsprechenden Ordnungsbusse, den Domainnamen www.riverlakecapital.com binnen 30 Tagen seit Rechtskraft des Urteils auf die Riverlake Group SA übertragen zu lassen (Dispositiv-Ziffer 2).
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 3. Oktober 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin wie auch die Vorinstanz beantragen die Abweisung der Beschwerde.
D.
Mit Verfügung vom 12. November 2018 wurde der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1).
1.1. Es geht um eine Zivilrechtsstreitigkeit im Zusammenhang mit geistigem Eigentum bzw. über den Gebrauch einer Firma, für die das Bundesrecht ( Art. 5 Abs. 1 lit. a und c ZPO ) eine einzige kantonale Instanz vorsieht (Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen, die sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) richtet, ist demnach unabhängig vom Streitwert zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist unter Vorbehalt hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) einzutreten.
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Verweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4 S. 44).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus.
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeführerin verfehlt zudem die gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine hinreichende Sachverhaltsrüge, indem sie der Vorinstanz in pauschaler Weise vorwirft, sie habe verschiedene entscheidrelevante Tatsachen gar nicht festgestellt, ohne jedoch eine konkrete Verletzung von Bundesrecht aufzuzeigen, geschweige denn mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, welche rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel sie bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht haben will. Zudem wirft sie der Vorinstanz eine offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung vor, legt jedoch nicht dar, um welche konkrete Feststellung es sich handeln soll. Die Beschwerdeführerin zeigt mit ihren Ausführungen weder eine Verletzung des Anspruchs auf Beweisführung nach Art. 8 ZGB noch eine Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV) auf.
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90).
1.4. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerdeschrift verschiedentlich in unzulässiger Weise über die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid hinweg. So äussert sie sich etwa zu Einzelheiten ihrer konkreten Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit alternativen Anlagen sowie zu ihren Kundenbeziehungen und bringt zudem vor, ihre Kunden seien in den Vereinigten Staaten ansässig. Entgegen ihrer Ansicht kann auch nicht als gerichtsnotorisch gelten, dass das in der Schweiz benötigte Rohöl via Pipelines "vornehmlich zu den beiden Raffinerien in Cressier (Kanton Neuenburg) und Collombey (Kanton Wallis) [fliesst]". Die entsprechenden Vorbringen in der Beschwerdeschrift haben unbeachtet zu bleiben.
2.
Die Beschwerdeführerin rügt unter Berufung auf Art. 951 in Verbindung mit Art. 956 Abs. 2 OR eine bundesrechtswidrige Anwendung des Firmenrechts.
2.1. Die Firma einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft muss sich von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften deutlich unterscheiden (Art. 951 OR), ansonsten der Inhaber der älteren Firma wegen Verwechslungsgefahr auf Unterlassung des Gebrauchs der jüngeren Firma klagen kann (vgl. Art. 956 Abs. 2 OR; BGE 131 III 572 E. 3 S. 575; 122 III 369 E. 1 S. 370). Der Begriff der Verwechslungsgefahr ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für das gesamte Kennzeichenrecht einheitlich zu umschreiben (BGE 128 III 401 E. 5 S. 403; 127 III 160 E. 2a S. 165; 126 III 239 E. 3a). Es handelt sich dabei um eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht grundsätzlich frei geprüft wird (BGE 128 III 353 E. 4 S. 359 mit Hinweisen).
Da Handelsgesellschaften und Genossenschaften ihre Firma grundsätzlich frei wählen können, stellt die Rechtsprechung an deren Unterscheidungskraft im Allgemeinen strenge Anforderungen (BGE 122 III 369 E. 1 S. 370; 118 II 322 E. 1 S. 323; 92 II 95 E. 2 S. 97). Das Bundesgericht schützt in ständiger Rechtsprechung Firmen auch gegenüber Unternehmen, die in einer anderen Geschäftsbranche tätig sind. Allerdings sind die Anforderungen an die Unterscheidbarkeit der Firmen strenger, wenn zwei Unternehmen aufgrund der statutarischen Bestimmungen im Wettbewerb stehen können oder sich aus einem anderen Grund an die gleichen Kundenkreise wenden; Entsprechendes gilt bei geographischer Nähe der Unternehmen (BGE 131 III 572 E. 4.4 S. 580; 118 II 322 E. 1 S. 324; 97 II 234 E. 1 S. 235; Urteile 4A_541/2018 vom 29. Januar 2019 E. 3.1; 4A_83/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 3.1).
Ob sich zwei Firmen hinreichend deutlich unterscheiden, ist aufgrund des Gesamteindrucks zu prüfen, den sie beim Publikum hinterlassen. Die Firmen müssen nicht nur bei gleichzeitigem aufmerksamem Vergleich unterscheidbar sein, sondern auch in der Erinnerung auseinandergehalten werden können. Im Gedächtnis bleiben namentlich Firmenbestandteile haften, die durch ihren Klang oder ihren Sinn hervorstechen; solche Bestandteile haben daher für die Beurteilung des Gesamteindrucks einer Firma erhöhte Bedeutung. Dies trifft insbesondere für reine Fantasiebezeichnungen zu, die in der Regel eine stark prägende Kraft haben. Umgekehrt verhält es sich bei gemeinfreien Sachbezeichnungen (BGE 131 III 572 E. 3 S. 576; 127 III 160 E. 2b/cc S. 168; 122 III 369 E. 1).
Die Gefahr der Verwechslung besteht, wenn die Firma eines Unternehmens für die eines anderen gehalten werden kann (unmittelbare Verwechslungsgefahr) oder wenn bei Aussenstehenden der unzutreffende Eindruck entsteht, die Unternehmen seien wirtschaftlich oder rechtlich verbunden (mittelbare Verwechslungsgefahr; vgl. BGE 129 III 353 E. 3.3 S. 359; 128 III 96 E. 2a; 118 II 322 E. 1 S. 324; je mit Hinweisen). Der Firmenschutz soll dabei nur jene Verwechslungen verhindern, denen der durchschnittliche Firmenadressat mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit unterliegt (BGE 122 III 369 E. 2c mit Hinweis).
2.2. Die Vorinstanz erwog, als blosser Hinweis auf die Rechtsform sei der Zusatz "SA" respektive "AG" nicht kennzeichnend. Die Firmenbestandteile "Group", "Shipping", "Barging", "Solutions" bzw. "Capital" seien reine Sachbezeichnungen, die den Tätigkeitsbereich der Parteien beschreiben, nämlich maritime Logistik und Transportdienstleistungen bzw. Finanzdienstleistungen. Diese Begriffe seien für sich alleine schwach und genössen nur geringen firmenrechtlichen Schutz. Was "Riverlake" anbelange, so bestehe der Begriff zwar aus den Wörtern "River" und "Lake", die beide Sachbezeichnungen seien; beim Begriff "Riverlake" handle es sich jedoch um eine Wortneuschöpfung bzw. eine Fantasiebezeichnung, da das Wort im allgemeinen Wortschatz nicht existiere. Zwar treffe es zu, dass "river lake" in getrennt geschriebener Form auf Deutsch mit "Stromsee" übersetzt werde, was als See definiert werde, dessen Pegel durch Zu- und Abflüsse überwiegend gleich bleibt. Dieser Begriff stamme jedoch aus der Elektrizitätswissenschaft und bezeichne ein Erklärungsmodell, das sich mit dem Zu- und Abfluss von Strom befasse. In den Firmen der Parteien würden "river" und "lake" zudem nicht getrennt geschrieben, womit sich das Publikum mit durchschnittlichen Englischkenntnissen über die Art der Dienstleistungen kaum Gedanken machen dürfte. Auch betrachte das Publikum ein Zeichen in der Regel nicht analytisch und zerlege es nicht in einzelne Elemente, sondern interpretiere es als Einheit. Es treffe daher nicht zu, dass das relevante Publikum im Firmenbestandteil "Riverlake" eine Sachbezeichnung erblicken werde. Auch wenn das Wort "Riverlake" nicht besonders originell sei, weise es doch als Fantasiebezeichnung einen hinreichenden Originalitätsgrad auf, sodass man nicht von einem schwachen Zeichen bzw. engen Schutzbereich ausgehen dürfe. Zudem sei der Firmenbestandteil "Riverlake" auch aufgrund der besondere Prägekraft wegen seiner Stellung am Anfang nicht als Element mit schwacher Kennzeichnungskraft einzustufen. Es sei von einem Zeichen zumindest durchschnittlicher Stärke auszugehen.
Beim Firmenbestandteil "Capital" der Beschwerdeführerin handle es sich, für sich allein betrachtet, um eine Sachbezeichnung mit wenig Kennzeichnungskraft. Aber auch als nachgestellter Zusatz, der lediglich auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin hinweise, vermöge dieser Begriff gegenüber den älteren Firmen der Beschwerdegegnerinnen keinen deutlichen Abstand zu schaffen. Vielmehr bestehe die Gefahr, dass beim massgebenden Publikum der (falsche) Eindruck entstehe, die Beschwerdeführerin sei die Finanzierungsgesellschaft der klägerischen Riverlake-Gruppe. Für die Frage der Verwechselbarkeit unerheblich sei sodann der Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Buchstaben "L" in "RiverLake" im Gegensatz zu den Beschwerdegegnerinnen gross schreibe. Auch diese geringfügige Abweichung schaffe keinen genügenden Abstand zu den Firmen der Beschwerdegegnerinnen. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin spiele sodann keine Rolle, ob die Parteien in einem Wettbewerbsverhältnis stehen; denn die firmenrechtlichen Ausschliesslichkeitsrechte bestünden nicht nur gegenüber Konkurrenzunternehmen. Im vorliegenden Fall bestehe bereits aufgrund der weitgehenden Übereinstimmung der Firmen in den prägenden Bestandteilen eine so grosse Verwechslungsgefahr, dass den Beschwerdegegnerinnen unabhängig von einem Konkurrenzverhältnis ein Abwehranspruch zustehe. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich die Parteien gegenseitig konkurrenzierten, könne daher dahingestellt bleiben. Gleiches gelte für den Einwand der Beschwerdeführerin, die Parteien seien in unterschiedlichen Kantonen tätig: Selbst wenn in räumlicher Hinsicht keine Überschneidung der Kundenkreise bestünde, würde sich die Firma der Beschwerdeführerin nicht deutlich genug von denjenigen der Beschwerdegegnerinnen unterscheiden. Der Beschwerdeführerin sei daher zu verbieten, den Bestandteil "RiverLake" in ihrer Firma zu führen.
2.3. Die Vorinstanz hat die Verwechselbarkeit der strittigen Firmen zutreffend anhand des Gesamteindrucks geprüft, den sie beim Publikum hinterlassen, und ist dabei nachvollziehbar von durchschnittlichen Englischkenntnissen ausgegangen. Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie den massgebenden Verkehrskreisen besondere Sprachkenntnisse zuerkennen will. Mit der Vorinstanz ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass dem Publikum die Bedeutung des Begriffs "river lake" bekannt ist, der mit "Stromsee" übersetzt wird und ein Erklärungsmodell aus der Elektrizitätswissenschaft bezeichnet. Mit Blick auf die Zweckbestimmungen der Beschwerdegegnerinnen erscheint aus Sicht des Publikums eine Assoziation mit dem Tätigkeitsbereich ohnehin lediglich bei Riverlake Shipping SA und Riverlake Barging SA denkbar, nicht jedoch bei Riverlake Group SA und Riverlake Solutions SA. Die Beschwerdeführerin begründet denn auch nicht, worin ein "klarer Hinweis" auf den Tätigkeitsbereich der Beschwerdegegnerinnen bestehen soll. Der Vorinstanz ist keine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen, wenn sie dafürhielt, in der zusammengeschriebenen Form "Riverlake" werde dieser Zeichenbestandteil nicht als Sachbezeichnung, sondern als - nicht besonders originelle - Fantasiebezeichnung aufgefasst. Selbst unter der Annahme der Beschwerdeführerin, dass die Bezeichnung "river lake" für Orte verwendet werde, die an einer Flussmündung liegen, wäre dem Bestandteil eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft nicht abzusprechen. Ebenso wenig ist von der Hand zu weisen, dass die strittigen Firmen im Gesamteindruck durch diesen Bestandteil geprägt werden und nicht durch die weiteren Elemente "Group SA", "Shipping SA", "Solutions SA", "Barging SA" einerseits oder "Capital AG" andererseits, die offensichtlich beschreibend sind.
Der Beschwerdeführerin kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie sich auf den Standpunkt stellt, es sei bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht auf die Wahrnehmung des allgemeinen Publikums abzustellen, sondern auf einen engeren Verkehrskreis bestimmter Branchenangehöriger. Sie verkennt mit ihrem verschiedentlich erhobenen Einwand, wonach sich die Tätigkeitsbereiche der Parteien unterschieden, dass nach ständiger Rechtsprechung Firmen auch gegenüber Unternehmen geschützt werden, die in anderen Branchen tätig sind. Aus dem Umstand, dass die Anforderungen an die Unterscheidbarkeit der Firmen noch strenger sind, wenn zwei Unternehmen aufgrund der statutarischen Bestimmungen im Wettbewerb stehen können oder sich an die gleichen Kundenkreise wenden, lässt sich nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Das Bundesgericht hat die Anwendung des im Markenrecht verankerten Branchenprinzips auch für das Firmenrecht ausdrücklich abgelehnt (Urteile 4A_45/2012 vom 12. Juli 2012 E. 3.3.2; 4C.206/1999 vom 14. März 2000 E. 3c, in: sic! 5/2000 S. 399). Der von der Beschwerdeführerin erhobene Einwand, es seien aufgrund unterschiedlicher Tätigkeitsfelder der Parteien und unter Berücksichtigung des Umstands, dass diese in unterschiedlichen Kantonen domiziliert sind, besonders bescheidene Anforderungen an die Unterscheidbarkeit ihrer Firmen zu stellen, verfängt nicht.
Insgesamt ist der Vorinstanz keine Verletzung von Art. 951 in Verbindung mit Art. 956 Abs. 2 OR vorzuwerfen, wenn sie davon ausging, weder der beschreibende Bestandteil "Capital AG" noch die unterschiedliche Schreibweise mit dem Grossbuchstaben "L" in der Firma der Beschwerdeführerin vermöge gegenüber den älteren Firmen der Beschwerdegegnerinnen einen deutlichen Abstand zu schaffen, der eine mittelbare Verwechslungsgefahr ausschliessen würde.
3.
Die Vorinstanz bejahte eine unbefugte Namensanmassung der Beschwerdeführerin durch Verwendung des Wortzeichens "RiverLake Capital" für ihre Dienstleistungen. Die Beschwerdeführerin wirft ihr in diesem Zusammenhang eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 29 ZGB vor.
3.1. Ein Anspruch auf Namensschutz gemäss Art. 29 Abs. 2 ZGB setzt voraus, dass die Namensanmassung den Namensträger beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung namentlich vor, wenn die Aneignung des Namens seitens eines Dritten die Gefahr einer Verwechslung oder Täuschung bewirkt oder wenn sie geeignet ist, zufolge einer blossen Gedankenassoziation in der Meinung des Publikums eine in Wirklichkeit nicht bestehende Beziehung zwischen dem bisherigen Träger des Namens und dem anmassenden Dritten herzustellen. Eine Beeinträchtigung kann somit darin liegen, dass ein Namensträger durch Gedankenverbindungen in nicht vorhandene Beziehungen hineingestellt wird, die er ablehnt und vernünftigerweise auch ablehnen darf (BGE 128 III 353 E. 4 S. 358 f., 401 E. 5 S. 403 mit Hinweisen; Urteile 4A_45/2012 vom 12. Juli 2012 E. 4.1; 4C.360/2005 vom 12. Januar 2006 E. 3.1, in: sic! 2006 S. 480; JdT 2007 I 210). Als Namensanmassung wird nicht nur die unberechtigte Verwendung des vollen Namens eines anderen betrachtet, sondern bereits die Übernahme des Hauptbestandteils eines solchen, wenn dies zu einer Verwechslungsgefahr führt (BGE 128 III 353 E. 4 S. 358; 127 III 33 E. 4; 116 II 463 E. 3b).
3.2. Die Beschwerdeführerin zeigt mit ihren Vorbringen keine Bundesrechtsverletzung auf. Zunächst beruft sie sich im Zusammenhang mit den von der Vorinstanz geschützten namensrechtlichen Ansprüchen zu Unrecht auf das Marken- sowie das Lauterkeitsrecht. Zwar trifft zu, dass der
Begriff der Verwechslungsgefahr nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts für das gesamte Kennzeichenrecht einheitlich zu umschreiben ist (BGE 128 III 353 E. 4, 401 E. 5 S. 403; 127 III 33 E. 4, 160 E. 2a S. 165; 127 III 160 E. 2a S. 165). Es geht stets um die Beurteilung, ob ein Zeichen einem anderen derart ähnlich ist, dass die massgebenden Verkehrskreise Gefahr laufen, die gekennzeichneten Gegenstände zu verwechseln oder falsche Zusammenhänge zu vermuten (BGE 134 I 83 E. 4.2.3 S. 90). Wie die Beschwerdegegnerinnen zutreffend einwenden, darf dies jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Grenze des Sperrbereichs eines Kennzeichens nach den Besonderheiten der jeweiligen Anspruchsgrundlage bestimmt werden muss (vgl. EUGEN MARBACH, Markenrecht, SIWR Bd. III/1, 2. Aufl. 2009, Rz. 974). Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, kann daher immer nur mit Bezug zu einem konkreten beeinträchtigten Anspruch beurteilt werden. Die Umstände, welche die Gefahr falscher Individualisierung oder falscher Assoziationen beeinflussen, unterscheiden sich je nach Anspruchsgrundlage (BGE 134 I 83 E. 4.2.3 S. 90 mit Beispielen).
Soweit sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift überhaupt auf das Namensrecht beziehen, setzen sie sich nicht mit den eingehenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander und zeigen auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Beurteilung namensrechtliche Grundsätze verletzt hätte. So geht die Beschwerdeführerin etwa nicht auf die Begründung der Vorinstanz ein, die den Einwand der behaupteten sachlichen und örtlichen Distanz der Tätigkeit der Parteien angesichts der von ihr festgestellten Überschneidungen der Tätigkeitsgebiete nicht gelten liess. Im Übrigen kritisiert die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Feststellung, wonach sich die Tätigkeit der Beschwerdegegnerinnen auf das gesamte Gebiet der Schweiz bezieht, erhebt jedoch in diesem Zusammenhang ebenfalls keine hinreichende Sachverhaltsrüge. Auch mit der allgemein gehaltenen Behauptung, es seien "im Namensrecht die tatsächlichen örtlichen und branchenspezifischen Unterschiede [...] einzubeziehen, was vorliegend nicht erfolgte", zeigt sie keine konkrete Bundesrechtsverletzung auf.
Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 ZGB ist nicht dargetan.
4.
Im Zusammenhang mit der von der Vorinstanz ausgesprochenen Anordnung, den Domainnamen www.riverlakecapital.com binnen 30 Tagen seit Rechtskraft des Urteils auf die Riverlake Group SA übertragen zu lassen, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander. Sie bringt einzig vor, bei der Internetadresse www.riverlakecapital.com handle es sich um einen Domainnamen mit der Top-Level-Domain ".com", die durch die Vergabestelle Verisign Inc., ein US-amerikanisches Unternehmen mit Sitz in Virginia, betrieben werde. Die Vorinstanz masse sich mit dem ausgesprochenen Verbot an, einen Entscheid zu treffen, der weltweit Geltung erlange und nicht nur auf dem Territorium der Schweiz; das Gericht habe aber keine Entscheidungsbefugnis für eine allfällige Verwendung etwa in den USA. Eine ".com"-Adresse richte sich bekanntermassen nicht unmittelbar an die Schweizer Bevölkerung, sodass es der Beschwerdeführerin weiterhin möglich sein müsse, den Domainnamen weltweit benutzen zu dürfen.
Die Beschwerdegegnerinnen halten dem zu Recht entgegen, dass Webseiten unter ".com"-Domains unbestrittenermassen in der Schweiz abgerufen werden können und sich auch an das Schweizer Publikum richten. Entsprechend ist die Vorinstanz zutreffend von einer rechtlich relevanten Interessenkollision in der Schweiz ausgegangen. Zudem ist die Ausschliesslichkeit des Gebrauchs einer Domain technischer Natur, weshalb die Sperrwirkung weder in örtlicher noch in sachlicher Hinsicht begrenzt werden kann (UELI BURI, Domain-Namen, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, SIWR Bd. III/2, 2. Aufl. 2005, S. 352). Inwiefern die von der Vorinstanz getroffene Anordnung betreffend den Domainnamen www.riverlakecapital.com unverhältnismässig sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Ebenso wenig stellt sie die Anspruchsgrundlage für eine Übertragung des Domainnamens in Frage (dazu Urteile 4A_39/2011 vom 8. August 2011 E. 9; 4C.341/2005 vom 6. März 2007 E. 5.5; 4C.9/2002 vom 23. Juli 2002 E. 8, nicht publ. in BGE 128 III 401).
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. März 2019
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann