BGer 5A_216/2019 |
BGer 5A_216/2019 vom 25.03.2019 |
5A_216/2019 |
Urteil vom 25. März 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegner,
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Betreibungsamt Nidwalden.
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Gegenstand
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Rückweisung eines Fortsetzungsbegehrens, Rechtsverweigerung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen als obere Aufsichtsbehörde, vom 14. Februar 2019 (BAZ 18 18).
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Erwägungen: |
1. Der Beschwerdeführer betrieb B.________ mit Zahlungsbefehl Nr. xxx für Fr. 52'000.-- nebst 6 % Zins seit 31. Januar 1995. Der Zahlungsbefehl wurde am 6. November 2017 durch die Ehefrau von B.________ entgegengenommen. Gleichentags wurde Rechtsvorschlag erhoben, wobei nicht klar ersichtlich ist, ob der Rechtsvorschlag durch B.________ oder seine Ehefrau unterzeichnet worden ist. Am 7. September 2018 ging das Fortsetzungsbegehren des Beschwerdeführers beim Betreibungsamt ein. Gleichentags teilte ihm das Betreibungsamt mit, dem Fortsetzungsbegehren könne nicht entsprochen werden, solange der Rechtsvorschlag nicht beseitigt sei.
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Dagegen beschwerte sich der Beschwerdeführer am 14. September 2018 beim Kantonsgericht Nidwalden. Mit Entscheid vom 9. Oktober 2018 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab. Es erhob keine Kosten.
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Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2018 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Nidwalden. Mit Entscheid vom 14. Februar 2019 trat das Obergericht auf die Beschwerde wegen mangelnder Begründung nicht ein. Es erhob keine Kosten.
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Am 13. März 2019 hat der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid des Obergerichts (sowie einen weiteren; dazu Verfahren 5A_217/2019) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 18. März 2019 (Postaufgabe) hat er die Beschwerde ergänzt.
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2. Der Beschwerdeführer hat den angefochtenen Entscheid am 20. Februar 2019 entgegengenommen. Die Beschwerdefrist von zehn Tagen (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) lief damit nach der Verlängerung über das Wochenende am Montag, 4. März 2019, ab (Art. 45 BGG). Die Beschwerde und die Ergänzungen dazu sind somit im Hinblick auf den Entscheid der Aufsichtsbehörde verspätet. Allerdings ist in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids fälschlich eine Beschwerdefrist von dreissig Tagen angegeben.
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Aus der mangelhaften Rechtsmittelbelehrung sind dem Beschwerdeführer allerdings keine Nachteile erwachsen (Art. 49 BGG), denn auf die Beschwerde kann - wie sogleich darzustellen ist - auch dann nicht eingetreten werden, wenn die Verspätung ausser Acht gelassen wird.
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3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
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Die Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht ansatzweise damit auseinander, dass er vor Obergericht seine Beschwerde nicht genügend begründet hat. Stattdessen erstattet er "Haftanzeige" gegen das Obergericht, da für ihn keine Leistung erbracht worden sei. Zur Entgegennahme und Behandlung von Strafanzeigen ist das Bundesgericht nicht zuständig. Auch auf die wahrscheinlich gegen den Kanton Nidwalden gerichtete Staatshaftungsklage, deren Grundlage nicht weiter erläutert wird, ist nicht einzugehen. Ebenso wenig sind weitere Anliegen des Beschwerdeführers zu behandeln, die mit der vorliegenden Sache nichts zu tun haben (z.B. der angebliche Gewinn in einer australischen Lotterie).
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Die Beschwerde ist somit offensichtlich unzulässig bzw. offensichtlich unzureichend begründet. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
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4. Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Beistand C.________ und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen als obere Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. März 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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