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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5A_217/2019
Urteil vom 25. März 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen, vom 14. Februar 2019 (BAZ 18 20).
Erwägungen:
1.
Mit Entscheid vom 30. Oktober 2018 wies das Kantonsgericht Nidwalden das Rechtsöffnungsgesuch des Beschwerdeführers gegenüber dem Beschwerdegegner ab (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Nidwalden über Fr. 52'000.-- nebst Zins). Es auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 200.--.
Dagegen beschwerte sich der Beschwerdeführer am 6. November 2018 beim Obergericht des Kantons Nidwalden. Mit Entscheid vom 14. Februar 2019 trat das Obergericht auf die Beschwerde wegen mangelnder Begründung nicht ein. Es auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 500.-- und entnahm diese dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe.
Am 13. März 2019 hat der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid des Obergerichts (sowie einen weiteren; dazu Verfahren 5A_216/2019) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 18. März 2019 (Postaufgabe) hat er die Beschwerde ergänzt.
2.
Die Eingabe ist als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75, Art. 90 BGG). Die Beschwerde und ihre Ergänzungen sind rechtzeitig erfolgt (Art. 100 Abs. 1 BGG).
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
3.
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht ansatzweise damit auseinander, dass er vor Obergericht seine Beschwerde nicht genügend begründet hat. Stattdessen erstattet er "Haftanzeige" gegen das Obergericht, da für ihn keine Leistung erbracht worden sei. Soweit er sich auf den Kostenvorschuss von Fr. 500.-- bezieht, so setzt er sich nicht mit der Erwägung des Obergerichts auseinander, wonach er ausgangsgemäss die Gerichtskosten zu tragen hat, d.h. mit anderen Worten, weil er im Verfahren vor Obergericht unterlegen ist. Zur Entgegennahme und Behandlung von Strafanzeigen ist das Bundesgericht nicht zuständig. Auch auf die wahrscheinlich gegen den Kanton Nidwalden gerichtete Staatshaftungsklage, deren Grundlage nicht weiter erläutert wird, ist nicht einzugehen. Ebenso wenig sind weitere Anliegen des Beschwerdeführers zu behandeln, die mit der vorliegenden Sache nichts zu tun haben (z.B. der angebliche Gewinn in einer australischen Lotterie).
Die Beschwerde ist somit offensichtlich unzureichend begründet. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
4.
Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Beistand C.________ und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. März 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg