Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5D_174/2018
Urteil vom 26. März 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Bovey,
Gerichtsschreiber Buss.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Burkhalter,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Basel-Landschaft,
vertreten durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 26. September 2018 (ZK 18 403).
Sachverhalt:
A.
A.a. Mit Strafbefehl vom 5. Mai 2007 verurteilte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft A.________ zur Bezahlung einer Busse von Fr. 500.--, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse auf fünf Tage festgesetzt wurde (Dispositiv-Ziffer 1). Ausserdem wurden dem Beschwerdeführer in Dispositiv-Ziffer 2 des Strafbefehls zusätzlich zur Busse die Verfahrenskosten von Fr. 150.-- (Urteilsgebühr) und Fr. 238.-- (übrige Verfahrenskosten) auferlegt.
A.b. Mit Verfügung vom 25. September 2017 stellte der Präsident des Strafgerichts Basel-Landschaft fest, dass auf die Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. Mai 2017 nicht eingetreten werde und dieser somit in Rechtskraft erwachsen sei. Die Kosten für das Verfahren in der Höhe von insgesamt Fr. 538.--, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 388.-- und einer Gerichtsgebühr von Fr. 150.--, wurden A.________ auferlegt.
A.c. Am 1. November 2017 stellten die Baselbieter Strafbehörden Rechnung für total Fr. 1'038.--, bestehend aus der Busse (Fr. 500.--) sowie den aufgelaufenen Verfahrenskosten (Fr. 388.-- und Fr. 150.--). In der Folge beantragte A.________ den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe.
A.d. Am 22. März 2018 verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, die mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 5. Mai 2017 angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen sei in der Zwischenzeit verbüsst worden. Nach wie vor offen seien indes die Verfahrenskosten und Gebühren von total Fr. 538.--. Diese seien innert 30 Tagen zu bezahlen.
B.
B.a. Mit Zahlungsbefehl vom 9. Mai 2018 in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, setzte der Kanton Basel-Landschaft die Verfahrenskosten von Fr. 538.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. November 2017 sowie die Mahngebühren von Fr. 20.-- in Betreibung. A.________ erhob am 14. Mai 2018 Rechtsvorschlag.
B.b. Mit Eingabe vom 28. Mai 2018 ersuchte der Kanton Basel-Landschaft das Regionalgericht Bern-Mittelland um definitive Rechtsöffnung für Fr. 538.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. November 2017 sowie für die Mahngebühren von Fr. 20.-- und die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 53.30.
B.c. Mit Entscheid vom 8. August 2018 hiess das Regionalgericht das definitive Rechtsöffnungsgesuch teilweise gut, erteilte dem Kanton Basel-Landschaft die definitive Rechtsöffnung für Fr. 538.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. November 2017 und wies das Gesuch soweit weitergehend (Mahngebühren) ab. Zudem hielt das Gericht fest, dass für die Betreibungskosten die Erteilung der Rechtsöffnung nicht nötig sei.
C.
Gegen den Rechtsöffnungsentscheid erhob A.________ Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 26. September 2018 abwies.
D.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 31. Oktober 2018 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids. In der Sache beantragt er, das Gesuch des Kantons Basel-Landschaft um definitive Rechtsöffnung abzuweisen.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist der Entscheid der kantonalen Rechtsmittelinstanz in einer streitwertabhängigen Zwangsvollstreckungssache (Art. 113, Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG , Art. 114 i.V.m. Art. 75 und Art. 117 i.V.m. Art. 90 BGG). Der Streitwert erreicht Fr. 30'000.-- nicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist damit grundsätzlich zulässig. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 115 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG). Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden.
1.2. Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (Art. 116 BGG). Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann davon nur abweichen, wenn die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande gekommen ist (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG ), was die beschwerdeführende Partei mit einer den genannten Anforderungen genügenden Begründung geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2 mit Hinweis).
2.
Der Beschwerdeführer widerspricht der Auffassung der Vorinstanz, dass er mit dem Antritt der fünftägigen Ersatzfreiheitsstrafe zwar die Busse getilgt habe, nicht aber die Verfahrenskosten und macht die Verletzung einer Reihe verfassungsmässiger Rechte geltend. So beruft er sich insbesondere auf das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV), das Willkürverbot (Art. 9 BV) und das Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV). Zur Begründung führt er zusammengefasst aus, dass ihm weiterhin Rechnungen auf Grundlage des Strafbefehls vom 5. Mai 2017 gestellt worden seien, obschon er die Ersatzfreiheitsstrafe abgesessen habe. Dadurch werde er in unzulässiger Weise für die gleiche Sache zweimal bestraft. Ausserdem sei es weder notorisch noch selbsterklärend, dass sich die Ersatzfreiheitsstrafe nur auf die Sanktion beziehe und nicht auch auf die Verfahrenskosten. Zuletzt stellt er sich auf den Standpunkt, er habe aufgrund einer Zusicherung der Staatsanwaltschaft darauf vertrauen dürfen, dass der Totalbetrag von Fr. 888.-- in eine Haftstrafe umgewandelt werde. Einzig vor diesem Hintergrund sei er fünf Tage ins Gefängnis gegangen.
3.
3.1. Der Gläubiger kann die definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Einem gerichtlichen Entscheid gleichgestellt sind u.a. Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die definitive Rechtsöffnung wird erteilt, wenn die gesuchsgegnerische Partei nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG).
3.2. Es steht fest und ist unbestritten, dass die eingereichte Verfügung des Präsidenten des Strafgerichts vom 25. September 2017 und der eingereichte Strafbefehl vom 5. Mai 2017 vollstreckbar sind und damit definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG darstellen. Die in Betreibung gesetzten Verfahrenskosten von Fr. 538.-- werden durch diese Entscheide direkt erfasst. Die Rechtmässigkeit der zu vollstreckenden Entscheide darf im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr geprüft werden (BGE 135 III 315 E. 2.3 S. 319).
Der Beschwerdeführer scheint sich sinngemäss auf die Einwendung der Tilgung (Art. 81 Abs. 1 SchKG) zu berufen. Es ist indes weder willkürlich noch überspitzt formalistisch, anzunehmen, dass mit dem Vollzug der fünftägigen Ersatzfreiheitsstrafe einzig die Busse von Fr. 500.--, keineswegs aber auch die Verfahrensgebühr abgegolten werden konnte. Dies ergibt sich bereits eindeutig aus Wortlaut und Systematik der einschlägigen Dispositiv-Ziffer des Strafbefehls vom 5. Mai 2017. Damit ist auch nicht erkennbar, inwiefern der vom Beschwerdeführer ebenfalls angerufene Grundsatz "ne bis in idem" (Doppelbestrafungsverbot aufgrund der Sperrwirkung der abgeurteilten Sache) durch die Erteilung der Rechtsöffnung tangiert sein soll, zumal - wie bereits die Vorinstanz dem Beschwerdeführer erörtert hat - Verfahrensgebühren keine strafrechtliche Sanktion, sondern Kausalabgaben darstellen (vgl. Urteil 1C_308/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 3.4). Soweit der Beschwerdeführer unter dem Titel "Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Vertrauensschutzes" geltend macht, man habe ihm seitens der Staatsanwaltschaft zugesichert, dass "das Ganze erledigt sei", wenn er die Haftstrafe antrete, handelt es sich um eine rein appellatorische Behauptung, welche den in Art. 81 Abs. 1 SchKG geforderten urkundlichen Nachweis der Tilgung nicht zu ersetzen vermag. Wie die Vorinstanz willkürfrei annehmen durfte, lässt sich den Verfahrensakten keine Zusicherung entnehmen, dass mit der Verbüssung der fünftägigen Haftstrafe sogar die Verfahrenskosten abgegolten seien.
4.
Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgeworfen werden. Der Beschwerde ist kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da der Beschwerdegegnerin kein ersatzpflichtiger Aufwand entstanden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. März 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Buss