BGer 8C_732/2018 |
BGer 8C_732/2018 vom 26.03.2019 |
8C_732/2018, 8C_742/2018 |
Urteil vom 26. März 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
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Gerichtsschreiber Jancar.
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Verfahrensbeteiligte |
8C_732/2018
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Braun,
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Beschwerdegegner,
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und
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8C_742/2018
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vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Braun,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente),
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Beschwerden gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. September 2018 (UV 2017/14).
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Sachverhalt: |
A. Der 1955 geborene A.________ war als Zimmermann bei der von ihm geführten B.________ AG tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 20. Januar 2012 erlitt er bei einem Autounfall eine mehrfragmentäre Calcaneusfraktur links, die am 25. Januar und 21. März 2012 sowie am 9. Dezember 2013 operativ versorgt wurde. Die Suva kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Mit Verfügung vom 8. April 2016 sprach sie dem Versicherten ab 1. Oktober 2015 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % und einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 55'677.- sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % zu. In teilweiser Gutheissung seiner Einsprache gewährte sie ihm ab 1. Oktober 2015 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 21 % und einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 75'000.-. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab (Entscheid vom 10. Januar 2017).
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B. In teilweiser Gutheissung der hiergegen geführten Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen den Einspracheentscheid auf. Es sprach dem Versicherten ab 1. Oktober 2015 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 26 % zu. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Rentenleistung wies es die Sache an die Suva zurück (Entscheid vom 11. September 2018).
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C. |
C.a. Die Suva (Verfahren 8C_732/2018) und der Versicherte (Verfahren 8C_742/2018) führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Erstere beantragt die Aufhebung des kantonalen Entscheides. Letzterer stellt den Antrag, in dessen Aufhebung sei ihm ab 1. Oktober 2015 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % zuzusprechen.
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C.b. Der Versicherte und die Suva schliessen jeweils auf Abweisung der Beschwerde der Gegenpartei. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet in beiden Verfahren auf Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen).
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Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide, weil sie das Verfahren nicht abschliessen; sie können nur unter den in Art. 92 f. BGG genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 140 V 282 E. 2 S. 284; 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.). Wenn aber der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt und die Rückweisung - wie hier - bloss der (rein rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, handelt es sich materiell nicht um einen Zwischenentscheid, sondern um einen sowohl von der betroffenen versicherten Person als auch von der Verwaltung anfechtbaren Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (BGE 140 V 282 E. 4.2 S. 285 f.; Urteil 9C_348/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2). Auf die Beschwerden der Suva und des Versicherten ist somit einzutreten.
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2. Da den beiden Beschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f., 128 V 124 E. 1 S. 126).
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3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389).
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4. Auf den 1. Januar 2017 sind die mit Bundesgesetz vom 25. September 2015 revidierten Bestimmungen des UVG in Kraft getreten (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor deren Inkrafttreten ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (vgl. Übergangsbestimmung in Art. 118 Abs. 1 UVG; BGE 143 V 285 E. 2.1 S. 287). So verhält es sich - wie die Vorinstanz richtig erkannt hat - auch hier, weshalb nachfolgend auf das bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen wird. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen über den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) und die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) richtig dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der Praxis zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der versicherten Person bei vorgerücktem Alter (BGE 138 V 457). Darauf wird verwiesen.
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5. |
5.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2015 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 26 % zusprach.
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5.2. Das kantonale Gericht erwog im Wesentlichen, gemäss der Beurteilung des Suva-Kreisarztes Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 1. September 2015 sei erstellt, dass der Beschwerdeführer als Zimmermann nicht mehr arbeitsfähig sei. In einer überwiegend sitzenden Tätigkeit, unterbrochen von kurzen Gehstrecken ohne Gewichtsbelastung und kurzen Stehepisoden sei er hingegen zu 100 % arbeitsfähig. Er sei im massgebenden Zeitpunkt dieser kreisärztlichen Beurteilung 60 Jahre alt gewesen. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt biete ihm ein hinreichend grosses Angebot an Arbeitsmöglichkeiten. Hinzu komme, dass er über eine fundierte Berufsbildung sowie gute sprachliche und intellektuelle Ressourcen verfüge und durch seine langjährige Tätigkeit in seiner Zimmerei vertiefte fachliche Kenntnisse erworben habe. Insgesamt sei damit trotz seines fortgeschrittenen Alters von einer Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit auszugehen. Umschulungsmassnahmen seien wegen seines Alters unverhältnismässig. Aufgrund seiner Schadenminderungspflicht sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, eine leidensadaptierte Hilfsarbeit aufzunehmen, obwohl dies mit einem beruflichen Abstieg verbunden sei. Als Gesunder sei er in seiner eigenen Unternehmung hauptsächlich auf dem Bau und in der Werkstatt, mithin handwerklich tätig gewesen. Er habe lediglich im Rahmen von etwa 10 % Büroarbeiten ausgeführt. Aus den Akten ergebe sich nicht, dass er über die übliche Geschäftsführertätigkeit in einem Kleinbetrieb hinausgehende betriebswirtschaftliche Kenntnisse erworben hätte, die er nutzbringend einsetzen könnte. Beim trotz Gesundheitsschadens erzielbaren Invalideneinkommen sei somit auf das Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) der Tabelle TA1, privater Sektor, der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) für das Jahr 2014 abzustellen. Hieraus ergebe sich nominal angepasst auf das Jahr 2015 und bei einem Tabellenlohnabzug von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 59'969.70. Verglichen mit dem im Gesundheitsfall erzielbaren Valideneinkommen von Fr. 81'250.- resultiere ein Invaliditätsgrad von 26 %. Somit habe er ab 1. Oktober 2015 Anspruch auf eine entsprechende Invalidenrente. Zu deren Festsetzung und Ausrichtung werde die Sache an die Suva zurückgewiesen.
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6. Der Versicherte wendet im Wesentlichen ein, der Wechsel in eine andere berufliche Tätigkeit sei ihm schon altersbedingt nicht mehr ohne Weiteres zumutbar. Zudem sei er für eine Hilfstätigkeit offensichtlich überqualifiziert. Es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass ein ehemaliger Chef als Hilfsarbeiter angestellt werde. Nicht berücksichtigt habe die Vorinstanz auch, dass er stets im gleichen Holzbauunternehmen gearbeitet und somit keine Erfahrung mit beruflichen Umstellungen habe. Eine andere Tätigkeit würde somit einen Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand erfordern. Der Zeitraum, der ihm für eine berufliche Tätigkeit noch zur Verfügung stünde, wäre somit äussert knapp, weshalb seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt werde. Weiter wäre mit der Aufnahme einer leidensangepassten Hilfsarbeit ein beruflicher und sozialer Abstieg verbunden. Er habe immer in X.________ gearbeitet, wo jeder jeden kenne. Er sei als Betriebsinhaber und Geschäftsführer bekannt. Es wäre unerträglich, den gleichen Leuten als Hilfsarbeiter zu begegnen.
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7. |
7.1. Es ist eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage, ob der versicherten Person die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nach allgemeiner Lebenserfahrung noch zumutbar war (BGE 140 V 267 E. 2.4 S. 270; Urteil 9C_549/2018 E. 3.1.2).
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7.2. Entgegen der Vorinstanz und dem Versicherten gilt die Rechtsprechung, wonach die Unverwertbarkeit einer verbleibenden medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit wegen des fortgeschrittenen Alters der versicherten Person zu berücksichtigen wäre, in der Unfallversicherung nicht (vgl. Urteil 8C_212/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.3 mit Hinweisen, insb. auf das Urteil 8C_307/2017 vom 26. September 2017 E. 4.2.2). Ausführungen hierzu erübrigen sich somit. Folglich kann der Versicherte aus dem Urteil 9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 3 nichts zu seinen Gunsten ableiten.
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7.3. |
7.3.1. Die Frage nach der Zumutbarkeit eines Berufswechsels resp. einer Betriebsaufgabe im Rahmen der Schadenminderungspflicht ist als Rechtsfrage vom Bundesgericht frei überprüfbar. Auch bei Berücksichtigung der subjektiven Gegebenheiten ist ein objektiver Massstab anzuwenden, welcher der Berücksichtigung des Lebensstils Grenzen setzt (Urteil 9C_525/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 3.1.3 und 3.3.3; SVR 2017 IV Nr. 6 S. 15, 9C_644/2015 E. 4.4.2).
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7.3.2. Unbestritten ist die vorinstanzliche Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen Betrieb aufgrund der Unfallfolgen bereits Anfang 2015 an seinen Sohn übergeben hat. Seine Einwände, weshalb ihm ein Berufswechsel nicht zumutbar gewesen sein soll, sind nicht stichhaltig. Es trifft zwar zu, dass er jahrelang die eigene Zimmerei führte. Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, dass er für eine andere Arbeit überqualifiziert und sozialpraktisch keinem Arbeitgeber mehr zumutbar sei, wie er behauptet. Der relevante (hypothetische) ausgeglichene Arbeitsmarkt beinhaltet durchaus Stellen, die für den Beschwerdeführer aufgrund des festgestellten Zumutbarkeitsprofils (vgl. E. 5.2 hiervor) auch ohne lange Umstellungs- und Einarbeitungszeit in Frage kommen (zum massgebenden LSE-Kompetenzniveau 2 bei der Bestimmung seines Invalideneinkommens vgl. E. 8 hiernach). Zudem umfasst der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sog. Nischenarbeitsplätze, bei welchen behinderte Personen mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können. Somit kann der Beschwerdeführer das ihm verbliebene Leistungsvermögen verwerten (vgl. auch Urteile 8C_888/2017 vom 13. Juni 2018 E. 5.2 und 8C_704/2018 vom 31. Januar 2019 E. 8.2.1).
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Bei objektiver Betrachtung kann auch nicht von einem sozialen Abstieg gesprochen werden, der es für ihn ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen liesse, unselbstständig erwerbstätig zu sein.
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Unbehelflich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, ein beruflicher und sozialer Abstieg sei ihm unzumutbar, weil sein Gesundheitsschaden auf einen unverschuldeten Verkehrsunfall zurückzuführen sei und der äusserst frustrierende sowie langwierige Heilungsverlauf letztlich zu einem unbefriedigenden Ergebnis geführt habe.
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7.4. Im Ergebnis ist der Vorinstanz somit beizupflichten, dass der Versicherte seine Restarbeitsfähigkeit bei Gesamtwürdigung der konkreten objektiven und subjektiven Umstände auf dem ausgeglichen Arbeitsmarkt verwerten kann.
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8. |
8.1. |
8.1.1. Die Suva macht geltend, beim Invalideneinkommen des Versicherten sei entgegen der Vorinstanz nicht auf das Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art; vgl. E. 5.2 hiervor), sondern auf das Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung, Administration, Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten, Sicherheitsdienst, Fahrdienst) der LSE-Tabelle TA1 für das Jahr 2014 abzustellen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Versicherte sei gelernter Zimmermann und habe die Polierschule sowie Buchhaltungs- und Personalführungskurse absolviert. 1970 sei er in den elterlichen Betrieb eingetreten. Vor dem Unfall vom 20. Januar 2012 sei er dessen Geschäftsführer gewesen und habe vier Mitarbeiter sowie zwei Lernende beschäftigt. Abends und an den Wochenenden habe er sich während ca. 10 Stunden um administrative Arbeiten (Büro, Offerten, Rechnungen, Begehungen) gekümmert (Besprechung mit der Suva vom 14. Juni 2012). In der Unfallmeldung vom 23. Januar 2012 sei er als "höheres Kader" bezeichnet worden. Aufgrund dieser Voraussetzungen vermöge er auch als Teilinvalider problemlos Tätigkeiten des LSE-Kompetenzniveaus 2 auszuüben. Dies zeige auch das vergleichbare Urteil 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017. Die besonderen Fähigkeiten des Versicherten würden dadurch unterstrichen, dass er als Selbstständigerwerbender mit einem Validenlohn von Fr. 81'250.- im Jahr 2015 ein wesentlich höheres Einkommen erzielt habe, als er als angestellter Zimmermann hätte verdienen können. Dieses hätte gemäss dem Gesamtarbeitsvertrag Holzbau 2015 Fr. 70'603.- betragen.
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8.1.2. Der Versicherte hält dem entgegen, vor der Gründung der B.________ AG habe er bloss an ein paar Abenden Buchhaltungskurse an der Kantonsschule absolviert. Danach sei für die Betriebsbuchhaltung ein Treuhandbüro beigezogen worden. Die erworbenen minimalen Kenntnisse habe er seit 40 Jahren nicht mehr gebraucht. Personalführungskurse habe er nie besucht. Vor 35 Jahren habe er lediglich den obligatorischen Lehrmeisterkurs absolviert. Er sei entgegen der Suva auch keine Führungskraft gewesen. Er habe bloss einen Kleinstbetrieb geführt. Er habe immer im gleichen Holzbauunternehmen gearbeitet und seine Begabungen sowie Fertigkeiten beschränkten sich auf den (grob-) handwerklichen Bereich. Er verfüge daher nicht über einen vielfältigen Wissens-, Ressourcen- und Erfahrungsschatz. Aus dem LSE-Kompetenzniveau 2 verblieben für ihn bloss der Sicherheits- und Fahrdienst, die aber in der Regel mit Gehstrecken und Gewichtsbelastungen verbunden seien, was ihm nicht zumutbar sei. Besondere Fähigkeiten liessen sich bei ihm auch nicht mit dem Valideneinkommen begründen, da er auch am Unternehmenserfolg partizipiert habe.
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8.2. |
8.2.1. Wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität - wie hier - nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, rechtfertigt sich die Anwendung von LSE-Kompetenzniveau 2 nach der bundesgerichtlichen Praxis nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (Urteile 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.2 und 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.3, je mit Hinweisen).
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8.2.2. Zwar war es dem Beschwerdeführer wegen seines Gesundheitsschadens nicht mehr möglich, die angestammte Tätigkeit als Zimmermann auszuüben. Jedoch war er in der Lage, einen eigenen Betrieb zu führen und ein deutlich höheres Einkommen zu erzielen, als er als Angestellter hätte verdienen können. Zudem hat die Suva richtig festgestellt, dass er auch administrative Arbeiten erledigte und gegenüber seinen vier Angestellten und zwei Lehrlingen Führungs- bzw. Ausbildungsaufgaben wahrzunehmen hatte (E. 8.1.1 hiervor). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er über die dazu erforderlichen, im Sinne der dargelegten Rechtsprechung besonderen Fähigkeiten verfügt (vgl. auch Urteil 8C_457/2017 E. 6.3). Weiter ist der Suva beizupflichten, dass er auch als Teilinvalider in vorwiegend sitzenden Positionen handwerkliche Arbeiten ausüben kann. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Versicherten beim Invalideneinkommen den Durchschnittslohn (Total) gemäss dem LSE-Kompetenzniveau 2 anzurechnen.
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Seine Einwände vermögen hieran nichts zu ändern. Auch aus dem vom kantonalen Gericht ins Feld geführten Urteil 8C_227/2018 E. 4.2.2 kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal die dortige versicherte Person als Gesunde in ihrem Betrieb keine administrativen Tätigkeiten ausgeübt hatte und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch nicht mehr handwerklich arbeiten konnte.
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8.2.3. Der Einkommensvergleich der Suva, der unter Beizug des LSE-Kompetenzniveaus 2 beim Invalideneinkommen einen Invaliditätsgrad von 21 % ergab, ist nicht zu beanstanden und wird vom Versicherten auch nicht bestritten. Weiterungen hierzu erübrigen sich somit.
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9. Der unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Verfahren 8C_732/2018 und 8C_742/2018 werden vereinigt.
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2. Die Beschwerde des Versicherten (8C_742/2018) wird abgewiesen.
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3. Die Beschwerde der Suva (8C_732/2018) wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. September 2018 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Suva vom 10. Januar 2017 wird bestätigt.
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4. Die Gerichtskosten von total Fr. 1'600.- werden dem Versicherten auferlegt.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 26. März 2019
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Jancar
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