BGer 2F_8/2019
 
BGer 2F_8/2019 vom 27.03.2019
 
2F_8/2019
 
Urteil vom 27. März 2019
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Amt für Inneres, Abteilung Migration, des Kantons Appenzell Ausserrhoden,
Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter.
Gegenstand
Aufenthaltsrecht, Staatshaftung; Revision,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_146/2019 vom 7. Februar 2019 (Entscheid O4V 19 1).
 
Erwägungen:
 
1.
Mit Urteil 2C_146/2019 vom 7. Februar 2019 trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf eine Beschwerde von A.________ nicht ein. Als Einzelrichter amtete Bundesrichter Seiler, Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung; Gerichtsschreiber war Gerichtsschreiber Feller. Als einzigen anfechtbaren Entscheid bzw. Akt wertete das Gericht den einzelrichterlichen Nichteintretens-Entscheid des Obergerichts des Kantons Appenzell A. Rh. vom 4. Januar 2019, wobei es erkannte, dass die Beschwerde keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende, auf das obergerichtliche Nichteintreten bezogene Begründung enthielt.
A.________ gelangte am 25. Februar 2019 (Postaufgabe) mit einem vom 23. Februar 2019 datierten Schreiben an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils 2C_146/2019 sowie den Ausstand von Präsident Seiler und Gerichtsschreiber Feller. Mit Schreiben der Bundesgerichtskanzlei wurde er aufgefordert, bis spätestens am 25. März 2019 mitzuteilen, ob er förmlich Revision des Urteils vom 7. Februar 2019 beantrage, worauf er am 21. März 2019 bestätigte, ein Revisionsverfahren zu wünschen.
 
2.
Der Gesuchsteller beantragt vorweg den Ausstand der am Urteil 2C_146/2019 mitwirkenden Gerichtspersonen (des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter sowie des Gerichtsschreibers). Die Notwendigkeit des Ausstands sieht er darin, dass aus unzureichenden Gründen, namentlich in falscher Anwendung von Art. 42 Abs. 2 BGG, ein Nichteintretensurteil gefällt worden sei. Das Nichteintreten beruhte vorliegend auf der rechtlichen Qualifizierung des Inhalts der dem Gericht unterbreiteten Rechtsschrift. Mit der Kritik an dieser Einschätzung allein lässt sich ein Ausstandsbegehren nicht begründen (vgl. Art. 34 Abs. 2 BGG), und sonstige taugliche Ausstandsgründe (Art. 34 Abs. 1 BGG) werden nicht vorgetragen, sodass auf das Ausstandsgesuch - unter Mitwirkung der vom Gesuch betroffenen Personen - nicht einzutreten ist (vgl. Urteil 2C_912/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.2 und 2.3 mit Hinweisen).
 
3.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf ein gefälltes Urteil nicht zurückkommen, es sei denn, es liege einer der vom Gesetz abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vor (Art. 121 - 123 BGG). Vorliegend wird die Revision eines Nichteintretensentscheids beantragt; der Revisionsgrund muss sich somit auf die Frage des Nichteintretens bzw. die diesbezüglichen Erwägungen des Bundesgerichts beziehen. Vorliegend kommt aufgrund der Vorbringen des Gesuchstellers einzig der Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG in Betracht. Danach kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind. Unter Hinweis auf die vorstehende E. 2 ist festzustellen, dass das Vorliegen dieses Revisionsgrunds in keiner Weise dargetan bzw. glaubhaft gemacht worden ist (Art. 36 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
Soweit auf das Revisionsgesuch überhaupt eingetreten werden kann, ist es abzuweisen.
 
4.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Amt für Inneres, Abteilung Migration, des Kantons Appenzell Ausserrhoden, und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. März 2019
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Feller