BGer 1B_137/2019
 
BGer 1B_137/2019 vom 28.03.2019
 
1B_137/2019
 
Urteil vom 28. März 2019
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern.
Gegenstand
Strafverfahren; Wechsel der amtlichen Verteidigung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 4. März 2019 (BK 19 89).
 
Erwägungen:
 
1.
Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland lehnte in einem Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, evtl. versuchter schwerer Körperverletzung, mit Verfügung vom 11. Februar 2019 ein Gesuch des Beschuldigten A.________ um Wechsel der amtlichen Verteidigung ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 4. März 2019 abwies. Sie führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass die Mandatsführung des amtlichen Verteidigers unter objektiven Gesichtspunkten nicht zu beanstanden sei. Auch würden konkrete, über das subjektive Empfinden hinausgehende Anhaltspunkte, die in nachvollziehbarer Weise auf eine Störung des Vertrauensverhältnisses schliessen liessen, fehlen.
 
2.
A.________ führt mit Eingabe vom 19. März 2019 (Postaufgabe 22. März 2019) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich nicht mit den Ausführungen der Beschwerdekammer auseinander. Er vermag nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer, die zur Abweisung seiner Beschwerde führte, bzw. der Beschluss der Beschwerdekammer selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
 
4.
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. März 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli