BGer 4A_148/2019
 
BGer 4A_148/2019 vom 28.03.2019
 
4A_148/2019
 
Verfügung vom 28. März 2019
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Krankentaggeldversicherung VVG; unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 28. Februar 2019 (731 19 42).
 
In Erwägung,
dass das Präsidium des Kantonsgerichts Basel-Landschaft mit Verfügung vom 28. Februar 2019 ein Gesuch des Beschwerdeführers vom 31. Januar 2019 "derzeit" abwies, mit dem der Beschwerdeführer darum ersucht hatte, es sei ihm mit Blick auf ein künftiges Klageverfahren gegen die "B.________" die unentgeltliche Rechtspflege unter unentgeltlicher Rechtsverbeiständung zu gewähren;
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung gemäss der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung mit Eingabe vom 4. März 2019 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Einsprache erhob;
dass das Kantonsgericht auf die Einsprache mit Urteil vom 21. März 2019 mangels Zuständigkeit nicht eintrat und gestützt auf Art. 48 Abs. 3 BGG anordnete, dass die Eingabe vom 4. März 2019 von Amtes wegen zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet werde, wo sie mit Begleitschreiben vom 26. März 2019 am 28. März 2019 einging, unter Hinweis auf eine E-Mail des Beschwerdeführers vom 25. März 2019, in welcher der Wunsch geäussert werde, die Eingabe vom 4. März 2019 zurückzuziehen;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. März 2019 an das Bundesgericht erklärte, er ziehe seine Einsprache "ans Bundesgericht" zurück, nachdem der Fall vom Kantonsgericht an das Bundesgericht überwiesen worden sei;
dass in der Angelegenheit ein bundesgerichtliches Beschwerdeverfahren unter der Nummer 4A_148/2019 eröffnet wurde;
dass dieses Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
 
verfügt die Präsidentin:
 
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
 
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. März 2019
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer