BGer 5A_235/2019 |
BGer 5A_235/2019 vom 28.03.2019 |
5A_235/2019 |
Urteil vom 28. März 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Betreibungsamt Thal-Gäu.
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Gegenstand
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Existenzminimumsberechnung/Pfändung,
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Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 18. Februar 2019 (SCBES.2019.9).
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Erwägungen: |
1. Am 16. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn gegen die Existenzminimumsberechnung vom 4. Dezember 2018. Mit Urteil vom 18. Februar 2019 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Sie erhob keine Kosten. Der Beschwerdeführer hat das Urteil am 25. Februar 2019 in Empfang genommen.
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Mit einer auf den 4. März 2019 datierten, aber wahrscheinlich erst am 12. März 2019 der Post übergebenen Eingabe ("Protest wegen meine unregulierte Betreibung") wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht (Eingang am 18. März 2019).
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2. Der Beschwerdeführer hat keine angefochtenen Entscheide beigelegt und er nennt diese auch nicht ausdrücklich. Aus dem Zusammenhang kann jedoch geschlossen werden, dass sich seine Eingabe unter anderem gegen das genannte Urteil der Aufsichtsbehörde vom 18. Februar 2019 richtet (zur Anfechtung eines weiteren Urteils Verfahren 5A_234/2019). Gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG). Falls die Beschwerde tatsächlich erst am 12. März 2019 der Post übergeben worden ist, so wäre sie verspätet, da die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) am Donnerstag, 7. März 2019, abgelaufen ist. Darauf braucht nicht weiter eingegangen zu werden, denn die Beschwerde genügt jedenfalls den Begründungsanforderungen nicht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
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3. Die Aufsichtsbehörde hat zunächst auf das Urteil vom 14. Februar 2018 (SCBES.2018.87; dazu Verfahren 5A_234/2019) hingewiesen, wo die meisten vorgebrachten Rügen bereits behandelt worden seien, weshalb auf diese nicht einzutreten sei. Dies betreffe insbesondere auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung. Die Vertretung sei auch aus sprachlichen Gründen nicht nötig. Der Beschwerdeführer schreibe zwar nicht perfekt Deutsch und manchmal nur teilweise verständlich, doch scheine er im Wesentlichen in der Lage zu sein, seine Anliegen vorzubringen, zumal es ihm gerade bei seinen teilweise querulatorischen Ausführungen nicht an einem vielseitigen Wortschatz mangle. In der revidierten Existenzminimumsberechnung vom 21. Januar 2019 würde die Ehefrau des Beschwerdeführers nun berücksichtigt, womit die entsprechende Rüge gegenstandslos sei. Der Beschwerdeführer gebe sodann nicht an, welche Zahlungen ihm nicht zurückerstattet worden seien. Gemäss der Vernehmlassung des Betreiungsamts seien ihm seit Januar 2018 alle belegten Zahlungen zurückerstattet worden. Soweit der Beschwerdeführer Ratenzahlungen verlange, sei darauf hinzuweisen, dass es nicht im Ermessen des Betreibungsamts liege, die Pfändung auf mehrere Monate zu verteilen oder tiefere Ratenzahlungen zu gewähren.
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Mit diesen Erwägungen der Aufsichtsbehörde befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Dazu genügt die Behauptung nicht, Dokumente und Beweismittel vorgelegt zu haben. Es genügt auch nicht, den Behörden vorzuwerfen, sie solidarisierten sich gegenseitig und funktionierten nach derselben Logik wie Nazismus und Faschismus. Der Beschwerdeführer will keine Betreibung ohne Rechtsanwalt akzeptieren. Er zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz mit der Verweigerung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters Recht verletzt haben soll. Soweit der Beschwerdeführer einen Dolmetscher für das Betreibungsverfahren fordert, setzt er sich nicht damit auseinander, dass er genügend Deutsch kann, um seine Anliegen vorzubringen.
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Die Beschwerde ist somit offensichtlich unzureichend begründet. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 250.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. März 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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