BGer 2C_1101/2018
 
BGer 2C_1101/2018 vom 29.03.2019
 
2C_1101/2018
 
Urteil vom 29. März 2019
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiberin Straub.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 24. Oktober 2018 (VB.2018.00442).
 
Sachverhalt:
A. Der sri-lankische Staatsangehörige A.________ (geboren 1989) reiste im August 1997 mit seiner Mutter in die Schweiz und ersuchte um Asyl. Im Juni 2000 wurde er vorläufig in der Schweiz aufgenommen und im Oktober 2002 erhielt er im Kanton Aargau eine Aufenthaltsbewilligung. Er hat einen im Februar 2014 geborenen Sohn und ist seit März 2017 mit dessen in der Schweiz niederlassungsberechtigten Mutter verheiratet.
A.a. A.________ wurde in der Schweiz wiederholt straffällig:
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 27. Juli 2009 wurde er wegen Raufhandels und Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 500.- bestraft.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. September 2010 wurde er wegen fahrlässiger Körperverletzung, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Entwendung zum Gebrauch, Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug und Vergehens gegen das Waffengesetz mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen à Fr. 40.- und einer Busse von Fr. 1'000.- bestraft. Die mit Strafbefehl vom 27. Juli 2009 ausgesprochene Strafe wurde widerrufen.
- Mit Strafbefehl des Ministère public Parquet régional la Chaux-de-Fonds vom 17. Mai 2011 wurde er wegen schwerer Körperverletzung (unvollendeter Versuch), einfacher Körperverletzung, einfacher Körperverletzung mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand, Tätlichkeiten und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 40.- und einer Busse von Fr. 300.- bestraft.
- Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Mai 2012 wurde er wegen einfacher Körperverletzung unter Widerruf des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 15. September 2010 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich vom 21. August 2012 wurde er wegen mehrfacher falscher Anschuldigung, Entwendung zum Gebrauch, mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, mehrfacher widerrechtlicher Aneignung von Kontrollschildern und/oder Fahrradkennzeichen, Fälschung von Ausweisen, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung und Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 40.- und einer Busse von Fr. 300.- bestraft, unter Verlängerung der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Mai 2012 angesetzten Probezeit um zweieinhalb Jahre.
- Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 17. März 2016 wurde er wegen Raufhandels, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher Entwendung zum Gebrauch, falscher Anschuldigung, Urkundenfälschung, mehrfachen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren, mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug und mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises mit einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.- bestraft, unter Verlängerung der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Mai 2012 angesetzten Probezeit um weitere zweieinhalb Jahre.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 27. September 2017 wurde er wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, teilweise mit gefährlichem Gegenstand, Beschimpfung, Hinderung einer Amtshandlung, Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug oder Aberkennung des Ausweises, Missachtung der Meldepflicht und Vergehens gegen das Waffengesetz mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.- sowie einer Busse von Fr. 600.- als Teilzusatz- und Gesamtstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 17. März 2016 bestraft.
A.b. A.________ wurde mit Verfügung des Amts für Migration und Integration des Kantons Aargau vom 1. Dezember 2011 ausländerrechtlich verwarnt. Nachdem er weiterhin straffällig geworden war, verweigerte das Amt für Migration und Integration mit Verfügung vom 7. Mai 2013 die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Nach erfolgloser Einsprache hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau am 26. März 2015 die Beschwerde von A.________ gut. In der Folge wurde seine Aufenthaltsbewilligung bis 30. September 2016 verlängert.
Am 26. August 2015 ersuchte A.________ im Kanton Zürich um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel). Aufgrund seiner Straffälligkeit wurde dieses Gesuch mit Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2015 abgewiesen. Nach seiner Heirat beantragte er am 14. September 2017 erneut die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich. Mit Verfügung vom 13. Februar 2018 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch ab und wies A.________ aus der Schweiz weg.
B. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. Juni 2018 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich blieb ebenfalls ohne Erfolg (Urteil vom 24. Oktober 2018).
C. Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 10. Dezember 2018 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben, es sei festzustellen, dass seine Aufenthaltsbewilligung nicht erloschen sei, eventualiter sei ihm eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er sei nicht aus der Schweiz wegzuweisen.
Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den verfahrensabschliessenden Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG), sowie gegen die Wegweisung (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Als Ehemann einer in der Schweiz niederlassungsberechtigten Drittstaatsangehörigen hat der Beschwerdeführer einen bedingten Anspruch darauf, dass ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Gattin erteilt wird (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]; bis 31. Dezember 2018: AuG). Der Beschwerdeführer beruft sich ausserdem auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens und macht diesbezüglich in vertretbarer Weise einen Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geltend. Ob die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung und nicht des Eintretens (BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 315; 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde, soweit damit die Nichtverlängerung bzw. Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung angefochten wird, einzutreten.
1.2. Gegen den kantonalen Wegweisungsentscheid ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) steht nur offen, soweit sich die betroffene Person auf besondere verfassungsmässige Rechte berufen kann, welche ihr unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinn von Art. 115 lit. b BGG verschaffen, wobei die entsprechenden Rügen jeweils rechtsgenügend begründet werden müssen (BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310). Vorliegend beruft sich der Beschwerdeführer nicht in rechtsgenüglicher Weise (vgl. Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) auf ein solches Recht. Soweit er sich auf Art. 3 EMRK bezieht und geltend macht, es drohe ihm im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka Folter "und Ähnliches", fehlt in der Beschwerde jegliche Begründung. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist daher nicht einzutreten.
1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144 mit Hinweisen).
2. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei überspitzt formalistisch und verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Vorinstanz davon ausgehe, seine Aufenthaltsbewilligung sei erloschen. Die besonderen Umstände seines Falles seien nicht berücksichtigt worden. Es sei ihm daher eine Bewilligung im Kanton Zürich zu erteilen bzw. festzustellen, dass seine Aufenthaltsbewilligung nicht per 1. Oktober 2016 abgelaufen sei.
2.1. Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtsuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 142 IV 299 E. 1.3.2 S. 304 f.).
2.2. Der Beschwerdeführer begründet die von ihm gerügte Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV nicht näher. Das Vorbringen genügt der qualifizierten Rügepflicht daher offensichtlich nicht (vgl. E. 1.3 hiervor), sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. Nachdem er es unbestrittenermassen verpasste, im Kanton Aargau fristgerecht um die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu ersuchen, kann im Übrigen auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
3. Weiter rügt der Beschwerdeführer, es verletze den Grundsatz der res iudicata, dass die Behörden des Kantons Zürich bei der Beurteilung seines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung Straftaten berücksichtigt hätten, die bereits im Verfahren im Kanton Aargau berücksichtigt worden waren und gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. März 2015 einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht entgegen standen. Auch die erst danach erfolgten Verurteilungen würden Straftaten betreffen, die in jenem Urteil bereits berücksichtigt worden seien.
Diese Vorbringen sind weitestgehend appellatorisch und setzen sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander. Der Beschwerdeführer hält insbesondere dem festgestellten Umstand nichts entgegen, dass die der letzten aktenkundigen Verurteilung durch das Bezirksgericht Baden vom 27. September 2017 zugrunde liegenden Straftaten im Zeitpunkt des ausländerrechtlichen Entscheids durch das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau teilweise (da noch kein Urteil vorlag und er die Taten nicht gestanden hatte) nicht berücksichtigt und teilweise noch gar nicht begangen worden waren. Da die ausländerrechtliche Beurteilung jeweils aufgrund einer Gesamtwürdigung des Verhaltens der ausländischen Person zu erfolgen hat, vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass seine Straffälligkeit in einem früheren Zeitpunkt der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nicht entgegen stand, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dem angefochtenen Urteil lag keine res iudicata zugrunde.
4. Der Beschwerdeführer macht einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus Art. 43 i.V.m. Art. 49 AIG, Art. 8 EMRK sowie Art. 13 BV geltend. Er wohne seit seinem 8. Lebensjahr in der Schweiz, sei Vater eines in der Schweiz niedergelassenen Kindes und mit dessen Mutter, mit der er auch zusammen wohne, verheiratet. Die Familienverhältnisse seien intakt. Trotz seiner zahlreichen Verurteilungen könne er sich auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG i.V.m. Art. 49 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) berufen, da ein Härtefall vorliege. Auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit spreche für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 13 und Art. 14 BV würden ihm ebenfalls das Recht auf eine Bewilligung einräumen.
4.1. Als Ehegatte einer in der Schweiz niedergelassenen Landsfrau hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 43 AIG grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Wie die Vorinstanz festhielt, liegt indes aufgrund der mit Urteil vom 17. März 2016 verhängten Freiheitsstrafe von 25 Monaten ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vor, womit der Anspruch auf Familiennachzug erlöscht (Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG). Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Widerrufsgrunds bestreitet bzw. vorbringt, die Widerrufsgründe würden "nicht überzeugen", weil eine res iudicata vorliege, kann ihm nicht gefolgt werden (vgl. E. 3 hiervor). Hinsichtlich seiner an das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. März 2015 anknüpfenden Argumentation rechtfertigt sich sodann der Hinweis darauf, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht mangels Vorliegens eines Widerrufsgrundes oder aus Gründen der Verhältnismässigkeit angeordnet wurde, sondern da sich der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka für den Beschwerdeführer tamilischer Ethnie damals als unzulässig und unzumutbar erwiesen hatte (vgl. Urteil WBE.2013.451 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. März 2015 [AGVE 2015 Nr. 20 S. 137 ff.]).
4.2. Liegt ein Widerrufsgrund vor, so ist zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der Bewilligung verhältnismässig ist (Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. auch BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.).
4.2.1. Dies trifft vorliegend zu. Die Vorinstanz gelangte in ihren ausführlichen Erwägungen zum Schluss, dass an der Wegweisung des Beschwerdeführers angesichts der verübten Delikte und der Wirkungslosigkeit von Freiheits- und Geldstrafen, Bussen und ausländerrechtlicher Verwarnung ein wesentliches öffentliches Interesse bestehe. Dagegen könne seine wirtschaftliche und soziale Integration insgesamt nicht als gelungen bezeichnet werden. Die Wegweisung nach Sri Lanka, wo er über ein soziales Netzwerk verfüge und mit den Gepflogenheiten nach wie vor vertraut sein dürfte, sei ihm grundsätzlich zumutbar. Seine pauschalen Vorbringen zu einer Gefährdung infolge der Mitgliedschaft seines Vaters bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) seien unglaubhaft und vermöchten keine konkrete und ernsthafte Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung zu begründen. Der Beschwerdeführer hält diesen Ausführungen nichts Stichhaltiges entgegen. Er bringt vor, er habe keinerlei Verbindungen mehr zu Sri Lanka, und infolge der LTTE-Mitgliedschaft seines Vaters drohe ihm dort Folter. Ausserdem habe er sich in der Schweiz integriert, arbeite seit einem halben Jahr, bezahle seine Schulden und trinke keinen Alkohol mehr. Mit diesen nicht weiter substantiierten Beteuerungen beschränkt er sich auf rein appellatorische Kritik, welche eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermissen lässt. Es ist darauf nicht näher einzugehen.
4.2.2. Mit Blick auf seine Beziehung zur Ehefrau und dem gemeinsamen Kind kann sich der Beschwerdeführer auf das Recht auf Achtung des Familienlebens berufen (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Dieser Anspruch gilt nicht absolut. Gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Analoge Voraussetzungen ergeben sich aus Art. 36 BV im Hinblick auf einen Eingriff in Art. 13 BV (BGE 135 I 143 E. 2.1 S. 147).
Die Vorinstanz setzte sich mit dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens unter Bezugnahme auf die relevante höchstrichterliche Rechtsprechung eingehend auseinander. Sie kam zum Schluss, dem Sohn, der sich in einem anpassungsfähigen Alter befinde, und der Ehefrau, die ebenfalls aus Sri Lanka stamme und mit der dortigen Sprache und Kultur vertraut sei, könne eine Übersiedlung in die Heimat des Beschwerdeführers grundsätzlich zugemutet werden. Allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse seitens der Ehefrau müssten nicht näher geprüft werden, da auch eine Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie weder gegen Art. 8 EMRK noch gegen das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) verstosse. Angesichts der Straffälligkeit des Beschwerdeführers, von der ihn die Beziehung zu seiner Ehefrau und seinem Kind nicht abgehalten habe, sei es hinzunehmen, wenn die familiären Beziehungen künftig nur unter erschwerten Bedingungen mittels moderner Kommunikationsmittel gelebt werden könnten. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den diesbezüglichen Erwägungen nicht auseinander und beschränkt sich auf die Behauptung, seiner Ehefrau und dem Kind sei eine Übersiedlung nach Sri Lanka nicht zumutbar und die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung würde Art. 8 EMRK und Art. 13 BV verletzen, ohne hierzu eine Begründung anzuführen. Damit vermag er die vorinstanzlichen Erwägungen nicht umzustossen.
4.3. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz kein Bundes- oder Konventionsrecht verletzt, indem sie das öffentliche Interesse an der Beendigung der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz höher gewichtete als seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verhältnismässig.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung nicht zwingend ein für allemal ausgeschlossen ist. Der Beschwerdeführer wird um die Neuerteilung einer Bewilligung nachsuchen können, sollte sein Bewilligungsanspruch (Art. 43 AIG bzw. Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) künftig fortbestehen und dannzumal davon auszugehen sein, dass er sich in der Heimat bewährt hat und keine Gefahr für die hiesige Sicherheit und Ordnung mehr bildet (vgl. Urteile 2C_736/2017 vom 28. November 2017 E. 3.3; 2C_64/2016 vom 2. August 2016 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
5. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 4 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
2. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. März 2019
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Die Gerichtsschreiberin: Straub