BGer 6B_64/2019 |
BGer 6B_64/2019 vom 29.03.2019 |
6B_64/2019 |
Urteil vom 29. März 2019 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Tätlichkeiten; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 12. Dezember 2018
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(4M 18 99).
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Erwägungen: |
1. Das Bezirksgericht Kriens büsste den Beschwerdeführer am 1. Oktober 2018 wegen Tätlichkeiten mit Fr. 300.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage). Nach Eröffnung des Urteilsdispositivs vom 4. Oktober 2018 meldete der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2018 die Berufung an. In der Folge verfasste das Bezirksgericht die schriftliche Urteilsbegründung, welche dem Beschwerdeführer per Einschreiben am 5. November 2018 mit einer ausführlichen Belehrung zum weiteren Vorgehen zugestellt wurde. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 trat das Kantonsgericht Luzern auf die Berufung nicht ein, weil innert der 20-tägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 2 StPO die obligatorische Berufungserklärung nicht einging.
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Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
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2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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3. Angefochten ist eine Nichteintretensverfügung. Im vorliegenden Verfahren kann es daher einzig um die Frage gehen, ob das Kantonsgericht auf die Berufung des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht eingetreten ist. Soweit sich der Beschwerdeführer nicht damit befasst, sondern sich ausgiebig zur materiellen Seite der Angelegenheit äussert, ist er mit seinen Ausführungen von vornherein nicht zu hören. Dass er das begründete Urteil des Bezirksgerichts Kriens nicht erhalten hat, macht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht (zu Recht) nicht geltend. Denn aus den Akten und der angefochtenen Verfügung ergibt sich nachweislich, dass ihm dieses am 5. November 2018 zugestellt wurde. Das begründete Urteil des Bezirksgerichts enthält auf S. 12 eine ausführliche und klare Rechtsmittelbelehrung, in welcher auf die Notwendigkeit hingewiesen wird, binnen 20 Tagen eine schriftliche Berufungserklärung einreichen zu müssen. Da der Beschwerdeführer es offenbar unterliess, diese Belehrung sorgfältig zur Kenntnis zu nehmen, hat er sich die Folgen selber zuzuschreiben. Dass er unverschuldet nicht in der Lage gewesen sein soll, eine Berufungserklärung innert Frist zu erheben, macht er nicht geltend. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern die Nichteintretensverfügung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer ist angesichts seiner finanziellen Lage eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. März 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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