Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_669/2018
Urteil vom 1. April 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiberin Bianchi.
Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Thomas Häusermann,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Entschädigung; Willkür, rechtliches Gehör etc.,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 18. Mai 2018 (UH180041).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat führte ein Strafverfahren gegen X.________, ursprünglich wegen Betrugs und schliesslich wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10). Dabei kam es am 17. März 2014 zu einer Hausdurchsuchung in der Wohnung von X.________ und im Anschluss daran zu ihrer Verhaftung. Am 20. März 2014 wurde X.________ entlassen.
B.
Mit Schreiben vom 18. September 2017 teilte die Staatsanwaltschaft X.________ mit, dass sie eine Einstellungsverfügung vorsehe, und gab ihr Gelegenheit, allfällige Entschädigungs- und/oder Genugtuungsansprüche innert angesetzter Frist geltend zu machen. Nach mehrmaliger Fristerstreckung gewährte die Staatsanwaltschaft letztmals eine Fristerstreckung bis zum 4. Dezember 2017. Der Verteidiger von X.________ stellte am 4. Dezember 2017 mit der Begründung, X.________ habe am 23. November 2017 hospitalisiert werden müssen, ein weiteres Fristerstreckungsgesuch.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 teilte die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger von X.________ mit, dass keine weitere Fristerstreckung gewährt werde. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2017 äusserte sich dieser zu den Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen sowie zum gesundheitlichen Zustand von X.________.
C.
Am 10. Januar 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gegen X.________ ein (Dispositiv-Ziff. 1) und nahm die Verfahrenskosten sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. 2 und 3). Sie sprach X.________ keine Entschädigung, jedoch eine Genugtuung von Fr. 800.-- zu (Dispositiv-Ziff. 4).
D.
Mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich beantragte X.________, Dispositiv-Ziff. 4 der Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Das Obergericht bestätigte mit Beschluss vom 18. Mai 2018 Dispositiv-Ziff. 4 der Einstellungsverfügung betreffend die Entschädigung und wies die Sache betreffend die Genugtuung an die Staatsanwaltschaft zurück.
E.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, der Beschluss des Obergerichts sei in Bezug auf die Entschädigung aufzuheben und die Sache sei zum neuen Entscheid an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Ferner ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren.
Erwägungen:
1.
Der angefochtene Beschluss betrifft die Frage der Ausrichtung einer Entschädigung an die Beschwerdeführerin nach Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO . Die Vorinstanz entschied abschliessend, dass der Beschwerdeführerin keine Entschädigung ausgerichtet werde. Die vorinstanzliche Rückweisung beschränkt sich auf die Frage der Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO. Damit befand die Vorinstanz endgültig über einen Teil des Prozessgegenstandes, der in der vorliegenden Konstellation unabhängig beurteilt werden konnte und für sich selber Gegenstand eines eigenen Verfahrens hätte bilden können. Es liegt insofern ein selbstständig anfechtbarer Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. a BGG vor (vgl. BGE 141 III 395 E. 4.2 S. 398; 136 II 165 E. 1.1; 135 III 212 E. 1.2.2 f.; Urteil 6B_169/2012 vom 25. Juni 2012 E. 1). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 429 StPO. Sie bringt insbesondere vor, sie habe aufgrund der Länge des Strafverfahrens sowie den in Art. 429 Abs. 2 StPO vorgesehenen Pflichten nicht damit rechnen müssen, dass die letztmalig erstreckte Frist nicht mehr verlängert werde. Vielmehr habe sie davon ausgehen können, dass die Staatsanwaltschaft selbst Abklärungen treffen und ihr gestützt darauf eine Entschädigung zusprechen werde. Ferner geht die Beschwerdeführerin davon aus, eine Beschwerde gegen die Abweisung des Fristerstreckungsgesuchs durch die Staatsanwaltschaft habe sich unter Berücksichtigung von Art. 429 Abs. 2 StPO erübrigt.
2.2. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin sei mangels Anfechtung der Abweisung des Fristerstreckungsgesuchs innert Frist von zehn Tagen nach Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO mit ihren Vorbringen dagegen nicht zu hören. Überdies sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin Frist angesetzt habe, um ihre Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche zu beziffern und zu belegen. Die Staatsanwaltschaft habe die Frist mehrfach erstreckt und die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Fristerstreckung bis zum 4. Dezember 2017 letztmalig erfolge. Bei letztmalig erstreckten Fristen komme eine weitere Erstreckung nur in eigentlichen Notsituationen in Frage, wobei das Fristerstreckungsgesuch vom 4. Dezember 2017 nicht aufgezeigt habe, dass eine solche vorliege. So belege die dem Fristerstreckungsgesuch beigelegte E-Mail einer Sozialarbeiterin vom 24. November 2017 nicht, dass die Beschwerdeführerin bis zum Fristablauf nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche geltend zu machen. Ferner sei im Fristerstreckungsgesuch nicht aufgeführt worden, welche Unterlagen die Beschwerdeführerin noch habe besorgen wollen. Die Abweisung des Fristerstreckungsgesuchs vom 7. Dezember 2017 sei nicht zu beanstanden. Weder die vom Verteidiger in der Eingabe vom 15. Dezember 2017 vorgetragene Begründung noch der beigelegte Bericht des medizinischen Zentrums A.________ vom 8. November 2017, welcher dem Verteidiger gemäss Vermerk bereits am 17. November 2017 zugestellt worden sei, seien im Fristerstreckungsgesuch vom 4. Dezember 2017 enthalten gewesen. Selbst in ihrer Beschwerde weise die Beschwerdeführerin lediglich auf "weitere Informationen und Unterlagen" hin, ohne diese zu spezifizieren.
Die Vorinstanz erwägt ferner, aus den vorhandenen Akten, insbesondere den Aussagen der Beschwerdeführerin sowie weiteren am Projekt des Gemeinschaftsstudios beteiligten Personen, gehe hervor, dass kein Nettoeinkommen erzielt und keine Buchhaltung geführt worden sei sowie kein konkretes Konzept zur Führung des Gemeinschaftsstudios vorgelegen habe. Insofern sei unklar, ob und inwiefern in Zukunft ein relevantes Nettoeinkommen zu erwarten gewesen wäre und ob dieses durch das Strafverfahren vermindert worden sei.
2.3. Wird die beschuldigte Person freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie unter den Voraussetzungen von Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung. Nach Art. 429 Abs. 2 StPO prüft die Strafbehörde Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
Die Strafbehörde ist nicht verpflichtet, alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Gestützt auf Art. 429 Abs. 2 StPO hat die Strafbehörde die beschuldigte Person zur Frage der Entschädigung mindestens anzuhören und gegebenenfalls aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel gemäss Art. 42 Abs. 1 OR, wonach den Schaden zu beweisen hat, wer Schadenersatz beansprucht (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1; Urteile 6B_552/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.3; 6B_632/2017 vom 22. Februar 2018 E. 2.3; 6B_666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.1; 1B_475/2011 vom 11. Januar 2012 E. 2.3, in: Pra 2012 Nr. 82 S. 554). Aus Art. 429 Abs. 2 StPO geht nicht hervor, dass die Strafbehörde im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären hat (Urteile 6B_552/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.3; 6B_632/2017 vom 22. Februar 2018 E. 2.3; 6B_666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.1).
Die Beschwerde gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Ist die erstreckte Frist abgelaufen, erscheint es sinnvoll, statt Beschwerde ein Gesuch um Wiederherstellung nach Art. 94 StPO einzureichen (CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 36 zu Art. 93 StPO). Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an dem Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO).
2.4. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass die Beschwerdeführerin die Abweisung des Fristerstreckungsgesuchs vom 7. Dezember 2017 nicht innert zehn Tagen mit Beschwerde angefochten hat. Die Abweisung des Fristerstreckungsgesuchs vom 7. Dezember 2017 ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich aus Art. 429 Abs. 2 StPO nicht ableiten, dass auf die Anfechtung der Abweisung des Fristerstreckungsgesuchs verzichtet werden konnte.
Die Beschwerdeführerin äusserte sich indes mit Eingabe vom 15. Dezember 2017 an die Staatsanwaltschaft sowie mit Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung zu ihrem gesundheitlichen Zustand und brachte gegen die Abweisung des Fristerstreckungsgesuchs insbesondere vor, ab dem 23. November 2017 hospitalisiert gewesen zu sein, was ein Grund für eine Fristwiederherstellung sein könnte. Ob die Ausführungen der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin als Fristwiederherstellungsgesuch zu qualifizieren sind, ist vorliegend indes nicht ausschlaggebend. Denn nach Wegfall des allfällig unverschuldeten Säumnisgrundes wäre nicht nur ein Fristwiederherstellungsgesuch zu stellen, sondern auch die versäumte Verfahrenshandlung nachzuholen gewesen (Art. 94 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat jedoch zu keinem Zeitpunkt ihre Entschädigungsansprüche beziffert oder belegt und auch die auf den Verfahrensakten beruhenden Erwägungen der Vorinstanz widerlegt sie nicht substanziiert. Vielmehr geht sie fälschlicherweise davon aus, dass sie aufgrund von Art. 429 Abs. 2 StPO davon entbunden sei, ihre Ansprüche innert Frist zu beziffern und zu belegen, und es an der Vorinstanz gewesen wäre, alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Damit verkennt sie die Tragweite von Art. 429 Abs. 2 StPO, wonach die Strafbehörde die Pflicht hat, die beschuldigte Person zur Frage der Entschädigung mindestens anzuhören und gegebenenfalls aufzufordern, die Ansprüche zu beziffern und zu belegen, die für die Beurteilung des Entschädigungs- und Genugtuungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen jedoch nicht im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes abzuklären hat (oben, E. 2.3). Es obliegt im Übrigen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht den Strafbehörden, der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin zu erklären, welche Belege benötigt werden.
Vor dem Hintergrund der Fristansetzung zur Geltendmachung und Bezifferung des Entschädigungs- und Genugtuungsanspruchs, der mehrfachen Fristerstreckung und der auf den Akten beruhenden Prüfung der Entschädigungsansprüche ist entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Verletzung von Art. 429 Abs. 2 StPO ersichtlich.
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt ferner mehrfach die Verletzung ihres Anspruchs auf ein faires Verfahren, ihres rechtlichen Gehörs sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben. Sofern sie unter diesem Titel die am 7. Dezember 2017 verfügte Abweisung des Fristerstreckungsgesuchs beanstandet, verkennt sie den Verfahrensgegenstand. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um die Anfechtung des vorinstanzlichen Beschlusses, wobei die Abweisung des Fristerstreckungsgesuchs mangels Anfechtung innert Beschwerdefrist nicht Verfahrensgegenstand ist. Dies gilt insbesondere, wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, die Verweigerung der Fristerstreckung sei vor dem Hintergrund der vierjährigen Verfahrensdauer treuwidrig und rechtsmissbräuchlich gewesen.
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist im Umstand, dass die Einstellungsverfügung an dem Tag erging, an dem sie aus der Klinik habe entlassen werden sollen, keine Treuwidrigkeit zu erkennen. Es stand ihr offen, nach Wegfall eines allfälligen Säumnisgrundes nach den Vorgaben von Art. 94 StPO ein Fristerstreckungsgesuch einzureichen und die versäumte Verfahrenshandlung nachzuholen. Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin den Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht zu genügen, wenn sie die Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) rügt.
3.2. Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin unter Berufung auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 und 2, Art. 29a, Art. 30 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 BV , dass die Staatsanwaltschaft als Schadensverursacherin über die Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche entscheide und das Verfahren bestimme. Ihre Ansprüche seien insofern nicht durch ein unabhängiges, unparteiisches und auf einem Gesetz beruhenden Gericht beurteilt worden. Mit dem Umstand, dass das Verfahren sowie die materielle Beurteilung ihrer Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche der uneingeschränkten vorinstanzlichen und somit richterlichen Überprüfung unterlagen, befasst sich die Beschwerdeführerin nicht. Eine Verletzung der von ihr genannten Bestimmungen durch den vorinstanzlichen Beschluss ist nicht ersichtlich.
4.
Inwiefern die pauschal vorgebrachte Verletzung des Anspruchs auf effektive Verteidigung (Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK) und des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) von Bedeutung sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist nicht ersichtlich. Der Untersuchungsgrundsatz kommt hinsichtlich Art. 429 StPO nicht zur Anwendung (vgl. oben, E. 2.3). Art. 6 Abs. 3 lit. b EMRK nimmt Bezug auf die Verteidigung gegen eine strafrechtliche Anklage, während es nach Art. 429 Abs. 1 StPO um Ansprüche der beschuldigten Person infolge Freispruchs bzw. Verfahrenseinstellung geht.
5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrer finanziellen Lage ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. April 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi