BGer 9C_207/2019 |
BGer 9C_207/2019 vom 01.04.2019 |
9C_207/2019
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Urteil vom 1. April 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Attinger.
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Verfahrensbeteiligte |
Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 20. Februar 2019 (200 18 868 EL).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 19. März 2019 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Februar 2019 (betreffend Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der nicht invaliden Ehefrau des EL-Ansprechers),
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, da ihr keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der entscheidwesentlichen Erwägung der Vorinstanz zu entnehmen ist, wonach seine Ehefrau gemäss Arztzeugnis des Psychiaters B.________, vom 8. Mai 2018 im massgebenden Zeitraum gesundheitlich in der Lage gewesen sei, im Umfang eines Vollzeitpensums einer Erwerbstätigkeit nachzugehen,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 1. April 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Attinger
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