BGer 9C_222/2019 |
BGer 9C_222/2019 vom 01.04.2019 |
9C_222/2019
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Urteil vom 1. April 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Grünenfelder.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse der Aargauischen Industrie- und Handelskammer, Entfelderstrasse 11, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 12. Februar 2019 (VBE.2018.375).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 25. März 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. Februar 2019 betreffend Aufschub der ordentlichen Altersrente (Art. 39 Abs. 1 und 3 AHVG in Verbindung mit Art. 21 AHVG und Art. 55quater Abs. 1 AHVV),
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60),
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers diese inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, da sie zwar Rechtsbegehren enthält, den Ausführungen aber nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),
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dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die vorinstanzliche Erwägung, wonach aus der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer 2013 mit der Möglichkeit eines Rentenaufschubs auseinandergesetzt und sich um diesbezügliche Informationen bemüht habe, nicht geschlossen werden könne, dass er in der Folge auch (fristgerecht) einen entsprechenden - allenfalls formell mangelhaften - Antrag versendet habe und dieser der Beschwerdegegnerin bzw. einer anderen Ausgleichskasse oder der SVA, welche zur Weiterleitung verpflichtet gewesen wären, zugegangen sei; Nämliches gelte für den Umstand, dass er den Bezug der Altersrente der beruflichen Vorsorge aufgeschoben habe,
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dass der Beschwerdeführer der daraus gezogenen Erkenntnis des kantonalen Gerichts, betreffend die behauptete Geltendmachung des Aufschubs der Altersrente noch vor Ablauf der einjährigen Frist (vgl. Art. 55quater Abs. 1 AHVV) liege umfassende Beweislosigkeit vor, deren Folgen er zu tragen habe, nichts Substanzielles entgegensetzt,
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dass sich die Vorbringen in der Beschwerde darauf beschränken, die eigene Sichtweise wiederzugeben sowie rein appellatorische Kritik zu üben, was im bundesgerichtlichen Verfahren nicht ausreicht (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen),
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 1. April 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder
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