Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
9C_741/2018
Urteil vom 1. April 2019
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Oswald.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bütikofer,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 4. September 2018 (S 17 130).
Sachverhalt:
A.
A.________, diplomierter Käsermeister, leidet seit einem Traktorunfall im Oktober 2015 an einer inkompletten Tetraplegie und bezieht seit 1. Oktober 2016 eine ganze Invalidenrente sowie eine Entschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades (Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Graubünden [fortan: IV-Stelle] vom 26. Januar bzw. vom 16. März 2017). Des Weiteren gewährte die Verwaltung wiederholt Sachleistungen. Im August 2016 meldete sich der Versicherte zum Bezug eines Assistenzbeitrags an. Die IV-Stelle liess den Hilfsbedarf am 19. Januar 2017 an Ort und Stelle im Haushalt abklären (Abklärungsbericht vom selben Datum). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach sie A.________ mit Wirkung ab 1. Oktober 2016 einen Assistenzbeitrag von monatlich durchschnittlich Fr. 1'762.60 bzw. jährlich maximal Fr. 19'388.60 zu (pro Monat maximal in Rechnung zu stellen: Fr. 2'643.90; Verfügung vom 14. August 2017).
B.
Die vom Versicherten hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 4. September 2018 ab.
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 4. September 2018 sowie die Verfügung der IV-Stelle vom 14. August 2017 seien insoweit aufzuheben, als ihm damit kein pro Monat maximal in Rechnung zu stellender Assistenzbeitrag von mehr als Fr. 2'643.90 zugesprochen werde. Die Verwaltung sei anzuweisen, den ihm zustehenden Assistenzbeitrag insofern neu festzusetzen, als der Hilfsbedarf in den Teilbereichen Zusammenstellen der Kleider/Wäschewechsel (An-Auskleiden), Vorbereiten der Nahrungsaufnahme (Essen und Trinken), Kosmetik (Körperpflege) je in Stufe 3 statt 2; in den Teilbereichen Tageskehr (Wohnungspflege) und Einkaufen/Einräumen/Versorgen (Einkauf und Besorgungen) je in Stufe 4 statt 3 und im Teilbereich andere Besorgungen (Einkauf und Besorgungen) in Stufe 4 statt 2 zu berücksichtigen sei. Zusätzlich sei im Teilbereich andere Besorgungen (Haushalt) ein Zusatzaufwand für Transport/Begleitung zu Arzt-/Therapiekonsultationen zu berücksichtigen; desgleichen im Teilbereich Wäsche zusammenlegen, bügeln/versorgen (Haushalt) aufgrund behinderungsbedingt grossen Wäscheaufwands. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und neuem Entscheid bzw. neuer Verfügung an die Vorinstanz bzw. die Verwaltung zurückzuweisen.
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Der Rechtsvertreter des Versicherten reicht mit Eingabe vom 11. Dezember 2017 eine Honorarnote vom 24. Oktober 2017 zu den Akten.
Erwägungen:
1.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
Gemäss den Anträgen und der Begründung der Beschwerde ist streitig und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer - in Folge der von ihm verlangten geänderten Einstufung des Hilfsbedarfs - Anspruch hat auf eine Erhöhung des zugesprochenen Assistenzbeitrags (monatlich durchschnittlich Fr. 1'762.60 bzw. pro Jahr maximal Fr. 19'388.60, woraus sich ein monatlich maximal in Rechnung zu stellender Betrag von Fr. 2'643.90 ableitet [grundsätzlich: 150 % des durchschnittlichen monatlichen Assistenzbeitrags, vgl. Art. 39i Abs. 3 IVV; Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen {BSV} über den Assistenzbeitrag Ziff. 6040]).
Das kantonale Gericht hat die massgeblichen gesetzlichen Grundlagen und die Rechtsprechung bezüglich des Anspruchs auf einen Assistenzbeitrag ( Art. 42quater Abs. 1 lit. a-c IVG ) und dessen Umfang (Art. 42sexies IVG), der gedeckten Hilfeleistungen (Art. 42quinquies IVG) sowie der Anforderungen an einen Abklärungsbericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. Schliesslich hat die Vorinstanz korrekt dargelegt, dass das Gericht - sofern der Abklärungsbericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt - in das Ermessen der Abklärungsperson nur eingreift, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere die grössere Nähe der fachlich kompetenten Abklärungsperson zum konkreten Sachverhalt (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547 mit Hinweisen).
3.
3.1. Das Verwaltungsgericht stellte zunächst fest, die IV-Stelle habe den Anspruch des Beschwerdeführers gestützt auf die am 19. Januar 2017 durchgeführte Abklärung vor Ort verfügt, deren Ergebnisse gleichentags im - mit dem standardisierten Abklärungsinstrument FAKT2 erstellten - Abklärungsbericht festgehalten worden seien. Es erwog, Abklärung und Ermittlung des Assistenzbeitrags seien insgesamt korrekt und angemessen erfolgt. Die durchgeführte Plausibilitätskontrolle durch die fachlich qualifizierte Abklärungsperson leide an keiner Fehleinschätzung, die ein gerichtliches Eingreifen erforderlich gemacht hätte.
3.2. Der Beschwerdeführer beanstandet die standardisierte Methode der Ermittlung des Hilfsbedarfs mittels FAKT2 - wie schon vor Vorinstanz - nicht. Hingegen wirft er dem kantonalen Gericht vor, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt bzw. falsch gewürdigt zu haben. Dieses habe infolgedessen in verschiedenen Bereichen der Ermittlung des Hilfsbedarfs eine unzutreffende Stufe (gemäss Kreisschreiben des BSV über die Assistenzbeiträge Ziff. 4009 ff.) zugrunde gelegt und damit Bundesrecht (Art. 42quater ff. IVG) verletzt.
3.2.1. Im Einzelnen rügt er, im Bereich "An-/Auskleiden, Zusammenstellen der Kleider/Wäschewechsel" (FAKT2 Ziff. 1.1.1) sei es ihm - entgegen dem Abklärungsbericht - nicht möglich, "Kleider, sofern sie sich oben des Kleiderstapels befinden, und Kleines (wie Unterwäsche) aus dem Schrank / der Schublade zu nehmen". Über die hierzu notwendige Fingerfertigkeit verfüge er nicht. Der Vorinstanz wirft der Versicherte sinngemäss vor, sie habe die Beweise fehlerhaft gewürdigt, indem sie aus der Fähigkeit, einen Rollstuhl auf ebenerdigem Gelände voranzutreiben oder Auto zu fahren, auf erhaltene Fingerfunktionen geschlossen habe. Solche seien - auch dank der eingesetzten Hilfsmittel - für beide genannten Tätigkeiten nicht notwendig. Die Vorinstanz hat indes - entgegen dem Beschwerdeführer - die stark eingeschränkte Fingermotorik ausdrücklich anerkannt ("praktische Funktionslosigkeit der rechten Hand [...] massiv eingeschränkte Gebrauchsfähigkeit der Finger der linken Hand"). Dass sie dennoch in der Beurteilung der Abklärungsperson keine Fehleinschätzung zu erkennen vermochte ist - nicht zuletzt mit Blick darauf, dass sich Kleidungsstücke notorisch zweihändig auch ohne Fingerfunktion behändigen lassen - weder willkürlich noch bundesrechtswidrig, und bindet deshalb das Bundesgericht (E. 1 hiervor).
3.2.2. Bezüglich des Bereichs "Essen und Trinken, Vorbereiten der Nahrungsaufnahme" (FAKT2 Ziff. 1.3.1) erneuert der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bereits im kantonalen Verfahren vorgetragene Darstellung des Sachverhalts. Diese widerspricht weder den Feststellungen gemäss Abklärungsbericht, noch hat sie die Vorinstanz übergangen oder auf vorhandene Fingerfertigkeiten geschlossen, wie dies der Versicherte behauptet. Vielmehr hat sie erwogen, der stark eingeschränkten Fingermotorik sei auch in diesem Bereich mit einem Hilfsbedarf auf Stufe zwei Rechnung getragen worden, weshalb keine Veranlassung für Korrekturen bestehe. Inwiefern dieser Schluss offensichtlich unrichtig sein sollte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, weshalb es dabei sein Bewenden hat.
3.2.3. Im Bereich "Körperpflege, Kosmetik" (FAKT2 Ziff. 1.4.5) macht der Versicherte geltend, er verfüge in Händen und Fingern über kein Gefühl oder Tastsinn. Daraus ergibt sich jedoch - mit der Vorinstanz - nicht, dass ihm entgegen dem Abklärungsbericht selbst eine oberflächliche Rasur unmöglich wäre. Soweit er darauf verweist, diese sei ihm nur möglich, wenn zuvor jemand den Rasierapparat behändige, einstelle und ihm in die Hand lege, legt er damit nicht dar, inwiefern es sich bei der Einschätzung der Abklärungsperson, wonach der Hilfsbedarf in dieser Unterkategorie pro Tag zwei Minuten betrage und in Stufe zwei einzuordnen sei ("versicherte Person kann einen Teil der Verrichtung/Tätigkeit selbstständig übernehmen, andernfalls ist direkte Hilfe oder stets Anleitung und Kontrolle nötig") um eine von der Vorinstanz verkannte Fehleinschätzung handeln sollte. Deren unpräzise Wiedergabe des Abklärungsberichts (die Angabe "verliert sich in Zwängen und Ritualen" trifft, wie der Versicherte zu Recht moniert, auf ihn nicht zu) vermag die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht in Frage zu stellen, die demnach auch hier für das Bundesgericht verbindlich bleibt.
3.2.4. Mit Blick auf den Hilfsbedarf im Bereich "Wohnungspflege, Tageskehr" (FAKT2 Ziff. 2.3.1) schildert der Beschwerdeführer im Wesentlichen die - unbestrittene - medizinischen Ausgangslage. Seiner Ansicht nach hätte es an der Vorinstanz gelegen, aufzuzeigen, was er noch selbständig erledigen könne, und zu begründen, weshalb seine Darstellung des Hilfsbedarfs falsch sei. Die Rüge geht fehl. Die (materielle) Beweislast für das Vorliegen eines leistungsbegründenden Sachverhalts (i.c.: für den Hilfsbedarf bzw. für dessen Ausmass) trifft entgegen dem Beschwerdeführer im Sozialversicherungsrecht die versicherte Person (vgl. Art. 8 ZGB; BGE 138 V 218 E. 6 S. 222). Verwaltung und Sozialversicherungsgerichte trifft die Beweisführungslast: Sie sind aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet, den massgeblichen Sachverhalt abzuklären (Art. 43 Abs. 1 bzw. Art. 61 lit. c ATSG). In Nachachtung dieser Pflicht liess die IV-Stelle eine Abklärung gestützt auf FAKT2 durchführen (Abklärungsbericht vom 19. Januar 2017). Die darin enthaltene Beurteilung der Abklärungsperson zum Hilfsbedarf im Teilbereich Tageskehr erachtete das Verwaltungsgericht mit einem Zeitbedarf von acht Minuten pro Tag und einem Hilfsbedarf entsprechend Stufe drei ("versicherte Person kann nur geringe Eigenleistungen vollbringen, benötigt in grossem Umfang direkte Hilfe oder häufig Überwachung") als korrekt. Es erwog, der Versicherte könne leichte und kleine Sachen aufräumen (etwa: eine Zeitung auf die Seite legen) und mithin beim Aufräumen ein bisschen mithelfen. Demnach sei es nachweislich nicht so, dass er gar nichts selbständig tun könne, wie dies Stufe vier entsprechen würde. Diesen Sachverhalt bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Was er vorbringt (Status als "hoher Tetraplegiker" und - als Beispiel für seine fehlende Fingerfertigkeit - Unfähigkeit, nachts seine heruntergerutschte Bettdecke wieder hochzuziehen), lässt die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung nicht als offensichtlich unrichtig oder gar willkürlich erscheinen (oben E. 1).
3.2.5. Soweit der Beschwerdeführer im Bereich "Einkauf und Besorgungen, Einkaufen, Einräumen und Versorgen" (FAKT2 Ziff. 2.4.2) die Berücksichtigung von Stufe vier statt drei verlangt, setzt er sich nicht mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung auseinander, wonach er mithilfe seines umgebauten Fahrzeugs in X.________ mit dem handbetriebenen Rollstuhl kleine Besorgungen machen könne. Das kantonale Gericht stellte (für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich) fest, in X.________ stünden diverse Behindertenparkplätze zur Verfügung, z.B. bei Coop und Migros direkt neben den Ladeneingängen. So seien für den Einkauf keine längeren und mühsamen Strecken zu bewältigen. Weiterungen hierzu erübrigen sich.
3.2.6. Hinsichtlich des Bereichs "Einkauf und Besorgungen, andere Besorgungen" (FAKT2 Ziff. 2.4.3) stellte die Vorinstanz fest, dem Versicherten sei es möglich, seine Anliegen auf Ämtern telefonisch, per E-Mail oder postalisch selbständig zu vertreten. Dank seines umgebauten Fahrzeugs sei es ihm auch selbständig möglich, in X.________ zur Post zu fahren und kleine persönliche Einkäufe zu machen, womit die Einreihung in Stufe zwei rechtens sei. Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, er könne eine Computertastatur einzig mit dem Zeigefinger links bedienen, weshalb es ihm nicht zumutbar sei, seine Anliegen per E-Mail oder postalisch zu vertreten. Inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz deshalb unhaltbar sein soll (E. 1 vorne), erschliesst sich daraus nicht, zumal der Versicherte sich mit der von der Vorinstanz genannten Möglichkeit des selbständigen telefonischen Verkehrs (der ihm gemäss Abklärungsbericht möglich ist, vgl. FAKT2 Ziff. 2.1.1) gar nicht auseinandersetzt.
3.2.7. Gleich verhält es sich bezüglich der verlangten Berücksichtigung eines Zusatzaufwandes für "Transport/Begleitung zu Arzt-/Therapiekonsultationen" (FAKT2 Ziff. 2.4.5) : Auch hier zeigt der Versicherte nicht auf, inwiefern er auf Dritthilfe angewiesen sein sollte und die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung unzutreffend wäre. Das kantonale Gericht stellte fest, der Beschwerdeführer habe die "Möglichkeit, motorisiert sehr nahe an die Eingangspforten des Spitals bzw. der Reha-Klinik zu gelangen und dort auch das benötigte Fahrzeug während den medizinischen Behandlungszeiten auf den eigens für Behinderte reservierten Parkfeldern abzustellen", woran das Bundesgericht gebunden bleibt.
3.2.8. Entgegen der Ansicht des Versicherten ist sodann weder gerichtsnotorisch noch im vorliegenden Fall erstellt, dass es "bei einer Querschnittssymptomatik mit Katheterisierungspflicht und digitalem Darmausräumen regelmässig zu Verschmutzungen von Kleidern und (Bett-) Wäsche" komme, die sich durch das Tragen von Einlagen nicht beseitigen bzw. auffangen liessen. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz - nicht offensichtlich unrichtig, und für das Bundesgericht deshalb verbindlich - festgestellt hat, der Urin werde nachweislich durch einen Katheter abgeleitet und aktenkundig ist, dass die digitale Darmausräumung grundsätzlich auf dem WC stattfindet, wobei der diesbezügliche Hilfsbedarf mit zehn Minuten pro Tag veranschlagt wurde (FAKT2 Ziff. 1.5.1). Schliesslich setzt sich der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, aufgrund der sehr stark eingeschränkten Fingermotorik würden seine Kleider beim Essen und Trinken regelmässig beschmutzt, in keiner Weise mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander, wonach dies durch das Tragen einer Serviette oder Schürze vermieden werden könne.
3.2.9. Zusammengefasst sind die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung der Vorinstanz hinsichtlich des Hilfsbedarfs weder offensichtlich unrichtig noch sonstwie bundesrechtswidrig, und besteht zu einer Rückweisung zwecks Vornahme weiterer Abklärungen kein Anlass.
4.
Die Beschwerde ist unbegründet.
5.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 3. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. April 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Oswald