Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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4A_634/2018
Urteil vom 2. April 2019
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________ AB,
2. B.B.________,
3. C.B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
D.________ A.G.,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjürg Lenhard,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Feststellung der Nichtigkeit eines Generalversammlungsbeschlusses,
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich
vom 21. November 2018 (HG170011-O).
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin 1 mit Klage vom 16. Januar 2017 beim Handelsgericht des Kantons Zürich beantragte, es sei festzustellen, dass die Generalversammlungsbeschlüsse (GV-Beschlüsse) der Beschwerdegegnerin vom 4. Oktober 2011 nichtig seien (Ziffer 1), das Handelsregister des Kantons Zürich sei anzuweisen, die "dort" eingetragenen Verwaltungsräte der Beschwerdegegnerin, Rechtsanwalt E.________ und F.________, aus dem Handelsregister zu löschen (Ziffer 2) und es sei der "damalige" Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin, C.B.________, wieder in das Handelsregister einzutragen (Ziffer 3);
dass die Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdeführer 3 im Klageverfahren je ein Interventionsgesuch stellten, denen das Handelsgericht statt gab;
dass das Handelsgericht mit Beschluss vom 21. November 2018 die Ziffer 2 des Rechtsbegehrens betreffend der Löschung von Rechtsanwalt E.________ aus dem Handelsregister als gegenstandslos geworden abschrieb, da Rechtsanwalt E.________ am 2. Oktober 2018 aus dem Verwaltungsrat der Beklagten ausgeschieden bzw. aus dem Handelsregister gelöscht worden sei;
dass das Handelsgericht die Klage im Übrigen mit gleichzeitig gefälltem Urteil abwies;
dass das Handelsgericht die Klage mit der Hauptbegründung abwies, die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit von GV-Beschlüssen nach Art. 706b OR setze sowohl prozessrechtlich (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) als auch materiellrechtlich zur Bejahung der Aktivlegitimation ein gewichtiges Rechtsschutzinteresse an der Feststellung voraus; die Beschwerdeführerin 1 habe ihre Rechtsstellung als angebliche (Allein-) Aktionärin oder Gläubigerin der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Generalversammlungsbeschlüsse vom 4. Oktober 2011 nicht nachvollziehbar, mithin nicht hinreichend dargetan, weshalb eine Unsicherheit bzw. Ungewissheit bzw. Gefährdung dieser Rechtsstellung, mit der sie ihr Rechtsschutzinteresse begründe, nicht erkennbar sei, ihr Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der GV-Beschlüsse zu verneinen und die Klage abzuweisen sei;
dass das Handelsgericht die Klageabweisung alternativ damit begründete, die Beschwerdeführerin 1 müsste - selbst wenn sie (Allein) Aktionärin oder Gläubigerin der Beschwerdegegnerin gewesen wäre - im Hinblick auf das die Aktivlegitimation begründende Rechtsschutzinteresse dartun, dass und inwiefern sie durch die GV-Beschlüsse krass in ihren Rechten als angebliche Aktionärin oder Gläubigerin beeinträchtigt sein bzw. ein gegen allgemeine Normen der Rechts- oder Sittenordnung verstossender Tatbestand vorliegen soll; solches ergebe sich indessen aus ihren Ausführungen nicht einmal im Ansatz; auch dies führe zur Klageabweisung;
dass das Handelsgericht die Klageabweisung schliesslich auch damit begründete, die Durchsetzung der Nichtigkeit wäre selbst bei Bejahung der Aktivlegitimation zu verwehren, um die Rechtssicherheit zu wahren und den Schutz Dritter zu gewährleisten;
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. November 2018 gegen den Beschluss und das Urteil vom 21. November 2018 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben und gleichzeitig um Erlass von vorsorglichen Massnahmen ersuchten;
dass die Beschwerdeführer ihre Beschwerde mit Eingabe vom 2. Januar 2019 ergänzten;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass in Fällen, in denen der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen beruht, die je für sich allein den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, der Beschwerdeführer bezüglich jeder derselben in einer den vorstehend dargestellten Begründungsanforderungen genügenden Weise darzulegen hat, dass sie Recht verletzt, andernfalls auf die Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten werden kann (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; ferner: BGE 139 II 233 E. 3.2 S. 236; 138 III 728 E. 3.4 S. 735; Urteil 4A_237/2014 vom 2. Juli 2014 E. 2.2);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1);
dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG );
dass die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, klar und substanziiert aufzeigen muss, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen, und dass sie, wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen hat, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 86 E. 2 S. 90; 133 III 393 E. 7.1 S. 398);
dass die Eingaben vom 30. November 2018 und vom 2. Januar 2019 diesen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügen, indem die Beschwerdeführer darin keine rechtsgenügend begründeten Rügen gegen die angefochtenen Entscheide erheben, in denen sie unter Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz hinreichend darlegen, welche Rechte diese inwiefern verletzt haben soll, wozu namentlich folgendes ausgeführt sei:
dass die Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwerfen, unter Verletzung von Art. 30 BV nicht unparteiisch gehandelt und keinen fairen Prozess geführt zu haben, diese Rüge aber nicht rechtsgenügend begründen, indem sie der Vorinstanz bloss - und überdies unzutreffenderweise (die Vorinstanz verwies auf Ziff. I.2, nicht auf II.1.1.2) - vorwerfen, in ihren rechtlichen Erwägungen (II/1.2) auf Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen zu haben;
dass die Vorinstanz feststellte, die zweimonatige Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage gegen die streitbetroffenen GV-Beschlüsse sei verstrichen, weshalb bloss die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit in Betracht falle;
dass die Beschwerdeführer dies mit Hinweis auf eine Anfechtung beim Friedensrichter und ein Schreiben an das Handelsregister bestreiten, wozu sie indessen keine taugliche Sachverhaltsrüge im vorstehend umschriebenen Sinn erheben, so dass darauf eingetreten werden könnte;
dass die Vorinstanz festhielt, die Beschwerdeführer bestritten das Protokoll über die strittigen GV-Beschlüsse, ohne dies jedoch im Sinne von Art. 178 ZPO rechtsgenügend zu begründen;
dass die Beschwerdeführer zu diesem Punkt ausführliche, allerdings nur schwer nachvollziehbare Ausführungen machen, ohne dabei mit einer hinreichend begründeten Rüge aufzuzeigen, dass sie ihre Bestreitung des Protokolls im vorinstanzlichen Verfahren entgegen der vorinstanzlichen Ansicht hinreichend begründet hätten;
dass die Beschwerdeführer nicht mit hinreichend begründeten Rügen im vorstehend umschriebenen Sinn aufzeigen, welche Rechte die Vorinstanz verletzt haben soll, indem sie schloss, die Beschwerdeführer hätten die Aktionärs- oder Gläubigerstellung der Beschwerdeführerin 1 im Zeitpunkt der strittigen GV-Beschlüsse nicht nachvollziehbar bzw. hinreichend dargelegt und es bestünden unüberwindbare Zweifel an der behaupteten Aktionärs- oder Gläubigerstellung der Beschwerdeführerin 1;
dass sie dem Bundesgericht dazu vielmehr bloss in nur schwer nachvollziehbaren Ausführungen, unter beliebiger unzulässiger Ergänzung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts, ihre eigene Auffassung unterbreiten, worauf nicht eingetreten werden kann;
dass die Beschwerdeführer der Vorinstanz zwar verschiedene Gehörsverletzungen und Aktenwidrigkeiten vorwerfen, die entsprechenden Rügen indessen nicht hinreichend begründen;
dass das Gleiche gilt, soweit die Beschwerdeführer verschiedentlich geltend machen, im Verfahren vor dem Handelsgericht andere Behauptungen aufgestellt zu haben, als die Vorinstanz feststellte und in ihren Erwägungen berücksichtigte;
dass die Beschwerdeführer nach dem Ausgeführten die Hauptbegründung der Vorinstanz, welche deren Entscheid über die Klageabweisung selbständig zu stützen vermag, nicht mit rechtsgenügender Begründung anfechten, weshalb kein Rechtsschutzinteresse an der Prüfung der gegen die Alternativbegründungen der Vorinstanz erhobenen Rügen besteht und auf die Beschwerde gegen die Klageabweisung im angefochtenen Urteil insgesamt nicht einzutreten ist, weil diese offensichtlich nicht rechtsgenügend begründet ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass die Beschwerdeführer in nicht leicht verständlichen Vorbringen geltend machen, nach dem Austritt von Rechtsanwalt E.________ aus dem Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin und der diesbezüglichen Abschreibung des vorinstanzlichen Verfahrens im Beschluss vom 21. November 2018 wäre auch der verbleibende Verwaltungsrat F.________ aus dem Handelsregister zu löschen gewesen;
dass sie indessen nicht mit nachvollziebar begründeten Rügen darlegen, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie dem Löschungsantrag bezüglich F.________ nicht entsprach;
dass auf die Beschwerde auch insoweit nicht eingetreten werden kann, da sie auch in diesem Punkt offensichtlich nicht hinreichend begründet ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG );
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
dass das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird;
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. April 2019
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer