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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
5A_269/2019
Urteil vom 2. April 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
der Stadt Zürich.
Gegenstand
Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 25. März 2019 (PQ190011-O/U).
Sachverhalt:
A.________ leidet seit langem an einer psychischen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, was seit 1995 zu verschiedenen Klinikaufenthalten führte und sich auch in mehreren Straftaten ausdrückte. Zur Zeit hält er sich in der Justizvollzugsanstalt B.________ auf.
Im Dezember 2006 errichtete die seinerzeitige Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich eine Beistandschaft nach den damaligen Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 ZGB, welche am 27. Juni 2013 von der KESB Zürich in eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 und 395 ZGB überführt wurde.
A.________ ist mit der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme gar nicht zufrieden und versuchte dieser mehrmals zu entgehen, auch durch Wohnsitzverlegung. Vorliegend geht es um das erneute Gesuch an die KESB vom April 2017, mit welchem er eine "Beistandschaft ohne Geldvormundschaft" verlangte. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2017 wies die KESB das Gesuch ab, ebenso mit Urteil vom 14. Februar 2019 der Bezirksrat Zürich und mit Urteil vom 25. März 2019 das Obergericht des Kantons Zürich die hiergegen erhobenen Beschwerden.
Gegen das obergerichtliche Urteil hat A.________ am 30. März 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
2.
Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren. Ebenso wenig liegt mit der nicht weiter ausgeführten Behauptung, sein Vermögen sei gewährleistet und der Psychiater im Gefängnis habe ihm bestätigt, dass er etwas von Geld verstehe, eine hinreichende Begründung vor, inwiefern das Obergericht, welches im angefochtenen Urteil den Schwächezustand des Beschwerdeführers, das erhebliche ererbte und namentlich aus Wertschriften bestehende Vermögen sowie die Unfähigkeit, allein schon die eigenen tatsächlichen finanziellen Verhältnisse zu erfassen, dargestellt hat, gegen Recht verstossen haben soll, wenn es von der Notwendigkeit einer Vermögensverwaltung ausgegangen ist.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beiständin Christine Exer, der KESB der Stadt Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. April 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli