BGer 6B_186/2019 |
BGer 6B_186/2019 vom 02.04.2019 |
6B_186/2019 |
Urteil vom 2. April 2019 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Balmer,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
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2. Eidgenössische Spielbankenkommission, Eigerplatz 1, 3003 Bern,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Ersatzforderung; faires Verfahren, rechtliches Gehör; Kostenvorschuss, Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 2. Oktober 2018 (BES.2017.182).
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
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2. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 7. Februar 2019 Frist bis zum 21. Februar 2019 und mit Verfügung vom 22. Februar 2019 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 21. März 2019 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu leisten, unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs. 3 BGG).
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3. Beide Verfügungen wurden mittels Gerichtsurkunde versandt und konnten zugestellt werden. Der Kostenvorschuss ging auch innert Nachfrist nicht ein, so dass auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
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4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. April 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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