BGer 6B_191/2019
 
BGer 6B_191/2019 vom 02.04.2019
 
6B_191/2019
 
Urteil vom 2. April 2019
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Balmer,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
2. Eidgenössische Spielbankenkommission, Eigerplatz 1, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Ersatzforderung; faires Verfahren, rechtliches Gehör; Kostenvorschuss, Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 2. Oktober 2018 (BES.2017.200).
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
2. Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 7. Februar 2019 Frist bis zum 21. Februar 2019 und mit Verfügung vom 22. Februar 2019 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 21. März 2019 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu leisten, unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs. 3 BGG).
3. Beide Verfügungen wurden mittels Gerichtsurkunde versandt und konnten zugestellt werden. Der Kostenvorschuss ging auch innert Nachfrist nicht ein, so dass auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. April 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill