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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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1B_26/2019
Urteil vom 4. April 2019
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Muschietti,
Gerichtsschreiber Härri.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Silvio Bürgi,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz.
Gegenstand
Strafverfahren; amtliche Verteidigung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 12. Dezember 2018 (460 18 309).
Sachverhalt:
A.
Am 14. September 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts des Raubes, eventuell der räuberischen Erpressung.
Am 4. Oktober 2016 ersuchte A.________ darum, Advokatin Martina Horni zur amtlichen Verteidigerin zu ernennen. Mit Verfügung vom 11. November 2016 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch ab. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft (Abteilung Strafrecht) mit Beschluss vom 10. Januar 2017 ab. Dieser blieb unangefochten. Advokatin Horni legte das Mandat nieder.
B.
Am 25. Januar 2018 erhob die Staatsanwaltschaft beim Präsidium des Strafgerichts Basel-Landschaft Anklage gegen A.________ wegen Raubes, eventuell räuberischer Erpressung, und Freiheitsberaubung. Zudem übermittelte die Staatsanwaltschaft dem Präsidium des Strafgerichts einen Schlussbericht.
Am 5. Juli 2018 ersuchte A.________ um Ernennung von Advokat Silvio Bürgi zum amtlichen Verteidiger. Mit Verfügung vom 6. Juli 2018 gab der Präsident des Strafgerichts dem Gesuch statt.
Am 23. Juli 2018 verurteilte der Präsident des Strafgerichts A.________ wegen Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 3 Tagen. Von der Anklage der Freiheitsberaubung sprach er ihn frei. Der Präsident des Strafgerichts erachtete es als erwiesen, dass A.________ am 26. August 2016 jemanden dabei unterstützte, beim Geschädigten gewaltsam eine angebliche Geldschuld von Fr. 1'000.-- einzutreiben. A.________ habe den Geschädigten durchsucht und ihm Fr. 90.-- Bargeld sowie Zigaretten abgenommen. In der Folge habe er den Geschädigten zu einem Bankomaten begleitet und ihn aufgefordert, daraus Fr. 1'000.-- zu beziehen, was gescheitert sei, da die Bankkarte gesperrt gewesen sei. A.________ habe den Geschädigten geschlagen und bedroht.
C.
Am 6. August 2018 meldete A.________ Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 12. Oktober 2018 beantragte er, ihn vom Vorwurf des Raubes freizusprechen. Zudem ersuchte er darum, ihm im Berufungsverfahren Advokat Silvio Bürgi als amtlichen Verteidiger beizugeben.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 wies der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Strafrecht) das Gesuch um amtliche Verteidigung ab (Dispositiv Ziffer 2).
D.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts vom 12. Dezember 2018 aufzuheben und ihm im Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung mit Advokat Silvio Bürgi zu bewilligen. Eventualiter sei Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts vom 12. Dezember 2018 aufzuheben und dieser anzuweisen, ihm im Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung mit Advokat Silvio Bürgi zu bewilligen.
E.
Das Kantonsgericht hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft hat ebenfalls Gegenbemerkungen eingereicht. Sie beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. A.________ hat dazu Stellung genommen.
F.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2019 hat das präsidierende Mitglied der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
Erwägungen:
1.
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein Rechtsmittel nach der Schweizerischen Strafprozessordnung steht nicht zur Verfügung. Die Vorinstanz hat als einzige kantonale Instanz entschieden. Die Beschwerde ist somit gemäss Art. 80 BGG zulässig (Urteil 1B_435/2016 vom 15. März 2017 E. 1). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Die angefochtene Verfügung stellt einen Zwischenentscheid dar, der dem Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann (BGE 140 IV 202 E. 2.2 S. 205 mit Hinweis).
1.2. Die Staatsanwaltschaft hält dafür, auf die Beschwerde könne gleichwohl nicht eingetreten werden. Das Kantonsgericht habe die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung mit Beschluss vom 10. Januar 2017 verneint. Dieser sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer könne die Ablehnung der amtlichen Verteidigung deshalb nicht mehr in Frage stellen.
Dem kann nicht gefolgt werden. Anfechtungsobjekt ist hier die vorinstanzliche Verfügung vom 12. Dezember 2018, nicht der kantonsgerichtliche Beschluss vom 10. Januar 2017. Zum Zeitpunkt jenes Beschlusses befand sich das Strafverfahren am Anfang und lagen weder die Anklageschrift noch der staatsanwaltschaftliche Schlussbericht (Art. 326 Abs. 2 StPO) noch das erstinstanzliche Strafurteil vor. Die Vorinstanz hatte in der angefochtenen Verfügung insbesondere zu prüfen, ob der Fall im Lichte dieser inzwischen ergangenen Rechtsakte in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen der Beschwerdeführer allein nicht gewachsen ist (vgl. unten E. 3). Dazu hat sich das Kantonsgericht im Beschluss vom 10. Januar 2017 nicht geäussert. Dessen Rechtskraft steht der heutigen Beschwerde daher nicht entgegen.
Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesgericht hat die Akten des Strafverfahrens beigezogen. Dem entsprechenden Verfahrensantrag ist damit Genüge getan.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte die amtliche Verteidigung bewilligen müssen. Es liege ein Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 lit. d StPO vor. Zwar sei der Staatsanwalt vor dem erstinstanzlichen Gericht nicht persönlich aufgetreten und er beabsichtige auch nicht, dies vor dem Berufungsgericht zu tun. Der Staatsanwalt habe jedoch mit der Anklage einen 5-seitigen Schlussbericht eingereicht, in dem verschiedene rechtliche Argumente enthalten seien. Dies sei einem persönlichen Auftreten des Staatsanwalts gleichzustellen. Die Vorinstanz hätte die amtliche Verteidigung jedenfalls in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO bewilligen müssen.
3.2. Gemäss Art. 132 StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Abs. 1 lit. b). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Abs. 2). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten zu erwarten ist (Abs. 3).
Der Beschwerdeführer ist unstreitig mittellos. Der Strafgerichtspräsident hat ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Damit ist eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten zu erwarten, weshalb kein Bagatellfall mehr vorliegt. Entscheidend ist demnach, ob der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen der Beschwerdeführer allein nicht gewachsen wäre.
3.3. Insoweit sind nach der Rechtsprechung die konkreten Umstände zu berücksichtigen. Je schwerer der Eingriff in die Interessen des Beschuldigten wiegt, desto geringer sind die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (BGE 143 I 164 E. 3.6 S. 175 mit Hinweis). Rechtliche Schwierigkeiten können etwa gegeben sein, wenn die Subsumtion des Sachverhalts unter eine bestimmte Strafnorm diskutabel ist, wenn streitig ist, ob der Grundtatbestand oder ein qualifizierter Tatbestand zur Anwendung gelangt, oder wenn Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe zu prüfen sind. Bei der Beurteilung, ob der Beschuldigte den Schwierigkeiten des Falles gewachsen ist, ist namentlich seinem Alter, seiner Bildung, seinen Sprachkenntnissen und seiner Erfahrung mit Strafverfahren Rechnung zu tragen (Urteil 6B_243/2017 vom 21. September 2017 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.4. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Fall weise verschiedene tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf, denen er allein nicht gewachsen wäre.
Die Vorinstanz wendet ein, er stütze sich insoweit teilweise auf gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässige neue Tatsachen. Dies trifft nicht zu. Zwar beruft sich der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren auf bestimmte Schwierigkeiten des Falles, die er vor Vorinstanz nicht ausdrücklich geltend gemacht hat. Dabei handelt es sich jedoch um keine Tatsachen. Vielmehr verstärkt der Beschwerdeführer seine rechtliche Argumentation. Dem steht Art. 99 Abs. 1 BGG nicht entgegen (vgl. BGE 138 II 217 E. 2.4 S. 220 f.; 126 I 95). Gemäss Art. 106 Abs. 1 BGG wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an. Es hat also von Amtes wegen zu prüfen, ob der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen der Beschwerdeführer allein nicht gewachsen wäre. Dann muss es dem Beschwerdeführer auch gestattet sein, das Bundesgericht auf sämtliche Gesichtspunkte hinzuweisen, die seines Erachtens diese Schwierigkeiten begründen.
3.5. Die dem Beschwerdeführer drohende Freiheitsstrafe von 9 Monaten liegt deutlich über der Grenze von 4 Monaten nach Art. 132 Abs. 3 StPO und nicht mehr weit entfernt von einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, bei welcher gemäss Art. 130 lit. b StPO ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt. Die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles dürfen deshalb nach der dargelegten Rechtsprechung (oben E. 3.3) nicht allzu hoch angesetzt werden. Die Staatsanwaltschaft anerkennt das ausdrücklich.
3.6. Der Beschwerdeführer bestreitet den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in wesentlichen Teilen. Einziges Sachbeweismittel ist das von einer Überwachungskamera aufgenommene Video über das Geschehen beim Bankomaten. Ansonsten stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen der verschiedenen Beteiligten. Der Strafgerichtspräsident würdigt in seinem Urteil vom 23. Juli 2018 (S. 7-15) diese Aussagen eingehend und erachtet sie teilweise als unglaubhaft. An der Hauptverhandlung befragte er zwei Personen nochmals selber. Der Fall liegt demnach schon in beweisrechtlicher Hinsicht nicht einfach.
Hinzu kommen rechtliche Schwierigkeiten. Der Beschwerdeführer bestreitet die Verwertbarkeit von Aussagen im Vorverfahren und macht die Missachtung seines Konfrontationsrechts geltend (Strafurteil S. 6). Die Staatsanwaltschaft hat sodann nebst Raub (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) eventualiter räuberische Erpressung (Art. 156 Ziff. 3 StGB) angeklagt. Die rechtliche Subsumtion des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Sachverhalts ist demnach diskutabel. Umstritten ist sodann, ob der Beschwerdeführer - seine Strafbarkeit vorausgesetzt - Mittäter oder nur Gehilfe war (Strafurteil S. 22 f.). Überdies wird im Berufungsverfahren gegebenenfalls zu erörtern sein, ob beim Beschwerdeführer dolus subsequens vorlag (dazu Strafurteil S. 20; STEFAN TRECHSEL und andere, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 7. Aufl. 2017, S. 98); ebenso, ob er in einem die Schuldfähigkeit beeinträchtigenden Masse alkoholisiert war (Strafurteil S. 25).
Der heute 26-jährige Beschwerdeführer wuchs in einem kriminellen Umfeld und in Heimen auf. Er hat keinen Schulabschluss, erlernte keinen Beruf, ist arbeitslos und lebt von der Sozialhilfe. Bei ihm besteht sodann eine Suchtproblematik. Überdies leidet er an einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS). Davon Betroffene können sich schwer konzentrieren. In Anbetracht dessen kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer den erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles allein gewachsen wäre. Da hier insoweit, wie dargelegt (oben E. 3.5), keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, verletzt es Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO, wenn die Vorinstanz die amtliche Verteidigung abgelehnt hat.
Die Beschwerde ist insoweit begründet. Damit kann offenbleiben, ob die amtliche Verteidigung auch hätte bewilligt werden müssen, weil - wie der Beschwerdeführer geltend macht - in sinngemässer Anwendung von Art. 130 lit. d StPO ein Fall notwendiger Verteidigung hätte angenommen werden müssen.
4.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Dispositiv Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung mit Advokat Silvio Bürgi für das Berufungsverfahren zu bewilligen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton hat dem Vertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 f. BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist damit hinfällig.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. Dezember 2018 wird aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird die amtliche Verteidigung mit Advokat Silvio Bürgi für das Berufungsverfahren bewilligt.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Basel-Landschaft hat dem Vertreter des Beschwerdeführers, Advokat Silvio Bürgi, eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. April 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Härri