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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_5/2019
Urteil vom 4. April 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Dominik Rothacher,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Betrug); Frist zur Stellung eines Strafantrags,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 8. November 2018 (SBK.2018.53 / SG / va).
Sachverhalt:
A.
Am 2. Dezember 2016 erstattete A.________ Strafanzeige wegen Betruges gegen Z.________ und X.________. Letzterer hatte 2009 als geschäftsführender Aktionär der U.________ AG bei der V.________ AG, deren verantwortliches Organ Z.________ war, eine Unternehmensbewertung der U.________ AG in Auftrag gegeben und anschliessend mit Y.________ die Aktien von A.________ gekauft. Hierbei soll A.________ gestützt auf eine zu tiefe Bewertung des Unternehmens über den wahren Wert seiner Anteile getäuscht worden sein. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau nahm das Verfahren gegen X.________ am 3. Januar 2017 und - nachdem diese Verfügung vom Obergericht des Kantons Aargau aufgehoben worden war - am 26. Januar 2018 nicht an die Hand. Am 8. November 2018 wies das Obergericht die Beschwerde von A.________ ab.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Verfahren gegen X.________ sei an die Hand zu nehmen.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich, dass die Privatklägerschaft bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens wird auf dieses Erfordernis verzichtet. Im Verfahren vor Bundesgericht muss aber dargelegt werden, weshalb sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, sofern dies, etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat, nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist. Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 137 IV 246 E. 1.3.1, 219 E. 2.4; je mit Hinweisen).
1.2. Der Beschwerdeführer hat sich als Straf- und Zivilkläger konstituiert und am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Dies genügt zur Begründung seiner Legitimation indes ebenso wenig wie die Tatsache, dass sich der angefochtene Entscheid grundsätzlich auf seine Zivilforderungen auswirken kann (vgl. Urteil 6B_1092/2018 vom 5. Februar 2019 E. 2.2). Der Beschwerdeführer benennt oder beziffert keinerlei konkrete Forderung, die ihm aufgrund des behaupteten Betrugs zustehen soll. Dies ist angesichts des angeblich zu tief angesetzten Werts der U.________ AG sowie einer eigens hierzu angefertigten Analyse nicht nachvollziehbar. Daraus sollte sich der entstandene Schaden zumindest annähernd ermitteln lassen, andernfalls auch eine bewusste Täuschung über den wahren Wert des Unternehmens nicht erkennbar wäre. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG; oben E. 1.1) offensichtlich nicht. Darauf ist nicht einzutreten. Im Übrigen wäre sie abzuweisen, wie nachfolgend kurz zu zeigen ist.
2.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz gehe willkürlich davon aus, dass er bereits bei Vorliegen des Entwurfs einer Kurzanalyse zur Unternehmensbewertung einen hinreichenden Tatverdacht gegen seinen Bruder gehabt habe, und das Strafantragsrecht nach Art. 146 Abs. 3 StGB folglich erloschen sei.
2.1.
2.1.1. Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen, worunter namentlich Geschwister fallen, wird nur auf Antrag verfolgt (Art. 146 Abs. 3 i.V.m. Art. 110 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt an dem Tag, an welchem der anspruchsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB), was auch die Kenntnis der Straftat d.h. deren Tatbestandselemente voraussetzt. Erforderlich ist eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt und die antragsberechtigte Person gleichzeitig davor schützt, wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede belangt zu werden (BGE 142 IV 129 E. 4.3; 126 IV 131 E. 2a; je mit Hinweisen). Die berechtigte Person ist nicht verpflichtet, nach dem Täter zu forschen, und das blosse Kennenmüssen des Täters oder ein blosser Verdacht löst die Antragsfrist nicht aus (BGE 101 IV 113 E. 1b mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Kenntnis der Tat. Solange aufgrund der Sachlage unklar ist, ob überhaupt ein Delikt begangen wurde, beginnt die Frist nicht zu laufen (Urteil 6B_1148/2013 vom 5. Dezember 2014 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.1.2. Das Bundesgericht prüft im Rahmen einer Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 StPO nicht wie beispielsweise bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind (Art. 97 Abs. 1 BGG), sondern nur, ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausging oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" annahm. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor, beziehungsweise wenn ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; Urteile 6B_1228/2018 vom 4. März 2019 E. 2.1.2; 6B_264/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 3.3.1 betreffend die Nichtanhandnahme; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 317 E. 5.4; je mit Hinweisen).
Was die antragsberechtigte Person wusste, betrifft sogenannte innere Tatsachen, und prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur auf Willkür (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Ob ihre Kenntnis ausreichend ist, um einen Strafantrag stellen zu können, ist eine Rechtsfrage (Urteil 6B_1148/2013 vom 5. Dezember 2014 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.2.
2.2.1. Die Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb sie die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2016 als verspätet erachtet. Sie erwägt unter Bezugnahme auf die Staatsanwaltschaft nachvollziehbar, dass sein Einwand, wonach er erst nach Vorliegen einer Kurzanalyse der W.________ AG sichere Kenntnis vom Betrug erlangt habe, nicht überzeuge. Er habe sich vielmehr spätestens am 26. Juli 2016 in seinem Vorwurf bestätigt sehen müssen. An jenem Tag habe sein Rechtsvertreter ausdrücklich mitgeteilt, dass er die Angelegenheit nochmals mit dem Beschwerdeführer angeschaut habe und sich keine wesentlichen Neuerungen ergeben hätten. Der Anwalt habe von der Endfassung der Strafanzeige gesprochen. Der Beschwerdeführer habe somit am 26. Juli 2016 mehr als einen blossen Verdacht gehabt und nach der detaillierten Abklärung nicht mehr mit einer Anzeige wegen falscher Anschuldigung rechnen müssen. Die Strafanzeige vom 1. Dezember 2016 sei nach Ablaufen der Antragsfrist am 26. Oktober 2016 erfolgt.
2.2.2. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) in weiten Teilen nicht. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, seinen vorinstanzlich dargelegten Standpunkt zu wiederholen, was weder Willkür in der Sachverhaltsfeststellung, namentlich hinsichtlich seines Kenntnisstands, noch eine Verletzung von Bundesrecht belegt. Er bestreitet insbesondere nicht, dass bereits am 26. Juli 2016 ein Entwurf zur Unternehmensanalyse der W.________ AG vorlag. Dieser Analyseentwurf, worauf sich die Vorinstanz stützt, ist mithin gerade keine Einschätzung eines Laien. Der in diesem Zusammenhang wiederholt vorgebrachte Einwand, wonach angesichts der Komplexität des Sachverhalts blosse Zweifel eines bewertungstechnischen Laien für einen hinreichenden, die Dreimonatsfrist nach Art. 31 StGB auslösenden Tatverdacht nicht ausreichten, geht daher an der Sache vorbei. Der Beschwerdeführer zeigt zudem nicht auf, weshalb die erforderliche Kenntnis einer - wie auch immer rechtlich zu qualifizierenden - Straftat nicht bereits bei Vorliegen des entsprechenden Entwurfs der W.________ AG resp. der bis zum 26. Juli 2016 getätigten Abklärungen, sondern erst aufgrund der definitiven Kurzanalyse mit hinreichender Sicherheit bestanden haben soll und worin sich die beiden Dokumente überhaupt genau - und wesentlich - unterscheiden. Wie die Vorinstanz ausführt, und der Beschwerdeführer nicht bestreitet, sprach sein Anwalt damals von der Endfassung der Strafanzeige. Dass danach weitere Besprechungen stattfanden, und der Entwurf durch Angaben des Beschwerdeführers ergänzt worden sein soll, wobei er hierzu keine Angaben macht, ändert nichts. Insbesondere ist mit Blick auf das erforderliche, fristauslösende Wissen des Beschwerdeführers nicht entscheidend, wie sein Anwalt die Aussagen der W.________ AG rechtlich qualifizieren würde. Er begründet auch nicht und es ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm gestützt auf den nach Auffassung seines Anwalts augenscheinlich für eine Anzeige ausreichenden Entwurf (Endfassung der Strafanzeige) unmöglich oder unzumutbar gewesen sein soll, den Beschuldigten mit den vorläufigen Erkenntnissen zu konfrontieren, um die angeblich fehlenden Angaben zum subjektiven Tatbestand zu erhalten. Eine sichere Kenntnis der wesentlichen Tatumstände in dem Sinne, dass der Beschuldigte nichts mehr hätte entgegnen können und eine Verurteilung sicher gewesen wäre, kann unter dem Gesichtspunkt von Art. 31 StGB hingegen nicht verlangt werden (oben E. 2.1.2). Ebenso ist irrelevant, ob im Anschluss an die Konfrontation eine "sachliche Diskussion" stattfand sowie etwa, ob der Beschuldigte die Vorwürfe bestritt, oder sich überhaupt dazu äusserte.
2.3. Eine Verletzung von Art. 31 StGB ist nicht dargetan. Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. April 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Matt