Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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1B_121/2019
Urteil vom 8. April 2019
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Forster.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Wyss,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus.
Gegenstand
Anordnung von Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Glarus vom 22. Februar 2019 (OG.2019.00016).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Beteiligung (als Mittäter, Gehilfe oder Anstifter) an einem Einbruchdiebstahl in einer Anwaltskanzlei, bei dem die Täterschaft unter anderem zwei Tresore mit darin befindlichem Bargeld erbeutete. Im Kanton Schwyz ist eine separate Untersuchung wegen Veruntreuung gegen den Beschuldigten hängig. Am 11. Februar 2019 wurde er polizeilich verhaftet. Am 13. Februar 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Glarus (ZMG) die Anordnung von Untersuchungshaft, vorläufig für die Dauer von drei Monaten. Mit Entscheid vom 15. Februar 2019 wies das ZMG den Haftanordnungsantrag ab und die Staatsanwaltschaft an, den Beschuldigten gleichentags (bis spätestens 21.15 Uhr) aus der Polizeihaft zu entlassen.
B.
Am 15. Februar 2019 erhob die Staatsanwaltschaft beim kantonalen Obergericht Beschwerde gegen den Entscheid des ZMG. Gleichentags verfügte der Obergerichtsvizepräsident superprovisorisch die vorläufige Weiterdauer der Haft während des Beschwerdeverfahrens. Mit Beschluss vom 22. Februar 2019 hiess das Obergericht des Kantons Glarus die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gut, indem es die Haftanordnung gegen den Beschuldigten (einstweilen längstens bis zum 25. März 2019) verfügte.
C.
Gegen den Haftanordnungsentscheid des Obergerichtes gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 12. März 2019 an das Bundesgericht. Er beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheides seine unverzügliche Haftentlassung, eventualiter gegen Ersatzmassnahmen für Haft.
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 21. März 2019 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht liess sich gleichentags vernehmen. Der Beschwerdeführer replizierte am 28. März 2019.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Haftanordnungsentscheid der kantonalen Beschwerdeinstanz (Art. 222 i.V.m. Art. 225 f. StPO). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen Vorbemerkungen Anlass.
2.
Der Beschwerdeführer macht zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht geltend, die Staatsanwaltschaft sei zur Erhebung der Haftbeschwerde an das Obergericht gar nicht legitimiert gewesen, zumal sie an der mündlichen Haftverhandlung vor dem ZMG nicht persönlich vertreten gewesen sei. Die Vorinstanz habe auf die Beschwerde gar nicht eintreten dürfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes setze die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Haftbeschwerde zwingend voraus, dass sie an der mündlichen Haftverhandlung (Art. 225 Abs. 1 StPO) persönlich vertreten gewesen wäre. Eine allfällige Beschwerde habe sie "bei mündlicher Haftverhandlung grundsätzlich vor dem ZMG anzukündigen". Ein Anspruch auf telefonische Eröffnung des Haftentscheides bestehe nicht. Im vorliegenden Fall habe sich die Staatsanwaltschaft im Haftanordnungsverfahren nur schriftlich vernehmen lassen und ihre Beschwerde nicht gültig angekündigt, weshalb sie keine Haftbeschwerde gegen den Entscheid des ZMG habe erheben dürfen. Gestützt auf Art. 226 Abs. 2 StPO hätte er, der Beschuldigte, nach dem Entscheid des ZMG umgehend aus der Polizeihaft entlassen werden müssen. Er rügt neben einer Verletzung von Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 BV insbesondere eine unrichtige Anwendung von Art. 222, Art. 225 Abs. 1 und Art. 226 StPO .
2.1. Nach der mehrfach bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichtes sind die kantonalen Staatsanwaltschaften zur Beschwerdeführung gegen bundesrechtswidrige Haftentlassungen (oder Nichtanordnungen von strafprozessualer Haft) an die kantonale Beschwerdeinstanz grundsätzlich legitimiert (BGE 138 IV 92 E. 1.1 S. 94, E. 3.2 S. 96; 148 E. 3.1 S. 150; 137 IV 22 E. 1.2-1.4 S. 23-25; 87 E. 3 S. 89-92; 230 E. 1 S. 232; 237 E. 1.2 S. 240). Nötigenfalls können sie auch vorsorglichen Rechtsschutz (gegenüber solchen Entscheiden) bei den jeweils zuständigen kantonalen Haftprüfungsinstanzen erwirken (BGE 138 IV 92 E. 3 S. 96-100; 148 E. 3.2 S. 150 f.; je mit Hinweisen).
Am 1. Dezember 2017 hat der Bundesrat einen Vorentwurf zur Teilrevision der StPO (VE/StPO) zusammen mit einem Erläuternden Bericht in die Vernehmlassung gegeben. Art. 222 Abs. 2 VE/StPO sieht vor, die Legitimation der Staatsanwaltschaft für Haftbeschwerden an die kantonale Beschwerdeinstanz ausdrücklich in der StPO zu verankern. Damit wird insbesondere dem Grundsatz des doppelten Instanzenzuges bzw. der Kohärenz des Rechtsschutzsystems von BGG und StPO Rechnung getragen (vgl. Erläuternder Bericht, S. 9 f. Ziff. 1.3.2, S. 30 Ziff. 2.1.28; s. dazu Marc Forster, Gemeingefährliches Haftrecht? Zur Teilrevision des strafprozessualen Haftrechts gemäss dem Vorentwurf von 2017, Jusletter 26. März 2018, Rz. 14). Auch das Verfahren und der vorsorgliche Rechtsschutz bei Haftbeschwerden der Staatsanwaltschaft sollen nach dem Vorentwurf gesetzlich näher geregelt werden; der Reformvorschlag orientiert sich an der einschlägigen Praxis des Bundesgerichtes (vgl. Art. 228a VE/StPO).
An dieser Rechtslage ändert, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, die Staatsanwaltschaft sei hier an der mündlichen Haftverhandlung vor dem ZMG nicht persönlich vertreten gewesen.
2.2. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat die Staatsanwaltschaft am 13. Februar 2019 beim ZMG den Antrag gestellt, der Beschwerdeführer sei (für vorläufig drei Monate) in Untersuchungshaft zu versetzen. Dieser Antrag wurde einlässlich begründet. Am 15. Februar 2019 fand vor dem ZMG die mündliche Haftverhandlung statt, an der die Staatsanwaltschaft nicht persönlich vertreten war. Das ZMG hatte sie weder zur Teilnahme an der mündlichen Haftverhandlung verpflichtet, noch darauf hingewiesen, dass es eine Abweisung des Haftanordnungsantrages ins Auge fasste. Die Haftverhandlung vom 15. Februar 2019 endete mit der Abweisung des Haftanordnungsantrages und mit der schriftlichen Anweisung an die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei noch gleichentags (bis spätestens 21.15 Uhr) aus der Polizeihaft zu entlassen.
2.3. Gemäss Artikel 225 Absatz 1 Satz 1 StPO setzt das ZMG nach Eingang des Haftanordnungsantrags der Staatsanwaltschaft unverzüglich eine nicht öffentliche Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und deren Verteidigung an. Nach Satz 2 dieser Bestimmung kann das ZMG die Staatsanwaltschaft verpflichten, an der mündlichen Haftverhandlung teilzunehmen.
Vorbehältlich einer ausdrücklichen Verfahrensanordnung durch das ZMG ist die Staatsanwaltschaft somit nicht gesetzlich verpflichtet, an der mündlichen Haftverhandlung teilzunehmen. Bei Artikel 225 Absatz 1 Satz 2 StPO handelt es sich zwar um eine "Kann"-Vorschrift. Wenn das ZMG eine Haftentlassung bzw. eine Abweisung des Haftanordnungsantrages in Aussicht nimmt, drängt es sich aber grundsätzlich auf, dass das ZMG die Staatsanwaltschaft zur mündlichen Haftverhandlung verbindlich vorlädt:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes hat die Staatsanwaltschaft eine allfällige Beschwerde dem ZMG unmittelbar nach Kenntnis des Haftentlassungsentscheids anzukündigen. "Spätestens drei Stunden nach der Ankündigung beim ZMG" hat sie "eine (wenigstens kurz) begründete Beschwerdeschrift" einzureichen. "Diesfalls ist das ZMG gehalten, den Beschuldigten weiter in Haft zu belassen und die Beschwerde mit dem Dossier und seiner allfälligen Stellungnahme verzugslos der Beschwerdeinstanz zu übermitteln" (BGE 138 IV 92 E. 3.3 S. 97 f.). Angesichts des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 226 Abs. 5 StPO ) ist das ZMG grundsätzlich gehalten, die Staatsanwaltschaft zur mündlichen Haftverhandlung verbindlich vorzuladen. In jenen Fällen, bei denen auf eine mündliche Verhandlung ausnahmsweise ganz verzichtet werden dürfte (vgl. Art. 225 Abs. 5 StPO, Verzicht der beschuldigten Person), kann es zudem geboten erscheinen, dass die Staatsanwaltschaft selber einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellt (vgl. BGE 138 IV 92 E. 3.3 S. 97 f.).
2.4. Die analogen Grundsätze gelten gemäss BGE 138 IV 148 sinngemäss, wenn die Staatsanwaltschaft an der mündlichen Haftverhandlung
nicht persönlich vertreten war: Auch in diesen Fällen muss die Staatsanwaltschaft "ihre Beschwerde unmittelbar nach Kenntnis des Haftentlassungsentscheides und grundsätzlich vor dem ZMG ankündigen". Die Ankündigung "hat zur Folge, dass die Haft nach dem Freilassungsentscheid des ZMG bis zur sofortigen Beschwerdeerhebung durch die Staatsanwaltschaft fortbesteht" (BGE 138 IV 148 E. 3.2 S. 150 f.). Im Übrigen verweist das Bundesgericht auf die oben bereits dargelegten Regeln von BGE 138 IV 92 (Beschwerdeerhebung innert drei Stunden nach der Ankündigung usw., vgl. BGE 138 IV 148 E. 3.2 S. 151).
Das Bundesgericht präzisierte in BGE 138 IV 148, dass die Staatsanwaltschaft, wenn sie nicht an der mündlichen Haftverhandlung teilgenommen hat, zwar "keinen gesetzlichen Anspruch" hat, dass ihr ein Haftentlassungsentscheid des ZMG "vorab telefonisch mitgeteilt" würde. Dies schliesst "allerdings nicht aus, dass sich die beteiligten Behörden hinsichtlich des Vorgehens in solchen Fällen untereinander absprechen". Das Bundesgericht stellte im dort beurteilten Fall fest, dass die Staatsanwaltschaft nicht an der Verhandlung persönlich vertreten gewesen war. Da ihr der Entscheid des ZMG aber kurz danach in geeigneter Weise mitgeteilt worden war und sie innert drei Stunden nach der Eröffnung des Entscheides eine begründete Beschwerdeschrift einreichte, habe die Nichtteilnahme "zu keinen weiteren Verzögerungen geführt". Das Bundesgericht wies die Rüge des Beschuldigten, die kantonale Beschwerdeinstanz habe auf die Haftbeschwerde der Staatsanwaltschaft nicht eintreten dürfen, daher als unbegründet ab (BGE 138 IV 148 E. 3.3-3.4 S. 151 f.).
2.5. Artikel 228a VE/StPO orientiert sich an der dargelegten Praxis des Bundesgerichtes und sieht (de lege ferenda) folgende Regelung vor: Die Staatsanwaltschaft hat die Beschwerde gegen einen Haftentscheid unverzüglich nach der Eröffnung des Entscheides schriftlich oder mündlich zu Protokoll dem ZMG anzumelden. In diesem Fall bleibt die beschuldigte Person bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in Haft (Art. 228a Abs. 1 VE/StPO). Die Staatsanwaltschaft reicht innert drei Stunden seit der Eröffnung des Entscheides eine schriftlich begründete Beschwerde beim ZMG zuhanden der Beschwerdeinstanz ein (Art. 228a Abs. 2 VE/StPO). Das ZMG übermittelt die Beschwerde sowie die Begründung des Entscheides zusammen mit den Akten unverzüglich der Beschwerdeinstanz (Art. 228a Abs. 3 VE/StPO). Das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz richtet sich nach den Artikeln 225 und 226 Absätze 1-5 StPO (Art. 228a Abs. 4 VE/StPO).
2.6. Im vorliegenden Fall hat das ZMG eine mündliche Haftverhandlung angeordnet. Da es in Aussicht nahm, den Haftanordnungsantrag abzuweisen und die Haftentlassung des Beschuldigten zu verfügen, hätte es sich - im Lichte der dargelegten Rechtsprechung - sachlich aufgedrängt, die Staatsanwaltschaft zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu verpflichten (vgl. Art. 225 Abs. 1 Satz 2 StPO). Der blosse Umstand, dass das ZMG hier auf eine solche verbindliche Vorladung verzichtet hat, führt aber weder nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichtes noch nach der dargelegten Regelung von Art. 228a VE/StPO zum Dahinfallen der Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft in Haftsachen (vgl. BGE 138 IV 148 E. 3.3-3.4 S. 151 f.).
2.7. Die weiteren prozessualen Vorbringen des Beschwerdeführers zur Eröffnung des Entscheides durch das ZMG, zur Beschwerdeerhebung durch die Staatsanwaltschaft bzw. zum Beschleunigungsgebot nach verfügten Haftentlassungen lassen den angefochtenen Entscheid ebenfalls nicht als bundesrechtswidrig erscheinen:
Gemäss den Darlegungen der Vorinstanz hat das ZMG der Staatsanwaltschaft seinen Entscheid vom 15. Februar 2019 gleichentags (um ca. 16.55 Uhr) in begründeter Fassung (durch eine Mitarbeiterin der Gerichtskanzlei) eröffnet. Unmittelbar bei der Eröffnung meldete die Staatsanwaltschaft (gegenüber der Kanzleimitarbeiterin des ZMG) die Erhebung einer Haftbeschwerde mündlich an. Sie vermerkte die Beschwerdeankündigung auch noch schriftlich auf der Empfangsbestätigung zuhanden des ZMG. Unmittelbar darauf (um ca. 17.00 Uhr) informierte sie auch die Kanzlei des Obergerichtes (Gerichtsschreiber) telefonisch über die bevorstehende Beschwerdeerhebung. Ebenfalls noch am selben Abend (um 19.40 Uhr) reichte die Staatsanwaltschaft ihre begründete Haftbeschwerde beim Obergericht ein. Sie erneuerte darin ihren bereits vor dem ZMG gestellten Antrag auf Haftanordnung für vorläufig drei Monate; gleichzeitig beantragte sie, der Beschuldigte sei für die Dauer des Beschwerdeverfahrens vorläufig in Haft zu belassen. Dieses Vorgehen der Staatsanwaltschaft erscheint im Ergebnis bundesrechtskonform, nachdem sie vom ZMG nicht zur Teilnahme an der mündlichen Haftverhandlung verpflichtet worden war und die Gründe für die Ablehnung ihres Haftanordnungsantrages erst aus der schriftlichen Begründung des Entscheides erfuhr. Die Staatsanwaltschaft hat hier dem besonderen Beschleunigungsgebot bei der Erhebung von Beschwerden gegen Haftentlassungen (Art. 226 Abs. 5 StPO) ausreichend Rechnung getragen (vgl. BGE 138 IV 148 E. 3.3-3.4 S. 151 f.; s.a. Art. 228a Abs. 1-2 VE/StPO).
2.8. Auch das prozessuale Vorgehen der Vorinstanz nach Eingang der Haftbeschwerde am 15. Februar 2019 (19.40 Uhr) hält vor dem Bundesrecht stand. Wie sie mit Hinweis auf die Verfahrensakten darlegt, verfügte ihre Verfahrensleitung (Obergerichtsvizepräsident) noch an demselben Abend superprovisorisch, dass der Beschuldigte vorläufig in Haft verbleibe. Der Verteidigung wurde gleichzeitig Frist bis zum 19. Februar 2019 angesetzt, um zur Haftbeschwerde der Staatsanwaltschaft und zur vorläufig verfügten Haftverlängerung Stellung zu nehmen. Dies entspricht ebenfalls den Vorgaben der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. BGE 138 IV 92 E. 3.4 S. 98 f.; 148 E. 3.2 S. 151; s.a. Art. 228a Abs. 4 VE StPO). In diesem Zusammenhang ist keine Verletzung von Grund- und Parteirechten des Beschuldigten dargetan.
2.9. Ebenfalls unbegründet ist die Rüge, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem sie sich mit den oben genannten verfahrensrechtlichen Einwänden nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Den Erwägungen des angefochtenen Entscheides (S. 4 f., E. II) lassen sich die wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Überlegungen entnehmen, weshalb die Vorinstanz die Haftbeschwerde als zulässig erachtete. Dabei brauchte sie sich nicht mit sämtlichen Argumenten des Beschwerdeführers ausdrücklich und im einzelnen zu befassen. Dieser legt denn auch nicht dar, inwiefern die Begründung des angefochtenen Entscheides es ihm faktisch verunmöglicht hätte, den Beschwerdeweg ans Bundesgericht wirksam zu beschreiten.
3.
Der Beschwerdeführer bestreitet in materiellrechtlicher Hinsicht den dringenden Tatverdacht eines Verbrechens oder Vergehens. Die gegenteiligen Erwägungen der Vorinstanz seien für ihn "schlichtweg nicht nachvollziehbar" und willkürlich. "Reine Mutmassungen, Gerüchte oder generelle Vermutungen" vermöchten einen ausreichenden Tatverdacht nicht zu begründen. Er sei "viel eher Geschädigter des Diebstahls als Täter", weshalb der Vorwurf gegen ihn "äusserst zynisch" erscheine. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang namentlich eine Verletzung von Art. 9 und Art. 31 BV sowie Art. 221 Abs. 1 StPO.
3.1. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 143 IV 316 E. 3.1 S. 318; 330 E. 2.1 S. 333; je mit Hinweisen). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen ( Art. 31 Abs. 3-4 BV , Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 143 IV 316 E. 3.1 S. 318; 330 E. 2.1 S. 333 f.; je mit Hinweisen). Auch über die gerichtliche Verwertbarkeit von Beweismitteln ist in der Regel noch nicht im Untersuchungsverfahren abschliessend zu entscheiden (BGE 141 IV 289 E. 1 S. 291 f. mit Hinweisen).
Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV ) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 316 E. 3.3 S. 319; 330 E. 2.1 S. 334; je mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3 S. 319; 330 E. 2.1 S. 334; je mit Hinweis).
3.2. Die kantonalen Instanzen weisen auf folgende vorläufigen Untersuchungsergebnisse hin:
Der Beschwerdeführer sei von seiner Arbeitgeberin wegen Veruntreuung von mindestens Fr. 114'000.-- fristlos entlassen und angezeigt worden. Um ihr das veruntreute Geld zurückzuerstatten bzw. Wiedergutmachung zu leisten, habe er bei seinen Grosseltern ein Darlehen aufgenommen. Vom betreffenden Bargeldbetrag (Fr. 140'000.--) habe er am 11. bzw. 19. Dezember 2018 (in zwei Tranchen von je Fr. 60'000.--) insgesamt Fr. 120'000.-- an seinen damaligen Anwalt bzw. Verteidiger übergeben. Vor den beiden Geldübergaben habe er (vom Gesamtbetrag von Fr. 140'000.--) jeweils je Fr. 10'000.-- für sich zurückbehalten. Bei der ersten Geldübergabe an seinen Anwalt sei der Beschwerdeführer von einer männlichen Person begleitet gewesen. Der Beschwerdeführer und sein Anwalt hätten vereinbart, dass dieser unverzüglich Vergleichsgespräche mit der ehemaligen Arbeitgeberin aufnehmen werde. Drei Tage nach der zweiten Geldübergabe, in der Nacht vom 22. auf den 23. Dezember 2018, sei eine noch nicht identifizierte Täterschaft in die Kanzlei des Anwaltes eingebrochen. Die Täter hätten unter anderem zwei Tresore abtransportiert, welche Bargeld von ca. Fr. 160'000.-- enthalten hätten. Dabei seien sie frühmorgens von einer Auskunftsperson beobachtet worden, welche sowohl drei Beteiligte als auch das Fluchtfahrzeug (samt Nummernschild) beschrieben habe.
Eine Woche nach dem Einbruch in die Anwaltskanzlei, am 30. Dezember 2018, sei der Beschwerdeführer bei einer Polizeikontrolle als Beifahrer in einem Fahrzeug angehalten worden. Dieses Fahrzeug, ein sogenannter Mini-Van, stimme in diversen Details mit dem von der Gewährsperson beschriebenen Fluchtfahrzeug des Einbruchdiebstahls überein. Neben der Abkürzung des immatrikulierenden Kantons habe sie die ersten fünf Ziffern des Nummernschildes genannt. Zur sechsten Ziffer habe die Gewährsperson ausgesagt, es habe sich um eine "6" oder eine "9" gehandelt. Das Nummernschild des von der Polizei angehaltenen Fahrzeuges sei hinsichtlich der Kantonsbezeichnung und der ersten fünf Ziffern damit identisch; bei der sechsten Ziffer handle es sich um eine "6". Auch die Farbe und die Kategorie (Mini-Van) des kontrollierten Fahrzeuges stimmten mit den Angaben der Gewährsperson überein. Der Beschwerdeführer sei dringend verdächtig, Teilnehmer (Mittäter, Gehilfe oder Anstifter) des untersuchten Einbruchdiebstahls gewesen zu sein. Auffällig sei im Übrigen auch, dass er behaupte, sich an den Namen der männlichen Person, die ihn bei der ersten Geldübergabe an seinen Anwalt begleitet habe, nicht mehr erinnern zu können.
3.3. Sowohl das ZMG als auch die Vorinstanz haben den dringenden Tatverdacht einer Beteiligung des Beschwerdeführers am untersuchten Einbruchdiebstahl (Art. 139 i.V.m. Art. 186 und Art. 144 StGB ) bejaht. In diesem Zusammenhang sind keine offensichtlich unrichtigen entscheiderheblichen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz dargetan. Als konkrete Anhaltspunkte für eine strafbare Mittäterschaft oder Teilnahme ( Art. 24-25 StGB ) durften die kantonalen Instanzen insbesondere berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer und die (ihm angeblich nicht mit Namen bekannte) Person, die ihn bei einer der Geldübergaben begleitete, wussten bzw. vermuten konnten, dass sich in der Anwaltskanzlei grosse Bargeldbeträge befanden, und dass der Beschwerdeführer eine Woche nach dem Einbruch als Beifahrer in einem Mini-Van angehalten wurde, der gemäss den Aussagen einer Gewährsperson in mehreren auffälligen Details mit dem beobachteten Fluchtfahrzeug übereinstimmt.
3.4. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, lässt die Annahme des dringenden Tatverdachtes durch die kantonalen Instanzen nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. Dies gilt namentlich für seine Vorbringen, die mutmassliche Fahrzeug-Marke, welche die Auskunftsperson genannt habe, stimme nicht (auch noch) mit derjenigen des kontrollierten Fahrzeuges überein, der vom Beschwerdeführer eruierte Halter eines anderen Fahrzeuges mit einer ähnlich lautenden Kontrollnummer habe einen "italienisch klingenden" Namen, was diesen verdächtig erscheinen lasse, oder er, der Beschwerdeführer, passe nicht auf die Beschreibung der drei Personen, welche die Gewährsperson am Tatort beobachtet habe. Der separate Veruntreuungs-Vorwurf (Art. 138 StGB) wird in der Beschwerdeschrift im Übrigen nicht nachvollziehbar bestritten.
Soweit die Beschwerdeschrift sich auf eine pauschale Wiederholung von Argumenten beschränkt, die bereits von den kantonalen Instanzen widerlegt wurden, kann auf die betreffenden Erwägungen des Obergerichtes verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid, E. III/2.2-2.3, S. 6-9). Bundesrechtskonform ist insbesondere der Hinweis der Vorinstanz, dass im Haftprüfungsverfahren grundsätzlich noch keine ausführliche Beweiswürdigung und Abwägung aller vorläufigen Untersuchungsergebnisse zu erfolgen hat (vgl. BGE 143 IV 316 E. 3.1 S. 318; 330 E. 2.1 S. 333 f.). Über das bereits Dargelegte hinaus hat sich der Haftrichter auch nicht vertieft und dem Sachrichter vorgreifend mit Fragen des materiellen Strafrechts zu befassen; so wird es - im Falle einer Anklageerhebung - Aufgabe des erkennenden Strafgerichtes sein zu prüfen, gegen welche beschuldigten Personen ein Schuldspruch wegen Mittäterschaft, Beihilfe oder Anstiftung in Frage kommen könnte.
Analoges gilt für das vom Beschwerdeführer angerufene Beweisverwertungsverbot, welches den dargelegten dringenden Tatverdacht ebenfalls nicht dahinfallen lässt: Er macht geltend, beim vom Einbruchdiebstahl betroffenen Privatkläger handle es sich um seinen damaligen Anwalt, weshalb dessen Aussagen zu den Begleitumständen des untersuchten Verbrechens unter das Anwaltsgeheimnis fielen. Es kann offenbleiben, ob und inwieweit der Beschwerdeführer damit unzulässige Noven (Art. 99 Abs. 1 BGG) vorträgt, mit denen sich die Vorinstanz gar noch nicht hat befassen können. Die von ihm aufgeworfenen Beweisverwertungsfragen sind nicht bereits im jetzigen Untersuchungsstadium vom Haftrichter zu entscheiden. Vielmehr wird dies die Aufgabe der den Endentscheid fällenden Strafbehörde sein (vgl. BGE 141 IV 289 E. 1 S. 291 f. mit Hinweisen).
3.5. Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers verletzt die Begründung des angefochtenen Entscheides sein rechtliches Gehör auch in diesem Zusammenhang nicht. Die Vorinstanz legt ausführlich dar, weshalb sie den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachtes bejaht (vgl. angefochtener Entscheid, E. III/2, S. 6-9).
4.
Der Beschwerdeführer bestreitet schliesslich auch noch den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr. Sofern überhaupt Verdunkelungsgefahr gegeben wäre, was "vollkommen unangebracht und widersprüchlich" erscheine, könne einer solchen mit Ersatzmassnahmen für Haft, etwa einem Kontaktverbot, ausreichend begegnet werden.
4.1. Neben dem dringenden Tatverdacht verlangt Art. 221 Abs. 1 StPO auch noch einen besonderen Haftgrund. Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.; 132 I 21 E. 3.2 S. 23; 117 Ia 257 E. 4b-c S. 261).
Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.; 132 I 21 E. 3.2 S. 23 mit Hinweisen). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den beteiligten Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 S. 23 f. mit Hinweisen).
Der Haftrichter hat zudem zu prüfen, ob einem gewissen Kollusionsrisiko schon mit geeigneten Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft ausreichend begegnet werden könnte (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 140 IV 74 E. 2.2 S. 78; 137 IV 122 E. 6.2 S. 131 f.; 133 I 27 E. 3.2 S. 30; 270 E. 3.3.1 S. 279 f.). Gemäss Art. 237 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Abs. 1). Unter die möglichen Ersatzmassnahmen (Abs. 2) fällt namentlich das Verbot, mit einer bestimmten Person Kontakte zu pflegen (lit. g).
4.2. Anders als das ZMG hat das Obergericht (neben dem dringenden Tatverdacht) auch den Haftgrund der Kollusionsgefahr bejaht. Im angefochtenen Entscheid wird dazu (zusammengefasst) Folgendes erwogen:
Zwar habe sich der Beschwerdeführer nach dem am 23. Dezember 2018 festgestellten Einbruch in die Anwaltskanzlei und seiner polizeilichen Anhaltung im verdächtigen Mini-Van am 30. Januar 2019 noch einige Tage in Freiheit befunden. Erst bei seiner Festnahme am 11. Februar 2019 sei ihm jedoch eröffnet worden, dass ihm (neben der schon früher angezeigten Veruntreuung zulasten seiner Arbeitgeberin) die Beteiligung am Einbruchdiebstahl zur Last gelegt wird. Am 11. Februar 2019 sei auch eine Hausdurchsuchung an seinem Wohnort durchgeführt worden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe schon vor seiner Festnahme von seinen Eltern erfahren, dass sich die Hausdurchsuchung (auch) auf den Einbruch erstreckt habe, sei nicht glaubhaft, zumal sein Vater am 12. Februar 2019 (anlässlich dessen Befragung als Auskunftsperson) ausgesagt habe, die Polizei sei "wegen der Geschichte mit der Bank (Vorwurf der Veruntreuung) gekommen".
Die Beweiserhebung sei noch nicht abgeschlossen, und es seien noch "weitere umfassende Untersuchungshandlungen durchzuführen". So seien - nebst Mobiltelefonen und SIM-Karten - DNA-Spuren auszuwerten. Auch drängten sich zusätzliche Einvernahmen auf. Zur Aufklärung des Einbruchdiebstahls habe die Staatsanwaltschaft insbesondere die Identität des Mannes abzuklären, der den Beschwerdeführer zur ersten Besprechung mit dessen Anwalt begleitet habe. Es bestehe in der vorliegenden Konstellation konkreter Anlass zur Befürchtung, dass der Beschwerdeführer versuchen könnte, die Tatbeteiligten zu beeinflussen oder auf Beweismittel einzuwirken. Insbesondere sei zu vermeiden, dass er sich mit dem Fahrer des am 30. Dezember 2018 angehaltenen Mini-Vans absprechen könnte (vgl. angefochtener Entscheid, E. III/3 S. 9-12 und E. III/5 S. 13).
4.3. Im vorliegenden Fall ist die relativ komplexe Strafuntersuchung noch nicht abgeschlossen. Es sind mehrere Verbrechen und Vergehen aufzuklären, darunter der Einbruchdiebstahl in einer Anwaltskanzlei, bei dem zwei Tresore mit Bargeld und anwaltlichen Unterlagen abtransportiert wurden. Nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen ist von mehreren Tätern und Mitbeteiligten auszugehen, darunter drei noch unbekannte Personen, die am Tatort beobachtet worden sind. Abzuklären sind sodann die Identität eines "Bekannten" des Beschwerdeführers, der diesen zu einer Besprechung mit seinem Anwalt begleitet hatte, sowie die allfällige Involvierung des am 30. Dezember 2018 angehaltenen Fahrers des Mini-Vans. Die Rollenverteilung unter den Verdächtigen und ihre jeweiligen Tatbeiträge sind sorgfältig zu untersuchen. Zu diesem Zweck hat die Staatsanwaltschaft unter anderem weitere Befragungen durchzuführen, die sichergestellten Spuren den eruierten Verdächtigen zuzuordnen sowie die Telefonanschlüsse der Beteiligten zu ermitteln und mit den jeweiligen Kontaktaufnahmen über die Kommunikationsgeräte des Beschwerdeführers abzugleichen. Diesbezüglich sind derzeit diverse Beweiserhebungen in mehreren Kantonen hängig. Mit einigen der involvierten Personen ist der Beschwerdeführer (nach eigenen Aussagen) zumindest "bekannt". Da er dringend verdächtig ist, am Einbruchdiebstahl beteiligt gewesen zu sein, droht derzeit auch eine Kollusion mit den noch nicht identifizierten Haupttätern des untersuchten Verbrechens.
Das Obergericht verletzt somit kein Bundesrecht, wenn es zur Auffassung gelangt ist, es bestünden derzeit ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Verdunkelungsgefahr. Daran vermögen auch die (im Verfahren vor Bundesgericht repetierten) Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wenn überhaupt, habe er schon vor seiner Verhaftung kolludieren können, Täter eines Einbruchdiebstahls dieser Art wüssten jeweils bereits, was sie bei einer Festnahme aussagen würden, "nämlich grundsätzlich nichts", er sei "stets kooperativ" gewesen und habe der telefonischen Vorladung auf den Polizeiposten (am 11. Februar 2019) freiwillig Folge geleistet, oder er kenne den Fahrer des Mini-Vans "nicht gut" und habe nichts mit diesem zu besprechen.
Bei dieser Sachlage braucht nicht geprüft zu werden, ob neben der Verdunkelungsgefahr noch zusätzliche besondere Haftgründe (etwa Fluchtgefahr, Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) kumulativ erfüllt wären.
4.4. Auch die Ansicht des Obergerichtes, der dargelegten Kollusionsgefahr könne im aktuellen Untersuchungsstadium mit blossen Ersatzmassnahmen für Haft nicht ausreichend begegnet werden, hält vor dem Bundesrecht stand. Der Beschwerdeführer legt nicht nachvollziehbar dar, inwiefern er mit dem von ihm genannten Kontaktverbot oder mit (von ihm nicht näher spezifizierten) "technischen Geräten" wirksam daran gehindert werden könnte, Beweismittel zu beseitigen oder mit mutmasslichen Komplizen zu kolludieren. Ein Kontaktverbot zulasten des Beschuldigten könnte laut Gesetz nur gegenüber "bestimmten Personen" angeordnet werden (Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO). Weder zu den (von einer Gewährsperson beobachteten) drei Haupttätern des Einbruchdiebstahls noch zum "Bekannten", der den Beschwerdeführer beim Besuch seines kurz darauf bestohlenen Anwalts begleitete, liesse sich derzeit ein Kontaktverbot verfügen, da der Beschwerdeführer den Namen dieser Begleitperson angeblich nicht kennt (oder nicht nennen möchte) und auch die Identität der Hauptbeteiligten bisher noch nicht abgeklärt werden konnte.
Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die noch ausstehenden Beweiserhebungen zur Aufklärung der untersuchten Verbrechen und Vergehen auch ohne Haftanordnung durchgeführt werden könnten, weshalb sich die Untersuchungshaft als unnötig und "unverhältnismässig" erweise, gehen über das bereits Erörterte inhaltlich nicht hinaus. Die Vorinstanz hat dem (zeitlichen) Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit im Übrigen mit einer angemessenen Befristung der Untersuchungshaft Rechnung getragen sowie mit dem Hinweis, dass die Staatsanwaltschaft während der befristeten Haftdauer "laufend zu überprüfen" habe, "ob nach wie vor Haftgründe bestehen" (angefochtener Entscheid, E. III/5 S. 13 f.).
4.5. Auch in diesem Zusammenhang ist keine Verletzung der haftrichterlichen Begründungspflicht dargetan. Die Vorinstanz legt in Nachachtung des rechtlichen Gehörs sachgerecht dar, weshalb ihrer Ansicht nach blosse Ersatzmassnahmen für Haft derzeit nicht ausreichen, um eine sorgfältige und kollusionsfreie Untersuchung zu gewährleisten (vgl. angefochtener Entscheid, E. III/3-4, S. 9-13, s.a. E. III/1 S. 5).
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Er befindet sich seit einigen Monaten in Untersuchungshaft und ist amtlich verteidigt. Da die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 64 BGG erfüllt sind (und insbesondere die finanzielle Bedürftigkeit des Gesuchstellers ausreichend dargetan erscheint), ist das Gesuch zu bewilligen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Rechtsanwalt Christian Wyss wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- (pauschal, inkl. MWST) entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. April 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Forster