BGer 2C_835/2018 |
BGer 2C_835/2018 vom 08.04.2019 |
2C_835/2018 |
Urteil vom 8. April 2019 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Zünd, Stadelmann,
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Gerichtsschreiber Brunner.
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Verfahrensbeteiligte |
1. A.________,
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handelnd durch ihre Mutter B.________,
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2. B.________,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel,
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Beschwerdeführerinnen,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung, Familiennachzug,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 11. Juli 2018 (VB.2018.00254).
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Sachverhalt: |
A. |
Die mazedonische Staatsangehörige B.________ (geb. 1982) reiste am 9. Juli 2015 als Touristin in die Schweiz ein. Am 31. Juli 2015 kam ihr Sohn C.________ zur Welt. Dessen Vater ist der in der Schweiz niederlassungsberechtigte Mazedonier D.________. Am 15. Dezember 2015 wurde C.________ in die Niederlassungsbewilligung seines Vaters einbezogen. B.________ und D.________ heirateten am 4. September 2015. Am 4. Januar 2016 wurde B.________ zum Verbleib bei ihrem Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
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B.________ hat aus einer früheren Beziehung ein weiteres Kind. Am 15. Juni 2016 reiste dieses Kind, die 2002 geborene Tochter A.________, als Touristin in die Schweiz ein. Sie hielt sich fortan bei der Familie B.________ in U.________ auf, wo sie auch die Schule besuchte.
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B. |
Am 15. August 2016 ersuchte B.________ beim Migrationsamt des Kantons Zürich um Familiennachzug für ihre Tochter. Zur Prüfung dieses Gesuchs forderte das kantonale Migrationsamt B.________ zwischen September und Februar 2017 wiederholt dazu auf, Unterlagen insbesondere zur finanziellen Situation der Familie beizubringen. Da B.________ nur unvollständige und teilweise widersprüchliche Angaben zu den Familieneinkünften machte, stellte das Migrationsamt ihr am 24. März 2017 die Verweigerung der Nachzugsbewilligung für ihre Tochter in Aussicht. Gleichzeitig gewährte es das rechtliche Gehör. Nachdem innert angesetzter Frist keine Stellungnahme von B.________ eingegangen war, wies das kantonale Migrationsamt das Nachzugsgesuch für A.________ am 21. April 2017 ab und setzte A.________ eine Ausreisefrist bis zum 21. Juni 2017 an.
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Die gegen diesen Entscheid erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (vgl. Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 12. März 2018 sowie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Juli 2018).
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C. |
Mit "Einheitsbeschwerde" vom 14. September 2018 gelangen B.________ und A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 11. Juli 2018 und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an A.________.
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Das Verwaltungsgericht beantragt Abweisung der Beschwerde, die Sicherheitsdirektion und das Staatssekretariat für Migration verzichten auf Vernehmlassung.
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Mit Präsidialverfügung vom 21. September 2018 hat das Bundesgericht der Beschwerde vom 14. September 2018 antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt, dass die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein Anspruch besteht (BGE 137 I 284 E. 1.3 S. 287; 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f., 497 E. 3.3. S. 500 f.).
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Die Beschwerdeführerin 2 verfügt gestützt auf ihre Ehe mit ihrem in der Schweiz niederlassungsberechtigten Ehegatten über eine Aufenthaltsbewilligung (Art. 43 Abs. 1 AIG). Als "lediglich" aufenthaltsberechtigte Person kann sie sich für den Nachzug ihrer aus früherer Beziehung stammenden Tochter damit nur auf Art. 44 AIG stützen. Diese Bestimmung räumt ihr, anders als Art. 42 und 43 AIG, keinen Nachzugsanspruch im Sinne von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ein (vgl. BGE 137 I 284 E. 1.2 S. 287 mit Hinweisen). Indessen beruft sie sich für den Nachzug ihrer Tochter zusätzlich auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV.
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Durch das Zusammenleben mit ihrem in der Schweiz niedergelassenen Ehegatten hat sie selber einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG und verfügt in der Schweiz damit über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht (BGE 137 I 284 E. 1.3 S. 287). Dies erlaubt ihr grundsätzlich, sich auf den Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV zu berufen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145; 130 II 281 E. 3.1 S. 286). Die Verweigerung des Familiennachzugs der minderjährigen Beschwerdeführerin 1 berührt den Schutzbereich dieses Anspruchs, zumal die Aufrechterhaltung einer nahen, echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung in Frage steht, und es der Beschwerdeführerin 2 angesichts ihrer familiären Bezugspunkte in der Schweiz nicht ohne weiteres zumutbar wäre, das Familienleben mit ihrer Tochter im Heimatstaat zu pflegen (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.3 S. 337). Vor diesem Hintergrund ist insgesamt vertretbar dargetan, dass ein konventions- bzw. verfassungsrechtlich begründeter Anspruch auf Familiennachzug besteht.
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Mit Blick auf den Beschwerdeantrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin 1 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrer Mutter zu erteilen, greift die Ausnahmebestimmung von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG daher nicht. Weil auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten insoweit einzutreten. Für die hilfsweise erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt diesbezüglich kein Raum (Art. 113 BGG).
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1.2. Soweit die Beschwerdeführerinnen sich sinngemäss (vgl. Ziff. 2.7 der Beschwerde) gegen die angeordnete Wegweisung wenden, spielt der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG. Der Antrag kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, zumal sich die Beschwerdeführerinnen nicht auf besondere verfassungsmässige Rechte berufen (BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310; Urteil 2C_636/2017 vom 6. Juli 2018 E. 1.3 mit Hinweisen). Nicht geprüft werden kann auch, inwieweit die kantonalen Behörden der Beschwerdeführerin 1 wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG) eine Aufenthaltsbewilligung hätten erteilen müssen. Die Zuständigkeit des Bundesgerichts ist auf Anspruchsbewilligungen beschränkt (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348; Urteile 2C_746/2018 vom 11. März 2019 E. 1.2 und 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 1.1). Bei der Erteilung der mit dem Härtefall verbundenen Bewilligung geht es hingegen um einen kantonalen Ermessensentscheid (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG), gegen den auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nur insoweit zulässig ist, als eine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften gerügt wird, die einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht von der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen kann ("Star"-Praxis; BGE 137 II 305 E. 2 und 4 und Urteil 2C_643/2018 vom 8. Januar 2019 E. 1.1). Solche Rügen ergeben sich aus der Beschwerdeschrift nicht.
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Soweit in der Beschwerde (sinngemäss) die Anträge gestellt werden, auf die Wegweisung zu verzichten bzw. eine Härtefallbewilligung zu erteilen, ist darauf daher nicht einzutreten.
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2. |
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind (BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314).
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3. |
3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil im Regelfall den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine beschwerdeführende Partei die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356, 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254).
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3.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Unzulässig sind damit neue Tatsachen, die bereits der Vorinstanz hätten vorgelegt werden können (BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S. 129). Tatsachen oder Beweismittel, welche sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, sich jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden sind, können von Vornherein nicht durch das angefochtene Urteil veranlasst worden sein. Solche "echte Noven" sind im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unzulässig (BGE 139 III 120 E. 3.1.2; 133 IV 342 E. 2.1 S. 344).
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Der mit der vorliegenden Beschwerde eingereichte Kontoauszug des Ehemanns der Beschwerdeführerin 2 bei der Bank E.________ (Beilage 3) und die Lohnabrechnungen von März bis Juni 2018 (Beilage 5) hätten ohne weiteres schon der Vorinstanz vorgelegt werden können. Dabei handelt es sich mithin um unzulässige unechte Noven, die vom Bundesgericht nicht zu berücksichtigen sind.
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Keine Berücksichtigung finden können auch die Lohnabrechnung von Juli 2018 und die Arbeitsbestätigung vom 20. August 2018; beide Dokumente datieren nach dem angefochtenen Entscheid und sind daher als für das Bundesgericht unbeachtliche echte Noven zu qualifizieren.
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4. |
4.1. Die EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt. Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.2.1 S. 250 mit Hinweisen). Indes kann es das in Art. 8 EMRK (und Art. 13 Abs. 1 BV) geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige sich in der Schweiz aufhalten, die Anwesenheit untersagt und damit das Zusammenleben vereitelt wird. Der Anspruch gilt freilich auch dann nicht absolut: Tangiert eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (vgl. dazu: BGE 139 I 330 E. 2 S. 335 ff.).
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Bei einer Ausländerin, die - wie die Beschwerdeführerin 2 - selber einen Anspruch auf Erneuerung ihrer Aufenthaltsbewilligung hat und sich deshalb nach der bundesgerichtlichen Praxis für den Familiennachzug auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV berufen kann (vgl. oben, E. 1.1), haben die Behörden nicht nur pflichtgemäss nach Art. 44 AIG über das Nachzugsbegehren zu entscheiden. Es müssen mit Blick auf die aus Art. 8 EMRK und Art. 13 BV abgeleiteten Rechte vielmehr auch gute Gründe gegeben sein, um den begehrten Nachzug zu verweigern. Solche Gründe liegen vor, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 44 AIG i.V.m. Art. 73 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) nicht erfüllt sind oder Erlöschensgründe im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AIG bestehen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.6 S. 293; Urteil 2C_502/2017 vom 18. April 2018 E. 2.2).
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4.2. Ein Anspruch auf Nachzug des Kindes gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV ist demnach für eine Ausländerin mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht gegeben, wenn (1) diese mit ihrem Kind zusammenleben will (Art. 44 lit. a AIG), (2) eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Art. 44 lit. b AIG), (3) die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 44 lit. c AIG), (4) der Nachzug innerhalb der vorgesehenen Fristen beantragt wurde (Art. 47 Abs. 1 und 3 AIG bzw. Art. 73 VZAE) und (5) der Nachzug nicht in klarer Missachtung des Wohls sowie der familiären Bindungen des Kindes erfolgen soll, wobei auch die bisherige Beziehung zwischen dem nachziehenden Elternteil und dem Kind sowie die Betreuungsmöglichkeiten in der Schweiz zu berücksichtigen sind. Der Anspruch entfällt, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird oder einer der Widerrufsgründe von Art. 62 AIG vorliegt, d.h. insbesondere, wenn der Familienangehörige, für den die anwesende Person zu sorgen hat, der Sozialhilfe bedarf (Art. 51 Abs.2 i.V.m. Art. 62 lit. e AIG). Im Übrigen gewähren die meisten europäischen Staaten das Recht auf Nachzug der engeren Familie erst, wenn deren Unterhalt gesichert erscheint bzw. die Familie über eine geeignete Wohnung verfügt (BGE 139 I 330 E. 241 S. 338 mit Hinweis; Urteil 2C_1075/2015 vom 28. April 2016 E. 3.1).
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4.3. Vorliegend ist - wie schon im vorinstanzlichen Verfahren - einzig umstritten, ob das in Art. 44 lit. c AIG statuierte Erfordernis der Sozialhilfeunabhängigkeit der Familie erfüllt ist. Dieses Zulassungskriterium dient der Entlastung der Sozialhilfe und der öffentlichen Finanzen und ist als Voraussetzung des Familiennachzugs konventionsrechtlich anerkannt (Urteil des EGMR, Hasanbasic v. Schweiz, 11. Juni 2013, § 52).
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Finanzielle Gründe stehen der Familienzusammenführung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung namentlich dann entgegen, wenn die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht. Dabei ist von den Verhältnissen im Zeitpunkt des Entscheids über das Nachzugsgesuch auszugehen, die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung aber auf längere Sicht mit zu berücksichtigen. In die Beurteilung miteinzubeziehen ist nicht nur das Einkommen des hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen, sondern die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder (vgl. BGE 139 I 330 E. 4.1 S. 341; 122 II 1 E. 3c S. 8). Das Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich als tatsächlich realisierbar erweist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (BGE 139 I 330 E. 4.1 S. 341; 122 II 1 E. 3c S. 8 f.). Für die Verweigerung des Familiennachzugs nicht erforderlich ist, dass bereits effektiv Sozialhilfegelder bezogen worden sind (BGE 122 II 1 E. 3c S. 8 f.), zumal der finanzielle Bedarf der Familie sich bei Bewilligung des Familiennachzugs eines Kindes regelmässig erhöht, ohne dass diese Zusatzausgaben (immer) mit einem zusätzlichen Familieneinkommen einhergehen würden.
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5. |
Die Beschwerdeführerinnen beanstanden, die Vorinstanz habe überhöhte Anforderungen an den Nachweis der fehlenden Sozialhilfeabhängigkeit gestellt und damit Art. 44 lit. c AIG sowie Art. 9 BV verletzt. Weiter habe sie die Beweislastvorschriften (Art. 8 ZGB) falsch angewendet und Gehörsverletzungen (Art. 29 Abs. 2 BV) begangen. Schliesslich verletze die Verweigerung des Familiennachzugs Art. 8 EMRK (und Art. 44 AIG) sowie den Verhältnismässigkeitsgrundsatz.
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5.1. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes müssen die Behörden den Sachverhalt in Ausländerrechtsfällen von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären. Indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90 AIG). Die Mitwirkungspflicht kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. Urteile 2C_981/2017 vom 18. Februar 2019 E. 3.1; 2C_118/2017 vom 18. August 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht ändern an der objektiven Beweislast nichts, wonach grundsätzlich jene Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet (Urteil 2C_165/2018 vom 19. September 2018 E. 2.2.2).
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5.2. Nach Auffassung der Vorinstanz sind die Beschwerdeführerinnen ihrer Mitwirkungspflicht vorliegend nicht hinreichend nachgekommen: Die Beschwerdeführerin 2 habe sich im Laufe des Verfahrens zwar zu ihrer finanziellen Situation geäussert. Ihre Eingaben widersprächen sich jedoch. Zudem belegten die wenigen eingereichten Dokumente jedenfalls nicht ein Familieneinkommen, das den monatlichen Lebensbedarf der Familie (einschliesslich der nachzuziehenden Tochter) von zumindest Fr. 4'800.-- zu decken vermöchte. Zwar sei ihre Familie bis anhin nicht von der Sozialhilfe unterstützt worden. Indes habe sie während ihres noch relativ kurzen Aufenthalts in der Schweiz gemäss Betreibungsregisterauszug vom 7. Februar 2018 bereits acht Verlustscheine im Gesamtbetrag von über Fr. 20'000.-- gegen sich erwirkt. Auch vor dem Hintergrund der Weigerung der Beschwerdeführerin 2, weitere sachdienliche Unterlagen einzureichen, sei nicht überprüfbar, ob die Familiennachzugsvoraussetzung von Art. 44 lit. c AIG gegeben sei.
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5.3. Diese Würdigung ist entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerinnen nicht zu beanstanden.
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5.3.1. Angesichts ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. oben, E. 5.1), oblag es den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen, durch Einreichung geeigneter Beweismittel ein mit Blick auf Art. 44 lit. c AIG hinreichendes Familieneinkommen zu belegen. Denkbar gewesen wäre namentlich die Einreichung von Bankbelegen konkreter Lohnüberweisungen allfälliger Arbeitgeber, Lohnausweisen und Steuererklärungen. Solche Belege sind zwar vereinzelt vorhanden, vermögen den Schluss der Vorinstanz jedoch nicht in Frage zu stellen. Wie diese zutreffend erwogen hat, lässt sich namentlich der Zahlungseingang von Fr. 79'406.15 auf dem Konto des Ehemanns der Beschwerdeführerin 2 nicht einer konkreten Erwerbstätigkeit zuordnen. Es ist nicht erstellt, woher der Betrag stammt, und auch nicht dargetan, welchem Zweck die Zahlung diente. Zutreffend ist weiter die vorinstanzliche Feststellung, dass das geltend gemachte Einkommen der Beschwerdeführerin 2 - selbst wenn es auf Dauer Bestand hätte - unter dem mindestens erforderlichen Familienlebensbedarf von Fr. 4'800.-- liegen würde. Mit den entsprechenden Vorbringen lässt sich daher kein mit Blick auf Art. 44 lit. c AIG hinreichendes Familieneinkommen belegen.
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5.3.2. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen in den kantonalen Verfahren trotz mehrfacher Aufforderung von Behördenseite keine Belege beibringen konnten, die ein darüber hinausgehendes Familieneinkommen konkret belegt hätten, durfte die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht schliessen, dass die Voraussetzung der fehlenden Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 44 lit. c AIG) nicht erfüllt sei. Angesichts der Mitwirkungspflichten der Beschwerdeführerinnen war die Vorinstanz entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung auch nicht verpflichtet, weitere Sachverhaltsinstruktionen vorzunehmen.
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Die Beschwerdeführerinnen verkennen in ihren Ausführungen, dass die objektive Beweislast (vgl. Art. 8 ZGB) für das Bestehen eines hinreichenden Familieneinkommens (vgl. dazu oben, E. 3.2) bei ihnen lag, zumal sie aus dem Vorhandensein dieser Tatsache das Nachzugsrecht ableiten. Auch eine Gehörsverletzung ist nicht ersichtlich, nachdem sich die Vorinstanz bei der Prüfung eines hinreichenden Familieneinkommens sowohl mit dem Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin 2 als auch den behaupteten Einkünften ihres Ehemanns ausführlich auseinandergesetzt hat.
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5.3.3. Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzung von Art. 44 lit. c AIG nicht erfüllt sei, und die Verweigerung des Familiennachzugs mit Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV kompatibel ist.
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Soweit die Beschwerdeführerinnen in dieser Würdigung eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips erblicken, verkennen sie, dass die Verweigerung des Familiennachzugs bei Fehlen einer der genannten Voraussetzungen (vgl. oben, E. 4.2) ohne weiteres mit Art. 8 EMRK kompatibel und damit auch verhältnismässig (Art. 8 Ziff. 2 EMRK) ist. Überdies verwechseln die Beschwerdeführerinnen die Frage des Widerrufs einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 62 AIG) mit der Frage der Voraussetzungen für den Familiennachzug (vorliegend Art. 44 AIG), wenn sie postulieren, dass der Beschwerdeführerin 1 eine Aufenthaltsbewilligung unter der Bedingung zu erteilen sei, "dass die Familie B.________ nicht fürsorgeabhängig wird".
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5.4. Zusammengefasst ist der angefochtene Entscheid bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
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6. |
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten.
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Diesem Verfahrensausgang entsprechend werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig, wobei die Beschwerdeführerin 2 auch für den Kostenanteil der minderjährigen Beschwerdeführerin 1 aufzukommen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
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2. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. April 2019
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Brunner
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