BGer 6B_374/2019
 
BGer 6B_374/2019 vom 08.04.2019
 
6B_374/2019
 
Urteil vom 8. April 2019
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Amtsanmassung / Amtsmissbrauch); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 21. Februar 2019 (SW.2019.11).
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Am 13. September 2018 reichte der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen einen Staatsanwalt wegen Amtsanmassung und Amtsmissbrauch ein. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 24. Januar 2019 das Strafverfahren nicht an die Hand. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies eine dagegen gerichtete Beschwerde mit Entscheid vom 21. Februar 2019 ab.
Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde vom 21. März 2019 an das Bundesgericht.
2. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. In jedem Fall muss sie indes im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb eigentlich vor den Zivilgerichten durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG.
3. Der vom Beschwerdeführer Beschuldigte soll die ihm vorgeworfenen angeblich strafbaren Handlungen in Ausübung seiner Funktion als Staatsanwalt begangen haben. Nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Verantwortlichkeit des Kantons Thurgau vom 14. Februar 1979 (Verantwortlichkeitsgesetz; RB 170.3) haftet ausschliesslich der Staat für den Schaden, den eine mit öffentlichen Aufgaben betraute Person in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten dadurch zufügt, dass sie dessen Rechte verletzt. Entsprechend beurteilen sich allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen gegen den beschuldigten Staatsanwalt ausschliesslich nach dem kantonalen Verantwortlichkeitsgesetz und sind demnach öffentlich-rechtlicher Natur. Daher kann insoweit mangels Legitimation in der Sache nicht auf die Beschwerden eingetreten werden.
4. Unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache könnte er vor Bundesgericht rügen, im kantonalen Verfahren in seinen Parteirechten verletzt worden zu sein (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Allerdings kann auf diesem Weg keine indirekte Überprüfung des Entscheids in der Sache erlangt werden. Vorliegend erhebt der Beschwerdeführer keine formellen Rügen, deren Beurteilung von der Prüfung in der Sache selbst getrennt werden könnte.
5. Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. April 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill