BGer 8C_243/2019
 
BGer 8C_243/2019 vom 08.04.2019
8C_243/2019
 
Urteil vom 8. April 2019
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden,
Neue Steig 15, 9100 Herisau,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Amanda Guyot,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 29. November 2018
(O3V 18 11).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 4. April 2019 (Poststempel) gegen den Rückweisungsentscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 29. November 2018,
 
in Erwägung,
dass der Rückweisungsentscheid ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93. BGG darstellt, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann (BGE 141 V 330 E. 1.1),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt,
- dass der Entscheid bei der Beschwerde führenden Partei einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder
- dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
dass dies auch für die dabei ausgesprochene Kostenfolge gilt (BGE 139 V 604 E. 3.2 S. 607; 135 III 329 E. 1 S. 331 ff.; 133 V 645 E. 2 S. 647 f.),
dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, weshalb es der Beschwerde führenden Partei obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit sie nicht offensichtlich vorliegen (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.),
dass weder Derartiges vorgetragen noch erkennbar ist, zumal die Rückweisung keine materiellrechtlichen Anordnungen enthält, sondern lediglich zu einer Verlängerung des Verfahrens führt, die keinen irreparablen Nachteil bewirken kann (Näheres dazu: BGE 141 V 330 E. 1.1; 140 V 282 E. 4.2 S. 286; 135 III 329 E. 1 S. 33; 133 V 645 E. 2.2 S. 647 f., je mit Hinweisen),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. April 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel