BGer 1C_198/2019 |
BGer 1C_198/2019 vom 09.04.2019 |
1C_198/2019 |
Urteil vom 9. April 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Abteilung Massnahmen.
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Gegenstand
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Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsrechts; Führerausweisentzug;
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 15. März 2019 (7H 18 295).
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Erwägungen: |
1. |
Am 15. März 2019 ist das Kantonsgericht Luzern auf die Beschwerde von A.________ gegen den vom Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern am 27. Oktober 2018 verfügten einmonatigen Führerausweisentzug nicht eingetreten.
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Mit Eingabe vom 2. April 2019 ans Kantonsgericht kritisiert A.________ diesen Entscheid und behält sich vor, Genugtuungsforderungen zu stellen. Am 3. April 2019 hat das Kantonsgericht diese Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesgericht überwiesen.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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2. |
In seiner Eingabe kritisiert A.________ zwar den Entscheid des Kantonsgerichts. Er beantragt aber weder ausdrücklich dessen Aufhebung, noch legt er dar, inwiefern er Bundesrecht verletzt. Es ergibt sich aus dem Schreiben nicht einmal klar, ob er überhaupt die Aufhebung dieses Urteils anstrebt, führt er doch aus, dass nach der Rückgabe des Führerausweises diese "unglaubliche Geschichte" für ihn abgeschlossen sei. Auf jeden Fall aber genügt die Eingabe den gesetzlichen Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG an die Begründung einer Beschwerde ans Bundesgericht offensichtlich nicht, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Es werden keine Kosten erhoben.
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3. |
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. April 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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